Liebe/-r Experte/-in,
genau 30 Jahre wohne ich nun in ein- und derselben Wohnung zu Miete.
Werde mir nächsten Monat ein Haus kaufen und gedenke dort im März oder April 2013 einzuziehen.
Mein Mietvertrag (unbestimmte Dauer) sagt folgendes aus: " Die Kündigungsfrist beträgt 12 Monate, wenn seit der Überlassung des Wohnraums 10 Jahre vergangen sind. "
Der Vertrag ist vom 26.04.1982.
Bin ich als Mieter tatsächlich daran gebunden, oder ist das inzwischen überholt, wie z.B. die Pflicht, die Wohnung in renoviertem Zusatnd zu übergeben? Da war doch was …
Kann ich früher raus, ohne einen Nachmieter zu präsentieren?
Hallo,
Zunächst einmal ist größte Vorsicht vor Ratschlägen geübten, die Dir hier abgegeben werden. Grund: Der Mietvertrag ist zu prüfen. grundsätzlich gilt:
Für die ordentliche Kündigung eines unbefristeten Vertrags schreibt das Gesetz bestimmte Formen und Fristen vor: Die Kündigung muss insbesondere schriftlich erfolgen (§ 568 Abs. 1 BGB), das Kündigungsschreiben muss unterschrieben sowie unmissverständlich als Kündigung deklariert sein. Sind an einem Mietverhältnis mehrere Personen auf einer Vertragsseite beteiligt, muss eine Kündigung von allen bzw. an alle ausgesprochen werden. Vermieter und Mieter können weiterhin nur unter Einhaltung bestimmter gesetzlicher Fristen kündigen. Nach § 573c Abs. 1 BGB hat der Mieter unabhängig von der Dauer des Mietverhältnisses eine Kündigungsfrist von drei Monaten einzuhalten, eine kürzere Frist kann jedoch vertraglich vereinbart werden. Kündigt dagegen der Vermieter, so richtet sich die Frist nach der Dauer des Mietverhältnisses. Bis zu fünf Jahren Vertragsdauer beträgt die Kündigungsfrist des Vermieters drei Monate, nach mehr als fünfjähriger Dauer sechs Monate und nach acht Jahren Dauer neun Monate. Andere Kündigungsfristen wie kürzere Fristen für den Mieter oder längere für den Vermieter können jedoch vereinbart werden oder sich gegebenenfalls bei Altmietverträgen ergeben, die vor dem 1. September 2001 geschlossen wurden.
Wenn also Dein Vertrag besondere Regeln vorgesehen hat ( das muss ein Fachmann prüfen) dann gelten diese ggf. auch. Also Vorsicht!
Gruß Uwe
Mein Einheitsmietvertrag sagt folgendes aus:
§ 2 Abs. 1 NUR FÜR VERTRÄGE VON UNBESTIMMTER DAUER
Das Mietverhältnis läuft auf unbestimmte Zeit und kann unter Einhaltung der in Ziff. 4 vereinbarten Frist gekündigt werden. Eine Kündigung zum 31.12. eines Jahres ist ausgeschlossen.
Ziff. 4 Die Kündigungsfrist beträgt
3 Monate, wenn …
6 Monate, wenn …
9 Monate, wenn …
12 Monate, wenn seit der Überlassung des Wohnraums 10 Jahre vergangen sind.
Ich wollte NUR wissen, ob ich auch auf die 3-monatige Kündigungsfrist setzen kann, obwohl es sich um einen Altvertrag aus 1982 handelt.
also es handelt sich um einen Altvertrag, bei dem Ihr Euch auf längere Kündigungsfristen geeinigt habt. Der Vertrag gilt für beide Seiten und ist für beide bindend.
Solange kein besonderer Grund vorliegt, z.B. wenn ein Vertrag sittenwidrig ist wird er rückwirkend geändert, gilt dieser Altvertrag auch noch, wenn es für neuere Verträge eine neue Gesetzgebung gibt.
Fazit: Du hast Dich nach meiner Einschätzung den verlängerten Kündigungsfristen zu unterwerfen.
Ich schlage allerdings eine gütliche Einigung mit dem Vermieter vor in dem man in einem persönlichen Gespräch mitteilt, daß sich die Kündigungsfristen ja geändert haben und heute andere Fristen gelten.
Ich halte es bei einer gerichtlichen Prüfung und dem richtigen Richter sogar für möglich, daß man Deinen Argumenten folgen könnte…
Aber das ist sehr gewagt.
Gruß Uwe
also was ich so zusammengegoogelt habe lässt mich leider zu derselben Einschätzung kommen. Schon interessant, dass Veröffentlichungen von Anwaltskanzleien zu anderen Ergebnissen (also wie Du) kamen als die Mieterschutzvereine (Wunschdenken?).
Ich will es nicht darauf ankommen lassen. Am 07.8. habe ich Notartermin. Wenn die Tinte für den hauskauf trocken ist, setze ich mich mit dem Vermieter in Verbindung.
Ich könnte ihm mit der Beschaffung eines Nachmieters „drohen“. Zahle nämlich einen Spottpreis an Miete im Rhein-Main-Gebiet.
Du wirst es nicht glauben, genau diesen Text hatte ich mir inzwischen kopiert.
