Hallo!
Ein Mieter möchte seine Wohnung kündigen.
Der Mietvertrag enthält unter „Vertragsdauer, Kündigung“ folgenden Passus:
"2. Vertrag von unbestimmter Dauer:
Das Mietverhältnis beginnt am 01.05.2004 und läuft auf unbestimmte Zeit. Eine Kündigung ist mit 3-Monatsfrist spätestens am 3. Werktag eines Kalendermonats für den Ablauf des übernächsten Monats auszusprechen. Bei Überlassung von Wohnraum verlängert sich nach 5, 8 oder 10 Jahren der Überlassung die Kündigungsfrist um 3, 6 oder 9 Monate. Die Kündigungsfrist für den Mieter beträgt grundsätzlich 3 Monate.
Der Wohnungsmieter hat im Kündigungsschreiben alle vorhandenen Gründe für sein berechtigtes Interesse an der Vertragsbeendigung ausführlich anzugeben. - Für die Zulässigkeit der ordentlichen Kündigung sowie für Einhaltung von Form und Fristvorschriften ist in erster Linie § 564 BGB maßgebend.
[…]
- Jede Kündigung bedarf der Schriftform. Für die Rechtzeitigkeit ist ihr Zugang maßgebend. Fristlose kündigungen sind schriftlich zu erklären und ausführlich zu begründen."
Warum muß ein Mieter nach diesem Vertrag auch eine fristgerechte Kündigung begründen?
Gruß
Aries