kündigung kündigungsfrist

Hallo,

habe bei 9jähriger Betriebszugehörigkeit eine Kündigungsfrist von 4 bzw.5. Monaten.
Am kommenden Mittwoch habe ich ein Vorstellungsgespräch.

A)Wenn der neue Arbeitgeber mich zum 01.10.10 nehmen möchte,wie regele ich das mit der Kündigung beim alten Arbeitgeber?

oder

B)Wenn der neue Arbeitgeber mich bereits früher-z.Bsp.1.7. oder 1.8. haben möchte,wie tue ich das mit den alten Arbeitgeber regeln?

Gerne würde ich für die lange Betriebszugehörigkeit auch eine Abfindung in Anspruch nehmen.

Viele Grüße

Jens

Gemäß BGB §622 beträgt die Kündigungsfrist bei einer solch langen Dauer der Beschäftigung 3 Monate. Eine längere Kündigungsfrist kann ggf. durch einen entsprechenden Tarifvertrag begründet sein.

Somit kann
a) die entsprechende fristgerechte Kündigung beim Arbeitgeber eingereicht werden.

b) dem Arbeitgeber nur ein Aufhebungsvertrag angeboten werden, den der Arbeitgeber nicht annehmen muss.

Sofern der Arbeitgeber das Angebot eines Aufhebungsvertrages nicht annimmt, so gibt es auch keine Möglichkeit, vorher beim neuen Arbeitgeber anzufangen.

Gerne würden wir alle Abfindungen bei einer Kündigung annehmen. Eine Abfindung ist allerdings niemals vorgeschrieben, sondern Verhandlungssache. Bei einer Eigenkündigung wird es aber selbstverständlich nie zu einer Zahlung einer Abfindung kommen. Wozu auch? Die Abfindung dient dazu, den ‚Noch-Arbeitnehmer‘ dazu zu bewegen, auf eine Kündigungsschutzklage zu verzichten. Da du selber kündigen willst, wird es einen solchen Zustand ohnehin nicht geben und die Abfindung wäre nur Geld, ‚das aus dem Fenster geworfen wird‘.

Das Arbeitsverhältnis eines Arbeitnehmers kann gemäß BGB § 622 mit einer Frist von vier Wochen (also von 28 Kalendertagen) zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden. Die längeren Fristen ebenfalls gem. BGB § 622 (z. B. 4 oder 5 Monate) gelten nur für den Arbeitgeber - es sei denn, in einem auf das Arbeitsarbeitsverhältnis anwendbaren Tarifvertrag oder in einer einzelvertraglichen Vereinbarung ist etwas anderes festgelegt.

Deshalb kannst Du also mit 4 Wochen Frist kündigen. Für eine Abfindung gibt es bei Kündigung durch den Arbeitnehmer allerdings keine Grundlage. Warum auch? Der Arbeitgeber wollte ihn ja nicht entlassen.

Ernst-Erwin

das heißt also;wenn ich den neuen Arbeitsplatz bekomme und habe einen neuen Arbeitsvertrag,dann kann ich beim alten AG dann zum 1.7. oder 1.8. oder 1.10. kündigen und muß da nichts weiterbeachten?
muß ich dann bis zum letzten Tag dann meinen Urlaub genommen haben?

Viele Grüße

Jens

das heißt also;wenn ich den neuen Arbeitsplatz bekomme und habe einen neuen Arbeitsvertrag,dann kann ich beim alten AG dann zum 1.7. oder 1.8. oder 1.10. kündigen und muß da nichts weiterbeachten?
muß ich dann bis zum letzten Tag dann meinen Urlaub genommen haben?

Viele Grüße

Jens
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Du kannst, sofern kein anders lautender Tarifvertrag vorliegt, heute frühestens zum 30.08.2010 kündigen. Bis dahin solltest du theoretisch deinen Urlaub genommen haben. Dir steht zu diesem Kündigungsdatum auch der komplette Jahresurlaub zur Verfügung. Allerdings musst du natürlich den neuen Arbeitgeber darüber informieren, falls du dies tust, da es beim neuen Arbeitgeber zu keinem weiteren Urlaubsanspruch kommt. Sollte dein Arbeitgeber den Urlaub aus Firmeninteresse ablehnen, so muss er den Urlaub auszahlen.

Solltest du zu einem früheren Zeitpunkt aus deiner jetzigen Firma austreten wollen, so bleibt dir nur das Gespräch mit deinem Chef, nämlich zum Thema Aufhebungsvertrag. Die Kündigung als solches kann einseitig ausgesprochen werden. Dem Aufhebungsvertrag müssen beide Parteien zustimmen. Stimmt dein Arbeitgeber einem Aufhebungsvertrag nicht zu, so kannst du nur fristgerecht kündigen und den neuen Job nicht antreten.

wenn ich selber kündige,und in meinen tarifvertrag/arbeitsvertrag steht zum ende des monates,dann fällt aber die kündigungsfrist nicht an?

Wenn im Tarif-/Arbeitsvertrag keine Kündigungsfrist hinterlegt sind, so gelten die Fristen entsprechend BGB §622, http://dejure.org/gesetze/BGB/622.html

Es bleibt dann immer bei einer Frist von 4 Wochen zum 1. oder 15. eines Monats.

