Kündigung kurz und gut?

Guten Tag,

ist die Form einer Kündigung solange schriftlich egal oder gibt es da ein paar Dinge, auf die man achten sollte, wenn jemand kündigen will?

Jemand möchte bei seiner Kündigungsfrist von 4 Wochen die letzten 4 Wochen Urlaub nehmen aber 1 Tag vorher kündigen.

Ist nach der Kündigung noch mal für den Tag nach dem Urlaub ein Gang zum Arbeitgeber notwendig, um irgendwelche Dinge/Formalitäten zu erledigen, abzumelden oder ähnliches?

Grüße

Hi Fritz,

*grins* Du hast ja ne Menge Fragen :wink:

ist die Form einer Kündigung solange schriftlich egal oder
gibt es da ein paar Dinge, auf die man achten sollte, wenn
jemand kündigen will?

Ja, sie sollte fristgerecht erfolgen. Und sie sollte schriftlich erfolgen. Und sie sollte rechtzeitig ankommen (insbesondere falls sie per Post geschickt wird).

Achja, man ist dazu nicht verpflichtet, aber aus eigener leidvoller Erfahrung kann ich unserem Jemand nur dringend raten einen zweiten Wisch namens „Hiermit bestätige ich, Herr Chef, die frist- und formgerechte Kündigung von Herrn Jemand erhalten zu haben. Datum und Unterschrift.“ Nur falls sich der Chef nimmer erinnern kann, dass und wann er das Werk bekommen hat (man hat schon Pferde kotzen sehen…)

Jemand möchte bei seiner Kündigungsfrist von 4 Wochen die
letzten 4 Wochen Urlaub nehmen aber 1 Tag vorher kündigen.

Ja, ist sich unser Jemand denn sicher, dass er noch 4 Wochen Urlaubsanspruch hat? Ist er sich gar bewusst, dass er bei einer Kündigung mitten im Jahr nur anteilig die Urlaubstage bekommt?

Ist nach der Kündigung noch mal für den Tag nach dem Urlaub
ein Gang zum Arbeitgeber notwendig, um irgendwelche
Dinge/Formalitäten zu erledigen, abzumelden oder ähnliches?

Naja, unser Jemand hat ja sicherlich ein gewisses Interesse daran, das Arbeitsverhältnis „sauber“ zu beenden. Denn last but not least möchte er ja von seinem Arbeitgeber ein vernünftiges bis gutes Arbeitszeugnis bekommen. Ausserdem möchte ja unser Jemand vielleicht seine Arbeit noch in sinnvoller Art und Weise an einen Nachfolger/Kollegen übergeben. Da kann es schon sein, dass er zwischendurch nochmal einen Tag vorbeischauen sollte.

Und obwohl Du nicht gefragt hattest: ich bin mir gar nicht mal sicher, ob ein Arbeitgeber einen Urlaub unter diesen Umständen genehmigen muss. Das sollten aber die üblichen Verdächtigen hier im Brett wissen :smile:

*wink*

Petzi

Hi Fritz,

*grins* Du hast ja ne Menge Fragen :wink:

Leider :wink:

Jemand möchte bei seiner Kündigungsfrist von 4 Wochen die
letzten 4 Wochen Urlaub nehmen aber 1 Tag vorher kündigen.

Ja, ist sich unser Jemand denn sicher, dass er noch 4 Wochen
Urlaubsanspruch hat? Ist er sich gar bewusst, dass er bei
einer Kündigung mitten im Jahr nur anteilig die Urlaubstage
bekommt?

Ist das sicher?

Ist nach der Kündigung noch mal für den Tag nach dem Urlaub
ein Gang zum Arbeitgeber notwendig, um irgendwelche
Dinge/Formalitäten zu erledigen, abzumelden oder ähnliches?

