Es war einmal…
Person A, bei dieser stand eine Mieterhöhung am 28. April ins Haus und sie hatte sowieso mit dem Gedanken gespielt umzuziehen. Also hat sie einen neue Wohnung gesucht und gefunden. Soweit so gut.
Nun ging Person A leider durch einen für sie missverständlichen Text von www.finanztip.de/mieterhoehung davon aus, nach § 561 BGB generell eine Sonderkündigungsfrist von nur 2 Monaten zu haben. Durch einen Beitrag bei gutefrage.de hat Person A erfahren, dass dies nicht der Fall ist. Details können dem Beitrag unter www.gutefrage.net/frage/-561-bgb—sonderkuendigungs… entnommen werden. Nun hat Person A bereits eine Kündigung noch rechtzeitig am dritten Werktag des Monats Mai an seinenVermieter übergeben, in welcher eine Kündigungsfrist von zwei Monaten zum 30. Juni angegeben ist. Daraufhin ist raus gekommen, dass diese Frist nicht gültig ist und Person A könnte also einfach eine normale Kündigung mit einer gesetzlichen Frist von drei Monaten erstellen. Nun ist aber leider schon der vierte Werktag im Monat Mai und Person A könnte den Mai nicht mehr in die Kündigungsfrist einbeziehen.
Meine eigentliche Frage ist nun, wäre die bisher eingereichte Kündigung von Person A trotzdem rechtsgültig und könnte Person A beispielsweise einfach einen Nachtrag mit neuer First und End-Datum 31. Juli nachreichen?
Oder hätte Person A nun Pech gehabt und müsste im Zweifelsfall doch die Sonderkündigungsfrist zum 31. August in Anspruch nehmen?
Ich hoffe das war soweit gut verständlich und freue mich auf Antworten.