Hallo,
unsere Mieter haben ihren Mietvertrag zum 10. Oktober gekündigt.
Geht das vom Kalendertag - ich dachte, das nur eine Kündigung zum Beginn eines Monats gültig ist.
Hallo,
unsere Mieter haben ihren Mietvertrag zum 10. Oktober gekündigt.
Geht das vom Kalendertag - ich dachte, das nur eine Kündigung zum Beginn eines Monats gültig ist.
Zum Monatsende… also müssen die noch bis zm 31. zahlen…
mfg Mößner
Weisen Sie Ihre Mieter darauf hin, dass der Mietvertrag über mtl. Zyklen abgeschlossen wurde und von daher aus heutiger zeitlichter Sicht eine Kündigung nur zum 30.09 oder 31.10. akzeptiert werden kann, ansonsten ist die Kündigung formal unwirksam. Selbstverständlich bleibt es den Mietern unbenommen dann auszuziehen, wenn dehnen danach zu Mute ist. An der Zahlungpflicht der Bruttomiete bis zum ordentlichen Kündigungstermin, ändert ein solcher vorzeitiger Auszug nichts.
Hallo, das geht natürlich nicht, hier der § aus dem BGB:
§ 573c Fristen der ordentlichen Kündigung
(1) Die Kündigung ist spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig. Die Kündigungsfrist für den Vermieter verlängert sich nach fünf und acht Jahren seit der Überlassung des Wohnraums um jeweils drei Monate.
(2) Bei Wohnraum, der nur zum vorübergehenden Gebrauch vermietet worden ist, kann eine kürzere Kündigungsfrist vereinbart werden.
(3) Bei Wohnraum nach § 549 Abs. 2 Nr. 2 ist die Kündigung spätestens am 15. eines Monats zum Ablauf dieses Monats zulässig.
Ich denke das BGB ist in diesem Fall verständlich.
(4) Eine zum Nachteil des Mieters von Absatz 1 oder 3 abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
Danke für die schnelle Antwort - das ist ja eindeutig.
Danke für die schnelle Antwort
Zum Monatsende… also müssen die noch bis zm 31. zahlen…
mfg Mößner
Danke für die schnelle Antwort.
Zum welchen eines monats gekündigt werden darf, regelt das Gesetz nicht.