Naja, unser Jemand hat ja sicherlich ein gewisses Interesse
daran, das Arbeitsverhältnis „sauber“ zu beenden. Denn last
but not least möchte er ja von seinem Arbeitgeber ein
vernünftiges bis gutes Arbeitszeugnis bekommen. Ausserdem
möchte ja unser Jemand vielleicht seine Arbeit noch in
sinnvoller Art und Weise an einen Nachfolger/Kollegen
übergeben. Da kann es schon sein, dass er zwischendurch
nochmal einen Tag vorbeischauen sollte.

Meine Frage ist es, ob es notwendig ist zB. um Versicherungsangelegenheiten, die Lohnsteuerkarte und so Dinge sich zu kümmern?

Und obwohl Du nicht gefragt hattest: ich bin mir gar nicht mal
sicher, ob ein Arbeitgeber einen Urlaub unter diesen Umständen
genehmigen muss. Das sollten aber die üblichen Verdächtigen
hier im Brett wissen :smile:

Aufruf an die Wisser!

Danke für deine Antwort!

nur anteilig???
hallo Petzi,

Ja, ist sich unser Jemand denn sicher, dass er noch 4 Wochen
Urlaubsanspruch hat? Ist er sich gar bewusst, dass er bei
einer Kündigung mitten im Jahr nur anteilig die Urlaubstage
bekommt?

bei Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis in der zweiten Häfte des Kalenderjahres besteht durchaus Anspruch auf den kompletten Jahresurlaub (abgesehen von einigen Randbedingungen)
Quelle: Bundesurlaubsgesetz (§5 BUrlG)

Gruß
Wolfgang

Hallo,

bei Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis in der zweiten Häfte
des Kalenderjahres besteht durchaus Anspruch auf den
kompletten Jahresurlaub (abgesehen von einigen
Randbedingungen)
Quelle: Bundesurlaubsgesetz (§5 BUrlG)

Gruß
Wolfgang

Im §5 BUrlG lese ich aber, dass jemand nur Anspruch auf 1/12 seines Jahresurlaubes pro Monat hat, falls er kündigt.

Kannst du deine Aussage belegen, damit jemand auf der sicheren Seite steht?

Grüße

Hallo,

Im §5 BUrlG lese ich aber, dass jemand nur Anspruch auf 1/12
seines Jahresurlaubes pro Monat hat, falls er kündigt.

Kannst du deine Aussage belegen, damit jemand auf der sicheren
Seite steht?

Das ergibt sich aus § 4 des BUrlG im Zusammenhang mit § 5.

_"(1) Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer

a) für Zeiten eines Kalenderjahrs, für die er wegen Nichterfüllung der Wartezeit in diesem Kalenderjahr keinen vollen Urlaubsanspruch erwirbt;"_

Da er ja die Wartezeit in dem Jahr erfüllt hat, hat er vollen Anspruch.

Hallo!

Da er ja die Wartezeit in dem Jahr erfüllt hat, hat er vollen
Anspruch.

Dann könnte jemand auch zeitgleich mit seinem Kündigungsschreiben (Frist 4 Wochen) seinen vollen restlichen Jahresurlaub beantragen und der Arbeitgeber müsste ihn gewähren oder auszahlen?
Gibt es hier Beschränkungen, dass zumindest ein Teil in Urlaub gegeben werden muss und nicht ausgezahlt werden darf?

Grüße

Das ist ja sehr interessant! Muß da nochmal zwischenfragen! Angenommen ein AN hat die Wartezeit erfüllt und kündigt am 31.07. zum 31.08. Er hat von 30 Tagen (Gesamturlaubsanspruch) noch 22 Tage zum Zeitpunkt der Kündigung zur Verfügung. D.h. nach § 5 BUrlG stehen ihm die vollen 22 Tage theoretisch noch zu und er könnte quasi nach seiner Kündigung am 31.07. bis zum 31.08. zuhause bleiben?!

Danke schon jetzt für die Info!

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo Christian,

Angenommen ein AN hat die Wartezeit erfüllt und kündigt am
31.07. zum 31.08. Er hat von 30 Tagen (Gesamturlaubsanspruch)
noch 22 Tage zum Zeitpunkt der Kündigung zur Verfügung. D.h.
nach § 5 BUrlG stehen ihm die vollen 22 Tage theoretisch noch
zu und er könnte quasi nach seiner Kündigung am 31.07. bis zum
31.08. zuhause bleiben?!

