kündigung mieten mietrecht

Hallo,

ich habe folgendes Problem! Wir haben uns entschieden aus unserem jetzigen Haus auszuziehen! Wir wohnen zur Miete. Wir hatten kein Datum, wollten in Ruhe suchen. Unseren Vermietern passte dies nicht und baten uns die Kündigung zu schreiben! Da wir keine weitere Konfrontation mit den Vermietern eingehen wollten, kündigten wir! Jetzt das Problem: wir haben bisher keine Wohnung/ Haus! Ich habe versucht bei den Vermietern um Aufschub zu bitten, sie willigten nicht ein! Nachmieter gibt es bisher noch nicht! Wir haben 3 Kinder, das jüngste 10 Wochen alt! Kann man uns hier einfach so rausschmeißen??? Brauche dringend Rat!!!

Hallo Lipa,

deine Vermieterin macht es sich natürlich so einfach wie möglich. Ich kann Dir nur den Tipp geben, wende Dich ans, in B heißt es Bürgeramt, ans Jugendamt und notfalls an eine Stelle, die von Obdachlosigkeit bedrohte Familien Hilfe stellt. Einfach wohnen bleiben, die Miete weiter zahlen, bis ein Räumungsbeschluss eines Richters vorliegt vergehen weitere Monate.

LG hubu

Gesetzlich müßt Ihr raus. Die Kündigung ist wirksam.

Doch nun müßte sie auf Räumung klagen , das dauert.
wenn ihr der Dame verständlich macht, dass der Auszug doch noch dauert, und da sie keinen Verlust dadurch hat, dass ihr ja noch drinen bleibt, müßte sie euch eben rausklagen. Ihr solltest überzeugend sein, dass ihr es auf eine Klage ankommen lasst, da euch nichts anderes übrig bleibt.
eine Räumung kann aber auch mal fix gehen, je nach gericht.
versucht euch friedlich zu einigen

Hallo,
leider bin ich kein Anwalt, aber ich rate Dir and er Stelle, auf jedenfall einen aufzusuchen.Eine erste Beratung in Deinem Fall kostet meistens sowieso nichts, aber Du weißt dann wenigstens, wie Du dich rechtlich einwandfrei verhälst. Grundsätzlich denke ich, ist es nicht so einfach, Sie raus zu schmeißen.
Problem ist aber ihre Kündigung.
Wie gesagt, direkt mit einem Anwalt sprechen, wenn Sie mit den Vermietern keine Einigung treffen können.

Gruß
Daylighter

Schönen guten Abend,

wenn ich das richtig verstanden habe, sieht Ihre Problematik wie folgt aus:

Sie haben geplant, in eine neue Whg./Haus zu ziehen und haben das dem Vermieter auch mündlich mitgeteilt. Aber ohne Auszugsdatum, weil Sie noch keine neue Wohnung haben. Der Vermieter wollte eine Absicherung bzw. was Schriftliches und hat um Ihre Kündigung gebeten. Sie haben - um Ärger zu vermeiden - eine Kündigung geschrieben. Aber mit welcher Frist denn überhaupt? Richtig wären drei Monate, wie sieht es bei Ihnen aus?

Nun denn, die Zeit verstrich, sie fanden keine neue Wohnung - jetzt rückt der Kündigungstermin näher und der Vermieter will, dass sie zum Termin ausziehen. Aufschub duldet er keinen.

So, rein rechtlich sehe ich die Sache so: Wenn Sie ordnungsgemäß gekündigt haben, hat der Vermieter das Recht, die Wohnung anderweitig zu vermieten. Mal angenommen, Sie kündigen am 28.01. zum 30.04.2012 - dann wäre Ihr letzter Tag in der alten Wohnung der 30.04.2012, bis einschl. diesem Tag müssen Sie Miete zahlen. Der Vermieter hat die Kündigung akzeptiert - er kann also guten Gewissens davon ausgehen, dass Sie ausziehen. Und er muss nicht zustimmen, wenn Sie nicht ausziehen wollen, weil Sie keine neue Whg. haben. Für ihn ist letzter Tag des Mietverhältnisses nach meinem Beispiel der 30.04.

Also bleibt Ihnen nur, bis zum 30.04. ganz fix eine Wohnung zu finden.

