gesetzt den Fall eine Kündigung wurde per Einwurf-Einschreiben an die vom Arbeitnehmer angegebene Adresse, welche auch im Arbeitsvertrag eingetragen ist und sich nach Angabe des Mitarbeiters auch nicht verändert hat, gesandt und kommt am übernächsten Tag mit dem Vermerk der Post: „Empfänger unter der angegebenen Adresse nicht zu ermitteln“ zurück.
Gilt die Kündigung trotzdem?
Der Mitarbeiter wurde mündlich über seine Kündigung informiert, befindet sich allerdings auf Montage und ist erst am Tag des Termins, zu dem gekündigt wurde wieder in seinem Heimatort.
Die kündigende Firma hat die richtige Adresse benutzt. Der Arbeitnehmer hat die richtige Adresse angegeben. Die Post ist zu dämlich den Adressaten unter der Adresse zu finden.
Wie ist in einem solchen Fall sinnvoll zu verfahren?
gesetzt den Fall eine Kündigung wurde per Einwurf-Einschreiben
an die vom Arbeitnehmer angegebene Adresse, welche auch im
Arbeitsvertrag eingetragen ist und sich nach Angabe des
Mitarbeiters auch nicht verändert hat, gesandt und kommt am
übernächsten Tag mit dem Vermerk der Post: „Empfänger unter
der angegebenen Adresse nicht zu ermitteln“ zurück.
Der Mitarbeiter wurde mündlich über seine Kündigung
informiert, befindet sich allerdings auf Montage und ist erst
am Tag des Termins, zu dem gekündigt wurde wieder in seinem
Heimatort.
Mein erster Gedanke wäre, die schriftliche Kündigung am Arbeitsort zu überreichen/zuzustellen.
Die kündigende Firma hat die richtige Adresse benutzt. Der
Arbeitnehmer hat die richtige Adresse angegeben. Die Post ist
zu dämlich den Adressaten unter der Adresse zu finden.
Wenn der AN die Zustellung nicht schuldhaft vereitelt hat, kann das Kündigungsschreiben auch nicht als zugestellt gelten (wie in dem unteren Link beschrieben). Das Zustellungsrisiko trägt dann immer noch der Absender.
Kommt darauf an ob der Richter der Meinung ist, der Arbeitgeber hätte sich ausreichend bemüht.
Wie ist in einem solchen Fall sinnvoll zu verfahren?
Möglichkeiten:
Persönlich einen Boten hinschicken, zustellen lassen und die Zustellung schriftlich bestätigen lassen. Der Bote sollte natürlich vorher den Inhalt des Schreibens zur Kenntnis nehmen!
Teuer, aber sehr sicher! Einen Gerichtsvollzieher mit der Zustellung beaufragen.
Ich könnte mir vorstellen, dass nur ein Einwurfeinschreiben, was zurück kommt, einigen Richtern nicht reicht!