… und trotzdem glaube ich, dass der Münchner Mieterverein in seiner Interpretation hier falsch liegt (Wunschdenken).
Wenn man die einzelen Kommentare der Antwaltskanzleien ließt, stößt man auf eine gegenteilige Meinung.
Auch liegt mir inzwischen eine derartige Expertenmeinung vor.
Ich gehe davon aus, dass ich nun einfach mal zum 31.3.2013 kündige und den Vermieter frage, ob er das so akzeptiert. Ansonsten „drohe“ ich mit Nachmieter.
Wohne nämlich unverschämt günstig …
HAllo,
NA Du kannst gerne vorab mit dem Vermieter sprechen und Ihm dieses mitteilen. Beachte dabei auch evtl. kann ja noch was dazwischen kommen und ob nicht doch die 12 Monate ausreichend für deine Wohnsituation ist. Jedoch Vertrag ist Vertrag und da liegt der Punkt.
Leider kenne ich die Vertragsformulierung ja nicht, aber hast Du schon mal vorab mit deinem Vermieter gesprochen???
Hallo Sandro,
genau diesen Ratschlag werde ich befolgen.
Das Feedback der WW-Experten war in der Bewertung durchaus gemischt.
Wenn ich am 7.8.12 den Kaufvertrag für das Haus unterschrieben habe, werde ich mit der Kündiung zum 31.03.13 beim Vermieter vorstellig und bitte um Akzeptanz gerade im Hinblick auf die nicht ganz sichere Rechtslage.
Lehnt er ab, werde ich ihn mit einer Flut von interessierten Nachmietern „belästigen“.
Nach mehr als 30 Jahren harmonischem Mietverhältnis sehe ich da nicht so das Problem.
Die Wohnung ist sehr günstig und liegt in 1A-Lage im Rhein-Main-Gebiet.
Was mir noch eingafallen ist, da jeder Hausbesitzer der Vermietet mitlerweile ja einen Energiepass für das Wohnhaus vorweisen muß kann es ja auch sein , wenn er noch nichts unternommen hat ( z.B. neue Fenster,Vollwärmeschutz usw.) dann kann es ja auch sein dass er was anderes bei deinem Auszug vor hat und evtl Du nicht renovieren musst. Es gelten ja nach 30 JAhren schon auch Bad , Böden als abgewohnt.
soweit mir bekannt ist, gibt es seit einigen Jahren ein neues Gesetz, demzufolge Mieter nur noch eine 3-monatige Kündigungsfrist haben, ganz egal, wie lange das Mietverhältnis schon andauert. Dies gilt (seit 2004 oder 2005?) auch für alte Mietverträge. Für den Vermieter gelten weiterhin die alten Kündigungsfristen (z.B. wie in Ihrem Fall 12 Monate bei einem Mietverhältnis von mehr als 10 Jahren).
Meiner Meinung nach müssten Sie also mit 3-monatiger Frist kündigen können, ohne einen Nachmieter zu suchen.
Aufgrund eigener Recherchen und einiger Antworten von Experten stellt sich das nicht so einfach dar. Es sit eher kompliziert. Wenn im Altmietvertrag von gesetzlichen Regelungen die Rede ist, ist es kein Problem. Dann gilt in der Tat das neue Mietrecht auch für Altverträge.
In meinem Fall steht leider nix von gesetzlichen Regelungen …
Ich kläre das nächsten Monat auf dem „kleinen Dienstweg“.
Hallo Sandro,
nur mal so zur Info. Der Enegiepass ist der Papiertiger schlechthin.
Mein Neffe ist vor 2 Jahren in eine Immobilie der Sparkasse eingezogen. Energiekosten = Katastrophe.
Bei Mietvertragsabschluss wurde kein Energiepass vorgelegt. Ich habe darauf bestanden, dass dieser nachgereicht wird.
Kommentar Sparkasse: Sorry, das war wohl ein kleines Versäumnis. Passiert ist dennoch nicht; außer das mein Neffe inzwischen in eine meiner Eigentumswohnungen umgezogen ist.
Und das Hessische Amt für Umwelt und Energie … hat sinngemäß wie folgt geantwortet: " da kann man halt nichts machen. "
Moin!
Kündigt der Mieter die Wohnung, gilt eine Kündigungsfrist von drei Monaten, unabhängig wie lange der Mieter die Wohnung oder das Haus bewohnt hat. Wurden im Mietvertrag längere Fristen vereinbart, sind diese unwirksam, es sei denn, der Mieter hat ausdrücklich auf eine entsprechende Regelung bestanden.
Ist die Wohnung ähnlich so, wie sie damals angemietet wurde - oder steht im Mietvertrag die Regelung, daß man alle x Monate/Jahre zu renovieren hat, so brauchen Sie nicht zu renovieren, weil diese Regelung unwirksam ist.
Ich allerdings würde versuchen, meine Wohnung „optisch anständig“ zurück zu geben…
Gruß
MK
die Kündigungsfrist für den Mieter beträgt laut aktueller Rechtsprechung ein Monat. Nur bei Zeitverträgen gibt es soweit mir bekannt andere Kündigungsfristen.
die Klausel ist tatsächlich überholt. Für Mieter gilt grundsätzlich eine Kündigungsfrist von drei Monaten.
Nur der guten Ordnunghalber: eine Nachmietersuche entbindet nie .
L.G. Jihet