So, der Tag kommt, sie haben keine Wohnung. Natürlich können Sie nicht mit Kind, Kegel und Sack und Pack auf die Straße ziehen. Also bleiben Sie in der Wohnung, sind natürlich verpflichtet, dafür Miete zu zahlen. Aber der Vermieter kann klagen, dass sie ausziehen und er wird Recht bekommen und sie a) eine Menge Stress und b) eine Menge Kosten an den Hals.

Stellen Sie sich vor, der Vermieter hat ab 01.05. mit einer anderen Familie einen Mietvertrag gemacht. Die rücken am 01.05. mit Kind, Kegel, Sack und Pack und Möbelwagen an und sie sind noch nicht ausgezogen und tun das auch so bald nicht (jedenfalls so lange nicht, bis sie eine andere Wohnung haben). Jetzt kann der neue Mieter gegen den Vermieter vorgehen, der wird aber gegen Sie vorgehen und sie zahlen die Party. Z.B.: Einlagerung der Möbel des neuen Mieters, Unterbringungskosten des neuen Mieters (Hotel), Gerichts- und Anwaltskosten. Sie sehen: Das wird verdammt teuer und gibt jede Menge Ärger.

Umgekehrt würden Sie auch auf die Barrikaden gehen, wenn sie ab 01.05. eine neuen Wohnung gemietet haben aber der Vormieter dann noch drin sitzt, Sie aber ihre alte Wohnung gekündigt haben.

Und jetzt mal meine ganz persönliche Meinung, die ich nicht böse, aber doch ehrlich meine: Ist es nicht ein wenig behämmert, eine Wohnung zu kündigen, so lange man keine neue hat? Und dann noch mit drei Kindern???

Also mein Tipp: Reden Sie mit dem Vermieter. Fragen Sie, ob er schon einen neuen Mieter hat. Wenn nicht, bieten Sie ihm an, 50 Euro mehr Miete im Monat zu zahlen, dafür aber dort wohnen bleiben zu dürfen.

Rein rechtlich sitzen Sie am kürzeren Hebel, es hilft also nur noch hoffen, beten und bitten.

Viel Glück!

Micha

Hallo, kenne mich da auch nicht so aus aber sicherlich währe es von Vorteil wenn Sie einen Zeugen hätten der bei dem Gespräch mit dem Vermieter anwesend war, als er Sie nötigte die Kündigung zu unterschreiben. Gruß, pitsch!

Hallo Lipa,da kann ich nichts zu sagen.Wende dich an die NRW-Verbraucher-Zentrale oder an den örtlichen Mieter-Verein.Mit freundlichen Grüßen karlhans35

Hallo,

wenn der Mietvertrag schriftlich gekündigt wurde von Ihrer Seite ist das rein rechtlich bindend. Versuchen Sie mit dem Vermieter zu sprechen und um einen oder zwei Monate Aufschub zu bitten. Wenn er noch keinen Nachmieter hat ist es auch in seinem Interesse dass das Haus nicht leer steht, denn so hat er keine Einnahmen. Rechtlich können Sie meiner Ansicht nach nicht dagegen vorgehen.

Viel Glück.

VG

Hallo Lipa,
Ihr seid natürlich verpflichtet auszuziehen. Räumen bzw. aus der Wohnung werfen geht aber nur mit einem gerichtlichen Räumungsbescheid und dann, nach einer Frist, vom Gerichtsvollzieher aus. Ihr habt bestimmt noch zumindest 6 Monate Zeit.
Viel Erfolg bei der Suche.
Gruß
fragmich46

Hallo!

Man kann nicht den Vertragspartner festnageln wolllen = „Kündigen“ ohne sich auch selbst zu binden zu welchem Termin das denn nun sein soll. Nicht ohne Grund schreibt der Gesetzgeber vor, dass eine Kündigung (einseitige Willenserklärung), mit der Sie Ihren Vertragspartner konfrontieren, der Schriftform bedarf. Einen Rechtsanspruch auf Rücknahme einer Kündigung besteht nicht. Auch bei „3 Kinder, das jüngste 10 Wochen alt“ sieht der Gesetzgeber da keine Ausnahme vor :wink:

Ich kann Sie aber beruhigen - dennoch steht kein Wohnungsmieter so einfach ohne Dach über dem Kopf da.

Wenn Sie nach Mietende nicht ausziehen, dann hätten Sie allenfalls einen durch Ihre unbedachte Kündigung verursachten, tatsächlich entstandenen Schaden zu ersetzen - z.B. wenn Ihr Vermieter bereits einen Nachfolgemieter gefunden hätte, dem er die Wohnung zum vertraglich vereinbarten Termin zur Nutzung überlassen müsste. Dann könnten dem Nachfolgemieter z.B. Kosten entstehen für notwendige Zwischenunterbringung, Möbeleinlagerung, Umzugsmehraufwand etc. Schadensersatzpflichtig ist der Verursacher > das hieße hier allerdings Sie.

