angenommen A (Vermieter) hat mit B (Mieter) ein Mietsverhältnis. C (Untermieter von B) hat mit A einen gültigen Untermietsvertrag der auf bestimmte Zeit geht (bis betimmten Datum) nun will B aber die Wohnung wieder für sich alleine haben. Im Mietvertrag ist dem C eine Kündigungsfrist von 1 Monat eingeräumt. Über Kündigungsfristen von B steht nichts innen. Kann B den C einfach so (Zustimmung des A vorausgestzt) nach 1 Monat kündigen? Muss er C ggf. eine Abfindung zahlen, der dadurch in eine teurere Mietwohnung ziehen musste?
Hoffe es ist klar geworden um genau was es geht
grüße Tanja
Hallo,
soweit man es verstehen kann gilt aber einmal folgende Regel:
Vertragspartner sind Mieter und Vermieter, oder Untermieter und Vermieter.
Es können nur die kündigen, die im Vertrag stehen; ein Dritter kann nicht kündigen, wenn C einen Vertrg mit A hat, kann nicht B kündigen, oder war es falsch geschrieben oder falsch verstanden.
GGf. nochmals melden.
Schönen Abend noch.
angenommen A (Vermieter) hat mit B (Mieter) ein
Mietsverhältnis. C (Untermieter von B) hat mit A einen
gültigen Untermietsvertrag der auf bestimmte Zeit geht (bis
betimmten Datum) nun will B aber die Wohnung wieder für sich
alleine haben. Im Mietvertrag ist dem C eine Kündigungsfrist
von 1 Monat eingeräumt. Über Kündigungsfristen von B steht
nichts innen. Kann B den C einfach so (Zustimmung des A
vorausgestzt) nach 1 Monat kündigen? Muss er C ggf. eine
Abfindung zahlen, der dadurch in eine teurere Mietwohnung
ziehen musste?
das ist keine untervermietung.
eine untervermietung wäre nur gegeben, wenn a und b einen mietvertrag geschlossen haben und b mit c.
daraus ergibt sich, dass a zwei mietverträge abgeschlossen hat.
also kann auch nur a (ordentlich) kündigen, wenn ein berechtigtes interesse vorliegt (wohnraum): http://dejure.org/gesetze/BGB/573.html
sollte der zeitmietvertrag zwischen a und c wirksam sein, scheidet eine ordentliche kündigung aber aus.
liegt eine unwirksame befristung vor oder ein grund der außerordentlichen kündigung, dann kann b natürlich für den a kündigen, wenn b von a bevollmächtigt wurde (zustimmung ist als bevollmächtigung auszulegen, auf § 174 bgb aufpassen)