ich wollte mich mal erkundigen in wie weit die Klausel Gültigkeit hat das gestaffelt nach einer Mietzeit die Kündigungsfrist angezogen wird, bis auf 12 Monate.
Zu dem gab es da auch Regelungen wenn fest vorgeschrieben ist das alle 3, 5 und 7 Jahre in bestimmten Räume Schönheitsreparaturen durchzuführen sind - sind diese nicht mittlerweile nichtig?
Und meine letzte Frage ist, kann man eine ausgesprochene Kündigung selbst wieder zurück ziehen?
soweit ich § 573c BGB verstehe gilt die verlängerung der Kündigungsfrist für den Vermieter - nicht für den Mieter, demnach hat der auch nach 8 Jahren noch 3 Mon Kündigungsfrist, oder verstehe ich das miss?
Zu Punkt 2:
Mietverhältnis besteht seit mitte 99. Wohnung wurde dann unrenoviert übergeben . laut Vertrag. Es gibt aber Fotos vom tatsächlichen stark renovierungsbedürftigen Zustand.
Ich hatte mitte des Jahres was gehört das diese Pauschalen Klauseln eh hinfällig wären - träfe das nicht hierbei zu?
Danke&Gruß
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
Zu Punkt 2:
Mietverhältnis besteht seit mitte 99. Wohnung wurde dann
unrenoviert übergeben . laut Vertrag. Es gibt aber Fotos vom
tatsächlichen stark renovierungsbedürftigen Zustand.
Ich hatte mitte des Jahres was gehört das diese Pauschalen
Klauseln eh hinfällig wären - träfe das nicht hierbei zu?
Im Juni 2004 hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass Klauseln, die eine starre Fristenregelung für die Durchführung von Schönheitsreparaturen vorsehen, unwirksam sind.
Der Mieter ist deshalb nur noch dann zur Durchführung von laufenden Schönheitsreparaturen verpflichtet, wenn die Klausel berücksichtigt, dass zu dem vorgesehenen Renovierungszeitpunkt auch tatsächlich eine Renovierung erforderlich ist.
Bei der Frage, ob in der Klausel eine starre Frist vereinbart wurde, ist allerdings Vorsicht geboten. Enthält die Klausel lediglich eine Empfehlung zur Renovierung innerhalb dieser Firsten, kann sie durchaus wirksam sein.
Im Juni 2004 hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass
Klauseln, die eine starre Fristenregelung für die Durchführung
von Schönheitsreparaturen vorsehen, unwirksam sind.
Der Mieter ist deshalb nur noch dann zur Durchführung von
laufenden Schönheitsreparaturen verpflichtet, wenn die Klausel
berücksichtigt, dass zu dem vorgesehenen Renovierungszeitpunkt
auch tatsächlich eine Renovierung erforderlich ist.
Gruß, Franz
Da wäre ich vorsichtig! M. W. (und entgegen vieler reißerischer Mitteilungen in diversen Medien) sind die starren Fristenregelungen für die Schönheitsreparaturen nur dann unwirksam, wenn sie Bestandteil eines „Formular-Mietvertrages“ (genauere Angaben liefert Google) sind. D. h., dass sie sehr wohl wirksam sind, wenn sie individuell (also nicht in einem solchen Formular-Mietvertrag) vereinbart wurden. So mein letzter Kenntnisstand. Das Urteil hätte daher nur für Mieter mit Formular-Mietverträgen einen positiven Effekt. Ich vermute weiter, dass das bei der Mehrzahl der Mietverhältnisse NICHT der Fall ist. Ich empfehle die Sonderausgabe von Finanztest, die sich mit diesem Thema beschäftigt.
Gruß - ohne vollends sicher zu sein.
Tim