Insofern sollte es in Ihrem Interesse liegen sich mit Ihrem Vermieter auf eine vernünftige Lösung zu einigen. Und - sofern noch nicht geschehen - Ihren Vermieter schnellstens schriftlich (nachweisbar) davon in Kenntnis zu setzen, dass Sie zum Mietende nicht ausziehen werden/können.

Hallo Lipa,

es ist natürlich unklug eine Wohnung zu kündigen, ohne eine neue zu haben.
Grundsätzlich gilt eine Kündigungszeit von mindestens 3 Monaten.
Sollten Sie nicht ausziehen, kann der Vermieter Räumungsklage beantragen. In der Zwischenzeit sind folgende Punkte zu beachten:

  1. Der Mieter haftet für Schäden, die dem Vermieter durch den verspäteten Auszug des Mieters entstehen, und hat auch von der Beendigung des Mietverhältnisses an eine Nutzungsvergütung in Höhe der bei NEUVERMIETUNG erzielbaren Miete zu zahlen. Dies vorbehaltlich der Vorschriften des §§ 546a, 571 BGB.
  2. Wird die Wohnung vom Mieter über den Kündigungstermin bzw. Ablauf der Mietzeit, über einen in einem Mietaufhebungsvertrag vereinbarten Termin oder einer gewährten Räumungsfrist hinaus weiterhin bewohnt bzw. nicht zurückgegeben, so tritt keine Verlängerung des Mietverhältnisses ein. Die Vorschrift des § 545 BGB findet keine Anwendung. Eine Verlängerung des Mietverhältnisses bedarf einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.
    Erfolgt die Rückgabe der Mieträume nicht am Ende eines Monats, ist die Miete gleichwohl für den ganzen Monat zu zahlen.

Wielange sind Sie schon Mieter? Warum hat der Vermieter Sie gedrängt zu kündigen?

Grß Fred

Hallo,

warum die Kündigung geschrieben wurde, versteh ich nicht. Es bestand dazu, gerade weil es mit Kindern eh schon schwer ist eine Wohnung zu finden, kein Anlass.

Die Kündigung ist wirksam und freiwiilig getätigt.

Gibt es bereits Mieter, die in diese Wohnung einziehen?
Denn das wäre diesen gegenüber auch nicht fair und deren entstehende Kosten, können dann euch aufgebrummt werden.

Die Vermieter sind mit einem Fortsetzen des Mietverhältnis nicht einverstanden. legt ihr es drauf an und verbleibt in der Wohnung, werden sie euch eine Frist setzen und ggf. Räumungsklage einreichen.
Hätten die Vermieter euch gekündigt, würde das sicher mit einer Härtefallregelung durchgehen, aber nicht bei einer Kündigung seitens des Mieters.
Zieht ihr nicht aus, gewinnt ihr allenfalls etwas Zeit, habt aber jede Menge Stress und wahrscheinlich auch Kosten.

Schätze ihr habt so ziemlich alles falsch gemacht, was man in dem Fall nur falsch machen kann.
Nie von einem Vermieter bedrängen lassen und kündigen, solange man nichts Neues hat.

Ich rate euch denoch so schnell wie möglich zum Mieterverein zu gehen. Eventuell fällt denen noch etwas ein.
Auch mal zum Wohnamt der Stadt gehen, ob die noch freie Wohnungen zur Vermittlung haben.

Es ist traurig, aber in die Situation habt ihr euch leider selber gebracht.

Viele Grüße
tina

Lieber Fragesteller!
Es handelt sich hier um einen Rechtsfall, der nur in Zusammenarbeit mit einem Rechtsanwalt zu einem guten Ende geführt werden kann.
Ich bin kein Rechtsanwalt; mein Hinweis gilt dem § 574
und § 574a; § 574b und c.BGB
Es tut mir leid keine andere Antwort zu wissen, wünsche aber ein gutes Ende für Sie!
Mit freundlichem Gruß „Großer Sucher“

Hallo Lipa,
einfach rausschmeissen mit Kleinkind geht nicht. Ihr könnt abwarten, bis euch eine Räumungsklage ins Haus flattert. Dann allerdings müsst ihr Gas geben.

LG
Maria