Bitte vergiss nicht, dass das BUrlG erst mal „nur“ den Anspruch auf den Mindesturlaub regelt (und der ist 24 Werktage im Kalenderjahr, was umgerechnet 4 Wochen entspricht). Es wird zwar mit dem Teil des Urlaubs der den gesetzlichen Mindesturlaub übersteigt im allgemeinen analog verfahren, aber nur wenn es in einem Arbeits- oder Tarifvertrag dazu keine andere Regelung (z.B. Zwölftelungsregelung) gibt.
Und nein, man kann nicht einfach automatisch zu Hause bleiben, wenn man sich ausgerechnet hat, dass ja noch x Tage bis zum Ende an Urlaub da sind und das prima „passt“. Man muss diesen Urlaub genau so beantragen und genehmigen lassen, wie sonst auch.

MfG

Wie ich gerade festgestellt habe, ist im Arbeitsvertrag des AN folgendes geregelt: „Bei Ein- und Austritt wird der Urlaubsanspruch anteilig gewährt.“. D.h. § 5 BUrlG greift hier nicht? Kann man so einfach gesetztliche Regelungen in einem Arbeitsvertrag aushebeln?

Grüsse!

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

gesetztliche Regelungen aushebeln?
der Traum aller Arbeitgeber …
Ja - gesetztliche Regelungen in einem Arbeitsvertrag lassen sich aushebeln, aber NUR zugunsten des Arbeitnehmers. Abweichungen zuungusten des AN sind dagegen nicht zulässig.
Allgemein gilt eine Reihenfolge von (grob gesagt)

  • Grundgesetz
  • Gesetz
  • Tarifvertrag (so vorhanden)
  • Arbeitsvertrag
    wobei hier - wie im richtigen Leben - der Ober den Unter sticht.
    Also: BUrlG steht über dem Arbeitsvertrag

Wie ich gerade festgestellt habe, ist im Arbeitsvertrag des AN
folgendes geregelt: „Bei Ein- und Austritt wird der
Urlaubsanspruch anteilig gewährt.“. D.h. § 5 BUrlG greift hier
nicht? Kann man so einfach gesetztliche Regelungen in einem
Arbeitsvertrag aushebeln?

Gruß
Wolfgang

Korinthen
Hi!

Wobei ich nicht ausschließen möchte, dass bei einer solchen Regelung (die ich gern im Kontext lesen würde) zumindest der „übergesetzliche“ Teil durchaus gezwölftelt werden darf…

Ich weiß, dass Du das weißt, wollte auch nur ergänzen :wink:

LG
Guido

Korinthen off topic
das grenzt allmählich …

Wobei ich nicht ausschließen möchte, dass bei einer solchen
Regelung (die ich gern im Kontext lesen würde) zumindest der
„übergesetzliche“ Teil durchaus gezwölftelt werden darf…

Ich weiß, dass Du das weißt, wollte auch nur ergänzen :wink:

- ich wußte gar nicht was ich alles weiß -

… an Schamhaarspalterei

Xolophos,

du schriebtest:

Bitte vergiss nicht, dass das BUrlG erst mal „nur“ den
Anspruch auf den Mindesturlaub regelt (und der ist 24 Werktage
im Kalenderjahr, was umgerechnet 4 Wochen entspricht).

Was ist denn mit einem Arbeitsvertrag in dem steht, daß der Urlaub 20 Werktage im KJ beträgt. Ist dies denn dann ungültig?

fragende Grüße

Ralph

Hi!

Was ist denn mit einem Arbeitsvertrag in dem steht, daß der
Urlaub 20 Werktage im KJ beträgt. Ist dies denn dann ungültig?

Der wäre dann teilnichtig (der nichtige Teil würde durch die gesetzliche Regelung ersetzt).

LG
Guido