Kündigung Mietvertrag Wohnung

Hallo,
der Vermieter hat dem Mieter den Mietvertrag wegen Eigenbedarf gekündigt (Schreiben vom Rechtsanwalt).
Vermieter möchte in die Paterrewohnung des Mieters ziehen, weil er krank ist und die Treppe in seine Wohnung (1 Stock über dem Mieter) schlecht bewältigen kann.
Der Mieter hat 6 Monate Kündigungsfrist, da er mehr als 5 Jahre in der Mietwohnung wohnt.
Darunter erklärt der Anwalt „hilfsweise“ unter Bezugnahme der erleichterten Kündigung des Vermieters (Haus mit 2 Wohnungen, 1 Wohnung vom Vermieter selbst bewohnt) eine Kündigungsfrist von 9 Monaten.
Der Mieter weiss nun nicht welche Frist für ihn nun infrage kommt.
Am Ende steht noch folgender Satz:

Wir erteilen Ihnen im Auftrag des Vermieters den Hinweis, dass Sie gegen diese Kündigung Widerspruch einlegen können.

Reicht das als Widerrufsbelehrung aus, da weder ein Hinweis auf Form und Frist gegeben ist.
Vielen Dank

Hallo!

Es gelten die 6 Monate, falls man dagegen keinen Einspruch einlegt und die Begründung des Eigenbedarfs nicht anerkennt. Weil man sie etwa für vorgeschoben oder nicht plausibel hält.
Ist der Grund zulässig, dann ist ja die Kündigung begründet und muss hingenommen werden.

Der Hinweis auf die hilfsweise Sonderkündigung mit Zuschlag von 3 Monaten auf die reguläre Frist ist die grundlose Kündigung. Die kann nur im Sonderfall, Haus mit 2 Wohnungen, eine davon vom Vermieter selbst bewohnt, genutzt werden.
Das ist hier der Fall.
Hier ist ausdrücklich keine Begründung nötig. Es erhöht aber die Frist um 3 Monate.

Hier kann man also gegen den Verlust der Wohnung nichts machen, so oder so muss man ausziehen .
Warum die hilfsweise Kündigung überhaupt ausgesprochen wird ? Zur Fristwahrung wohl, so läuft die Frist und Mieter muss spätestens nach 9 Monaten raus.

MfG
duck313

Hallo,

Es gelten die 6 Monate, falls man dagegen keinen Einspruch
einlegt und die Begründung des Eigenbedarfs nicht anerkennt.
Weil man sie etwa für vorgeschoben oder nicht plausibel hält.
Ist der Grund zulässig, dann ist ja die Kündigung begründet
und muss hingenommen werden.

Der Hinweis auf die hilfsweise Sonderkündigung mit Zuschlag
von 3 Monaten auf die reguläre Frist ist die grundlose
Kündigung. Die kann nur im Sonderfall, Haus mit 2 Wohnungen,
eine davon vom Vermieter selbst bewohnt, genutzt werden.
Das ist hier der Fall.
Hier ist ausdrücklich keine Begründung nötig. Es erhöht aber
die Frist um 3 Monate.

Hier kann man also gegen den Verlust der Wohnung nichts
machen, so oder so muss man ausziehen .
Warum die hilfsweise Kündigung überhaupt ausgesprochen wird ?
Zur Fristwahrung wohl, so läuft die Frist und Mieter muss
spätestens nach 9 Monaten raus.

genau richtg!

Hier noch ergänzend die entsprechende Gesetzgebung dazu.

§ 573a BGB

http://www.jurarat.de/das-sonderkuendigungsrecht-des…

Gruß

BHShuber

Was ist aber mit dem Hinweis des Widerspruchs seitens des Vermieters, da weder Form noch Frist berücksichtigt wird?

Was ist aber mit dem Hinweis des Widerspruchs seitens des Vermieters, da weder Form noch Frist berücksichtigt wird?

Das Widerspruchsrecht ergibt sich aus dem Gesetz und der Vermieter ist lediglich verpflichtet darauf hinzuweisen, wobei er hier keine Form- und Inhaltsvorschriften beachten muss. Vielmehr ist es dem Mieter schon zuzumuten sich selbst näher über sein Widerspruchsrecht zu informieren.