Mein gesunder Menschenverstand sagt mir…ein
Wohnungskündigung darf sehr wohl dem Vermieter per Fax
zugestellt werden.
Ich würde es darauf ankommen lassen…vor allem weil der
Vermieter den Empfang des Faxes bestätigt hat.
wo ist liegt das problem einen brief zu schreiben, denn das fax muß ja auch geschrieben werden, also…
anfang oder mitte des monats kannst du ruhig ja das fax schicken und wenn du ne kündigungsbestätigung bekommst ist ja alles super und bei einem normalen vemieter (mensch) ist das ja auch selbstverständlich, aber…
…am monatsende würde ich zur sicherheit nach dem fax das blatt papier mit der kündigung dem vermieter am besten unter zeugen in dessen briefkasten werfen, oder per einwurfeinschreiben schicken…
Hallo,
sag mal, bist Du irgendwie lernresistent?
Es kommt NICHT auf die Beweisbarkeit an, ob die Kündigung einer Mietwohnung per Fax gültig ist oder nicht. Es ist GESETZLICH VORGESCHRIEBEN (lies doch endlich nach, §568BGB, http://dejure.org/gesetze/BGB/568.html), dass die Kündigung schriftlich zu erfolgen hat. Und ein Fax ist eben nicht schriftlich. Auch wenn Du tausend mal beweisen könntest, dass Dein Fax angekommen ist. Auch wenn es Millionen von Vermietern vielleicht anerkennen.
Vor Gericht kommt es auf die Beweisbarkeit von per Fax
übermittelten Kündigungen an.
Nein, nein, nein!
Weil dieser Beweis nicht (immer)
erbracht werden kann, ist eine Kündigung per Fax im
„allgemeinen“ ungültig.
Nein. Punkt.
Ja und damit du beruhigt bist, ist dies auch gesetzlich
festgelegt.
Nein, auch das ist Unsinn.
So, jetzt darfst du wieder nach für dich falschen
Formulierungen suchen.
Wir sind hier nicht im Plauderbrett, sondern im Brett ‚Mietrecht‘. Wenn man da keine Ahnung hat, hält man sich einfach mal raus. Der Hinweis von Dieter Nuhr ist Dir wirklich komplett neu?
Und wenn der Vermieter dann etwas später dem Mieter erzählt, dass er die Kündigung eben leider nicht anerkennen kann und sich die Frist deshalb leider etwas verlängert (natürlich kostenpflichtig), wäscht Du Deine Hände in Unschuld, hm?
Gruß
loderunner (ianal)
Ja und damit du beruhigt bist, ist dies auch gesetzlich
festgelegt.
Nein, auch das ist Unsinn.
Ich bin anscheinend wirklich ein bisschen Begriffsstutzig.
Also ist nicht im BGB festgelegt, das Kündigungen im Mietrecht per Fax nicht zulässig sind?
In deinem Link steht was anderes.
Dann klär mich mal bitte mit deiner gewohnt souveränen Art auf, so das ich das auch verstehe.
Ja und damit du beruhigt bist, ist dies auch gesetzlich
festgelegt.
Nein, auch das ist Unsinn.
Ich bin anscheinend wirklich ein bisschen Begriffsstutzig.
Scheint so.
Also ist nicht im BGB festgelegt, das Kündigungen im
Mietrecht per Fax nicht zulässig sind?
In deinem Link steht was anderes.
Ja. Und im nicht zitierten Teil meines Postings auch. Ganz im Gegenteil zu dem weggelassenen Teil Deines Postings.
Dann klär mich mal bitte mit deiner gewohnt souveränen Art
auf, so das ich das auch verstehe.
Du hast jetzt mehrfach behauptet, dass eine Kündigung per Fax deshalb ungültig wäre, weil sie nicht beweisbar ist. Das ist aber nunmal Unsinn. Sie ist deshalb ungültig, weil im Gesetz die Schriftform vorgeschrieben ist und ein Fax keine Schriftform ist.
Ich weiß wirklich nicht, wie oft ich Dir das noch erklären soll oder mit welchen Worten. Wie wäre es denn, wenn Du Dich einfach in einem Rechtsbrett zurückhältst mit Deinen Antworten, wenn Du den Gesetzestext gar nicht verstehst? Es hilft doch niemandem, wenn er falsche Antworten bekommt. Es hilft nicht mal, wenn er zweifelhafte Antworten bekommt und nicht weiß, dass sie zweifelhaft sind. Weshalb man das auch dazu schreiben sollte.
Gruß
loderunner (ianal)
Und was genau ist an der Antwort falsch, wenn ich schreibe, das alles in Ordnung ist, wenn der Vermieter eine Kündigung per Fax akzeptiert, aber falls nicht, die Kündigung vor Gericht nicht anerkannt wird?
Der Vermieter kann eine Kündigung, die keine Kündigung im Sinne des Gesetzes ist, nicht anerkennen. Im Sinne des Gesetzes wird es immer eine nicht vorhandene Kündigung bleiben (mit allen Folgen für alle Beteiligte).
Ich denke der Vermieter kann anerkennen was er will, wenn
Gerichte aussen vor gelassen werden.
Nein, was eine Kündigung ist und wann sie rechtmäßig ist, bestimmt der Gesetzgeber und Gesetze gelten unabhängig davon, ob man sie vor Gericht geltend macht oder nicht.
Eine Kündigung, die nicht der gesetzlich vorgeschriebenen Form entspricht, ist daher nunmal keine. Da kann der Vermieter auch nichts „anerkennen“, da nicht er, sondern der Gesetzgeber bestimmt, wann eine Kündigung ordnungsgemäß ist.
Aber: Man kann dann, wenn der Vermieter gegenüber dem Mieter erklärt, er würde die (formunwirksame) Kündigung „anerkennen“, wohl davon ausgehen, dass die Parteien hier konkludent eine Vereinbarung getroffen haben, dass der Mietvertrag aufgehoben wird zum Kündigungsdatum.
Das macht die Kündigung noch immer nicht wirksam, die Parteien haben jetzt aber einen Aufhebungsvertrag geschlossen, was rechtlich nun einmal etwas ganz anderes ist.
Im Sinne des
Gesetzes wird es immer eine nicht vorhandene Kündigung bleiben
(mit allen Folgen für alle Beteiligte).