Kündigung: kann AG verlangen, dass Resturlaub ausbezahlt wird

Hallo,

ein Arbeitnehmer arbeitet in der Gastronomie undhat seinen Job zum 1.1.2013 fristgerecht gekündigt. Insgesamt hat er noch 6 Tage Resturlaub, welche über Weihnachten genommen werden sollen.  Im Betrieb heißt es, dass zu Weihnachten kein Urlaub genommen werden darf, somit will der Arbeitgeber ihn nicht gewähren. Kann der Arbeitnehmer aufgrund seines Rechtsanspruches aber auf diesen Urlaub bestehen?

Hallo,

der Arbeitgeber kann den Urlaubswunsch des Arbeitnehmers nur ausnahmsweise bei vorliegen wichtiger betrieblicher Belange ablehnen.
In der Gastronomie könnten aber zur Weihnachtszeit durchaus diese Belange gegeben sein. Hier http://www.haufe.de/personal/personal-office-premium… sind ein paar Beispiele und Erläuterungen.

Gruß

Vielen Dank für die Antwort! :smile: Aber was ist, wenn der Arbeitnehmer dadurch ja im Prinzip seinen Erholungsurlaub nicht mehr nehmen kann, da nach den Weihnachsfeiertagen die Betriebszugehörigkeit endet? Ist das dann nicht ein besonderer Grund, da der Arbeitnehmer ja keine andere Wahl hat als den Urlaub in ebend jener Zeit zu nehmen?

Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers ist zwingend und muss gewährt werden.
In diesem Fall z.B. vor Weihnachten, da bis dahin ja noch 4 Wochen Zeit wäre.
Den Arbeitnehmer bis zum Ende seiner Beschäftigungszeit durcharbeiten zu lassen weil sozusagen durchgängig besondere Betr. Belange vorliegen wird im Streitfall nicht haltbar sein.

Gruss

Hallo,

grundsätzlich besteht ein gesetzlicher Anspruch auf Urlaub.

Sofern die Zeit ausreicht, ist der Arbeitgeber verpflichtet den Urlaub zu gewähren, bzw. den Arbeitnehmer die restlichen Tage nehmen zu lassen.

Natürlich gibt es immer wieder die Situation, dass die betrieblichen Belange im Vordergrund stehen und der Arbeitgeber den Urlaub verweigert. Hier müssen aber sehr gravierende Gründe vorliegen, z.B. die Hälfte der übrigen Arbeitnehmer sind krank und der Betrieb könnte nicht fortgegührt werden. Ansonsten gibt es keine Gründe der Urlaub zu verweigern.

Ansonsten gibt es natürlich die Möglichkeit vor dem Arbeitsgericht zu klagen. Ich sehe hierfür gute Chancen.

Gruß

Hallo,

eine „besonders arbeitsintensive Zeit wegen der Eigenart der Branche“ (ErfK, § 7 BUrlG, Rn. 7) kann durchaus ein Grund im Sinne „dringender betrieblicher Belange“ sein, daß in der Gastronomie in der Vorweihnachtszeit und auch an den Feiertagen kein Urlaub gewährt werden kann.

In diesem Fall muß der Urlaub vergütet werden gem. § 7 Abs. 4 BUrlG:
http://www.gesetze-im-internet.de/burlg/__7.html

&Tschüß
Wolfgang

Hallo,
ich denke Du solltest dich rechtlich beraten lassen,Fachanwalt für Arbeitsrecht wäre sinnvoll.
Das Arbeitsamt müßte es auch wissen,aber das ist so eine Sache…

Viel Glück

Die Beantwortung dieser Frage beihaltet eine Rechtsauskunft. Zu dieser Auskunft sind in dem vorliegenden beschriebenen Szenario nur Rechtsanwälte, Mitarbeitervertreter und - eingeschränkt - Gewerkschaftsvertreter berechntigt.

Ich empfehle daher, mich an diese zu wenden.