Hallo,
nehmen wir an, ein Mieter unterschreibt im Juli 2000 einen Mietvertrag, welcher die Kündigungsklausel:
„Das Recht der Kündigung richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die ordentliche Kündigung muß schriftlich bis spät. zum 3. Werktag des ersten Monats der Kündigungsfrist erfolgen. Es gilt die Ankunft des Kündigungsschreiben.“
Im Laufe der Mietzeit erhält der Mieter ein Schreiben eines Rechtsanwaltes, dass die Wohnungseigentümer gewechselt haben und der RA Handlungsvollmacht der neuen Besitzer hat und diese vertritt.
Der Mieter kündigt nun schriftlich am 31.10.05 zum 31.01.06 (also 3 Monate Kündigungsfrist, nach Verständnis des Mieters auch in Anbetracht der Mietreform) mit der Bitte um Rückbestätigung auf 2 Arten:
a) via Einschreiben Rückschein an den RA
b) via Einschreiben international zur Kenntnisnahme an den Vermieter, welcher im Ausland wohnhaft ist
Der RA bestätigt den Eingang des Schreibens am 3.11.05, schickt die Kündigung jedoch zurück, da er den Vermieter nicht mehr vertritt und nicht mehr zur Annahme berechtigt ist. Dem Mieter war dieser Zustand nie mitgeteilt worden.
Vom Vermieter erfolgt keine Reaktion.
Hat sich der Mieter rechtlich korrekt verhalten oder hat er Probleme hinsichtlich
a) der Kündigungsfrist von 3 Monaten
b) der Kündigungsfrist nicht korrekt eingehalten (wegen Eingang beim Empfänger. Laut Internet-Status des Einschreiben International ist keine Information verfügbar).
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Vielen Dank für alle Infos hierzu !!!
Gruss
Frank