Kündigung Mietverhältnis nach Mieterhöhung

Es war einmal…

Person A, bei dieser stand eine Mieterhöhung am 28. April ins Haus und sie hatte sowieso mit dem Gedanken gespielt umzuziehen. Also hat sie einen neue Wohnung gesucht und gefunden. Soweit so gut.
Nun ging Person A leider durch einen für sie missverständlichen Text von www.finanztip.de/mieterhoehung davon aus, nach § 561 BGB generell eine Sonderkündigungsfrist von nur 2 Monaten zu haben. Durch einen Beitrag bei  gutefrage.de hat Person A erfahren, dass dies nicht der Fall ist. Details können dem Beitrag unter www.gutefrage.net/frage/-561-bgb—sonderkuendigungs… entnommen werden. Nun hat Person A bereits eine Kündigung noch rechtzeitig am dritten Werktag des Monats Mai an seinenVermieter übergeben, in welcher eine Kündigungsfrist von zwei Monaten zum 30. Juni angegeben ist. Daraufhin ist raus gekommen, dass diese Frist nicht gültig ist und Person A könnte also einfach eine normale Kündigung mit einer gesetzlichen Frist von drei Monaten erstellen. Nun ist aber leider schon der vierte Werktag im Monat Mai und Person A könnte den Mai nicht mehr in die Kündigungsfrist einbeziehen.

Meine eigentliche Frage ist nun, wäre die bisher eingereichte Kündigung von Person A trotzdem rechtsgültig und könnte Person A beispielsweise einfach einen Nachtrag mit neuer First und End-Datum 31. Juli nachreichen?
Oder hätte Person A nun Pech gehabt und müsste im Zweifelsfall doch die Sonderkündigungsfrist zum 31. August in Anspruch nehmen?

Ich hoffe das war soweit gut verständlich und freue mich auf Antworten.

Hallo,
ich wüßte nicht, weshalb der §561 „Sonderkündigungsrecht“ nicht maßgeblich sein soll.
Deshalb möchte ich nicht weiter antworten.

MfG

Waldi 64

Hallo Waldi,

vielen Dank für die Antwort. Ich schätze ich habe die Fragestellung nicht eindeutig formuliert. § 561 ist natürlich maßgeblich. Jedoch ist Person A davon ausgegangen, dass die 2-monatige Frist ab Kündigungseinreichung gilt und nicht erst nach Beendigung der 2-monatigen Frist zur Klärung der Mieterhöhung, sodass nun insgesamt vier Monate ab Antrag der Mietserhöhung vergehen. Somit möchte Person A nun natürlich lieber die reguläre ges. Kündigungsfrist von drei Monaten in Anspruch nehmen.
Auf dieser Basis ist die Frage zu verstehen.

Gruß, Ea9Le

Wenn der Mieter nicht gem. §561 (1) BGB „bis zum Ablauf des zweiten Monats nach dem Zugang der Erklärung des Vermieters das Mietverhältnis außerordentlich zum Ablauf des übernächsten Monats“ kündigt, besteht das MV unverändert fort.

Diese außerordentliche Kündigungsmöglichkeit wäre dann verwirkt und der MV kann nur ordentlich gem. § 573 c (1) BGB „spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats“ gekündigt werden.

Demnach schuldet der M bei verfristetem Kündigungszugang bis zum 31. August die vereinbaren Miet- und Betriebskostenvorauszahlung :open_mouth:

G imager

Bevor deine Frage wg. Verstoßes gegen FAQ 1129 gelöscht wird noch einmal:

Dein Sonderkündigungsrecht war ab 30.04. unzulässig, deine ordentlichen Kündigung am 06.05. verfistet; bis zum 31.08. schuldest du (die durch Zustimmungsklage dann erhöhte) Miete.

G imager

Hat eine falsche Restmietzeitberechnung eine Ungültigkeit der Kündigung zu Folge? Ich glaubte, da mal etwas anderes gelesen zu haben.
Warum also nicht der 31.07.?

vnA

Die Kündigung ist ja nicht unwirksam, sondern wirkt eben später :open_mouth:

Wenn die ordentliche Kündigung erst am 06.05. und damit verfristet zuging, wirkt sie eben erst „spätestens am dritten Werktag [des darauffolgenden] (…) Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats.“, § 573 c Abs. 1 BGB.

UP schrieb

Nun hat Person A bereits eine Kündigung noch rechtzeitig am dritten Werktag des Monats Mai an seinenVermieter übergeben, in welcher eine Kündigungsfrist von zwei Monaten zum 30. Juni angegeben ist.

Also ist doch am 31.7. Schluss?

vnA

UP schrieb

Nun hat Person A bereits eine Kündigung noch rechtzeitig am dritten Werktag des Monats Mai an seinenVermieter übergeben, in welcher eine Kündigungsfrist von zwei Monaten zum 30. Juni angegeben ist.

Also ist doch am 31.7. Schluss?

Ja, wenn es sich denn bei dem im Mai abgegebenen Schriftstück um eine normale Kündigung handeln sollte :smile:

„Nun hat Person A bereits eine Kündigung noch rechtzeitig am dritten Werktag des Monats Mai an seinenVermieter übergeben, in welcher eine Kündigungsfrist von zwei Monaten zum 30. Juni angegeben ist. Daraufhin ist raus gekommen, dass diese Frist nicht gültig ist und Person A könnte also einfach eine normale Kündigung mit einer gesetzlichen Frist von drei Monaten erstellen. … mehr auf http://w-w-w.ms/a5dyj1

Aus dieser Sachverhaltsdarstellung schiesse ich vielmehr, dass im Mai eine verfristet unwirksame Sonderkündigung ausgesprochen wurde und er nunmehr erst „eine normale Kündigung mit einer gesetzlichen Frist von drei Monaten erstellen“ will.

G imager

Gut, hatte ich mich irgendwie falsch ausgedrückt.
Also eine Umdeutung einer „weshalb auch immer“ Kündigung in eine „normale“ Kündigung ist nicht möglich. Richtig?

vnA

Vielen Dank für Antworten.
Ich kann ja mal die rein fiktive Geschichte mit Details ausschmücken.
Die Kündigung von Person A war eine „normale Kündigung“ mit falschem Datum. Bei einem persönlichen Treffen zwischen Person A und seinem VM konnten alle Missverständnisse beseitigt werden und durch einen Nachtrag zur ursprünglichen Kündigung ein neues Datum, nämlich den 31. Juli, festgelegt werden. Und sie lebten alle glücklich bis zu Ihrem Lebensende…The End

„Bevor deine Frage wg. Verstoßes gegen FAQ 1129 gelöscht wird noch einmal:“

Dabei habe ich mir solche Mühe gegeben… :wink:

> Meine eigentliche Frage ist nun, wäre die bisher eingereichte Kündigung von Person A trotzdem rechtsgültig und könnte Person A beispielsweise einfach einen Nachtrag mit neuer First und End-Datum 31. Juli nachreichen?

NEIN

Oder hätte Person A nun Pech gehabt und müsste im Zweifelsfall doch die Sonderkündigungsfrist zum 31. August in Anspruch nehmen?

wieso Sonderkünd… 3 Monate ist lt. Gesetz Juni, Juli + August