„Für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gelten,soweit in diesem Manteltarifvertrag nichts anderes bestimmt ist,die gesetzlichen Bestimmungen.Bei beiderseitiger Kündigungsfrist beträgt nach Ablauf der Probezeit 1 Monat zum Ende eines Kalendermonates.Ergebnisniederschrift:Im Arbeitsvertrag können jeweils längere Fristen vereinbart werden.“

Aber im Arbeitsvertrag steht:
„Der Vertrag kann von jedem Vertragspartner mit einer Frist von sechs Wochen zum Quartalsende gekündigt werden.“

Im diesem Fall scheint mir die im Vertrag genannte Kündigungsfrist korrekt zu sein. Dann ist allerdings bei dir nur eine Kündigung jewels zum Ende eines Quartals möglich. Derzeit könntest du also noch zum 30.06.2010 kündigen. Danach erst wieder zum 30.09.2010.

wäre das nicht jetzt schon knapp,da es ja keine 6 woche nzum quartalsende sind?
wie kann ich da eher rauskommen?höchsten mit aufhebungsvertrag?

Ja, stimmt… Es war schon zu süpät für die Antwort. Da klappte das rechnen nicht mehr so gut :wink:

Ja, mit Aufhebungsvertrag kann man noch etwas werden. Oder aber eben mit der fristlosen Kündigung seitens des Arbeitgebers. Aber damit sollte man natürlich nicht experimentieren.

Habe nun nach meinen Vorstellungsgespräch heute die mündliche Zussage telefonisch für die Stelle bekommen.
Lt.Aussage soll ich am besten gleich zu meinen alten Arbeitgeber gehen und zum 15.6. oder bzw. zum 01.07. kündigen.
Mein Einwand war,das ich was schriftliches für mich brauche,das ich die neue Stelle habe.Die Antwort war,das ich ein Schreiben bekomme,wo dies mir bestätigt wird.
Aber brauche ich nicht erst ein Arbeitsvertrag schriftlich?
Eine Kündigung zum 15.6. ist diese machbar?

Habe nun nach meinen Vorstellungsgespräch heute die mündliche Zussage telefonisch für die Stelle bekommen.
Lt.Aussage soll ich am besten gleich zu meinen alten Arbeitgeber gehen und zum 15.6. oder bzw. zum 01.07. kündigen.
Mein Einwand war,das ich was schriftliches für mich brauche,das ich die neue Stelle habe.Die Antwort war,das ich ein Schreiben bekomme,wo dies mir bestätigt wird.
Aber brauche ich nicht erst ein Arbeitsvertrag schriftlich?
Eine Kündigung zum 15.6. ist diese machbar?.

Ein mündlicher Arbeitsvertrag ist genauso verbindlich wie ein schriftlicher - nur wie kann man notfalls beweisen, was mündlich vertraglich vereinbart wurde. Ohne Zeugen und ohne Dokument ist das schwer. Als Kündigungsfrist gelten wie gesagt genau 28 Tage - für den 15.06. reicht das nicht mehr, aber zum 30.06. zu kündigen ist noch etwas Platz.

Ernst-Erwin

Hallo,

vielen Dank für die Antwort.

Wenn ich kommenden Dienstag das Gespräch mit der Personalleitung suche und sage,ich möchte gerne einen Aufhebungsvertrag z.01.07.10 mit Entschädigung für die zehn Jahre Betriebszugehörigkeit.Hätte ich damit Chancen?

Oder soll ich gleich zum 01.07.10 kündigen,obwohl ich noch keinen Arbeitsvertrag vom neuen Arbeitgeber in der Hand habe?

Viele Grüße

Jens.

Wieso „Entschädigung für die zehn Jahre Betriebszugehörigkeit“? Du willst doch kündigen, und nicht der Arbeitgeber - oder habe ich das falsch verstanden? Bei ordentlicher Kündigung durch den Arbeitnehmer gibt es keinen Grund für eine Entschädigung, denn er hat ja nicht den Arbeitsplatz gegen seinen Willen verloren, sondern von sich aus gekündigt.

Ernst-Erwin

Hallo,

vielen Dank für die Antwort.

Werde am Dienstag den neuen AG mitteilen,das ich ab 01.7.10 beginne.

Sobald ich den Arbeitsvertrag habe,werde ich bei meinen alten AG kündigen.

Sollte es sich wg.der Kündigungsfrist überschneiden,werde ich einen Aufhebungsvertrag vorschlagen,da ich unter diesen Umständen nicht mehr weiterarbeiten kann und darauf evtl.es vorziehe eher zu gehen.Vielleicht kann ich noch 1-2 Monatsgehälter als Entschädigung herausholen.

Oder

ich werde fristgerecht z.01.11.10 vom alten AG gekündigt,bevor ich meinen neuen AV habe und die Kündigung eingereicht habe.Dann kann ich doch entgegenkommen und sagen,ich möchte früher raus,z.bsp. 01.07.10 und die Monatsgehäter der vier Monate werden mir ausgezahlt.

Was ist zum bsp. mit den vermögenswirksamen Leistungen des alten AG?
Oder Urlaubsgeld?Muß ich zurückzahlen?
Oder die anteiligen Urlaubstage?Muß ich die noch nehmen?

Viele Grüße

Jens