kündigung mietvertrag

hallo allerseits,

ich habe einen mietvertrag unterschrieben, in dem festgehalten wurde, dass ich jährlich nur bis oktober kündigen kann. das heißt, während des jahres nicht. meine mitbewohnerin (jeder hat seinen eigenen vertrag) wollte der vermieter nicht ausziehen lassen, da sie im juli umziehen wollte.
jetzt meine frage: ist das rechtens? gilt für mich als mieter nicht immer eine kündigungsfrist von 3 monaten?

danke schon mal!

unfug, eine derartige vereinbarung ist gesetzlich unzulässig und gilt als ungeschrieben, außer dein vertrag ist ein individualvertrag, der von a-z ausgehandelt wurde, dann könnte es evtl., aber auch nur unter gewissen umständen, wirksam sein.

Hallo,

Vorliegend gehe ich davon aus, dass Ihr Mietvertrag nach dem 01.09.2001 geschlossen worden ist.

Ich halte Ihre im Vertrag enthaltene Kündigungsklausel gemäß § 573 c Absatz 4 BGB für unwirksam. Der Mieter kann danach stets mit einer dreimonatigen Kündigungsfrist kündigen.

§ 573c Fristen der ordentlichen Kündigung

(1) Die Kündigung ist spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig. Die Kündigungsfrist für den Vermieter verlängert sich nach fünf und acht Jahren seit der Überlassung des Wohnraums um jeweils drei Monate.

(2) Bei Wohnraum, der nur zum vorübergehenden Gebrauch vermietet worden ist, kann eine kürzere Kündigungsfrist vereinbart werden.

(3) Bei Wohnraum nach § 549 Abs. 2 Nr. 2 ist die Kündigung spätestens am 15. eines Monats zum Ablauf dieses Monats zulässig.

(4) Eine zum Nachteil des Mieters von Absatz 1 oder 3 abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

Es kann nicht vereinbart werden, dass die Kündigung nur zum Schluss bestimmter Kalendermonate zulässig sein soll (Lützenkirchen, Neue Mietrechtspraxis, Rdn. 776)

Ich denke damit ist wohl alles gesagt.

Viele Grüße

Hi natürlich 3 Monate… jedoch nur dann wenn du einen unbefristeten Vertrag abgeschlossen hast. Hast du das? oder war es ein Vertrag der sich automatisch immer wieder um ein Jahr verlängert? bitte prüfen!!!
Gruß Peter

Hallo,

tut mir wirklich leid, aber bei dieser rechtlichen Frage kann ich nicht genau weiterhelfen. Ich denke nur, dass man das Problem mit der Stellung eines Nachmieters evtl. umgehen könnte.