Hallo Forum,
ist die Kündigung eines Minijobbers (450Euro) zum 15.09. rechtens, wenn die Kündigung dem Minijobber am 16.08. unter Zeugen übergeben wird?
Dankeee
Hallo Forum,
ist die Kündigung eines Minijobbers (450Euro) zum 15.09. rechtens, wenn die Kündigung dem Minijobber am 16.08. unter Zeugen übergeben wird?
Dankeee
Hallo,
die direkte Übergabe vor Zeugen ist rechtswirksam, wenn die Zeugen auch den Inhalt des übergebenen Schriftstückes kennen.
Zu den Fristen kann nichts gesagt werden, da in der Fallschilderung jegliche relevanten Angaben wie zB vereinbarte oder gesetzliche Fristen oder Betriebszugehörigkeit fehlen.
&Tschüß
Wolfgang
Danke Wolfgang,
gehen wir mal davon aus, dass in diesem Fall nichts Spezielles vereinbarbart wurde,
d.h es gelten die gesetzlichen Fristen. Betriebszugehörigkeit 7 Monate.
Gruss
Danke Wolfgang,
Bitte
gehen wir mal davon aus, dass in diesem Fall nichts Spezielles
vereinbarbart wurde,
d.h es gelten die gesetzlichen Fristen. Betriebszugehörigkeit
7 Monate.
Dann dürfte § 622 Abs. 1 BGB zum Tragen kommen, der eine Kündigung mit 4-wöchiger KüFri zum 15. erlaubt
Gruss
&Tschüß
Wolfgang,
nochmal „Danke“ und noch ein Sternchen …
Das dachte ich auch…
Ein Justitiar und die telefonische Auskunft der Minijob-Zentrale erzählten mir aber
unabhängig voneinander, etwas anderes…
Da erst am 16. die Kündigung übergeben wird (also nach dem 15.) könne erst zum 30.09.
gekündigt werden. Ich verstehe das ehrlich gesagt nicht, da das Gesetz explizit 28 Tage (also keinen Monat) als Kündigungsfrist festsetzt. Freitag 16.08 + 4 Wochen = Freitag 13.09.
Also müsste doch aus dieser Rechnung folgen, dass zum 15.09. ordnungsgemäß gekündigt werden kann!
Dem sei nicht so, lt Justitiar und Minijob-Zentrale. Vielleicht kann mi jemand erklären ob „die“ Recht haben und wenn ja, warum … ???
Gruss …
Keiner ???
Hallo,
wenn verlangt wird, das man entweder zum 15 oder zum monatsende kündigt, dann ist der 16 eben nicht mehr der 15 und die Kündigung geht nur zum Monatsende.
hth
Hallo,
wenn verlangt wird, das man entweder zum 15 oder zum
monatsende kündigt, dann ist der 16 eben nicht mehr der 15
„zum 15.“ bedeutet bei einer 4-Wochen-Frist eben nicht „am 15.“.
Da darf man nicht auf die Zahl 15 schauen, sondern muß einen Kalender zu Rate ziehen.
Und ganz ohne Kalender weiß doch jeder, daß der August immer 31 Tage hat.
Gruß
Gudrun,
ich denke Du hast den Hinweis gegeben: die Begriffe „AM“ und „ZUM“ verwirren mich
wohl.
Ich ging davon aus, dass der letzte Arbeitstag des zu kündigenden Arbeitsverhältnisses
entweder der 15. oder der letzte Tag des Monats ist. Und von diesem habe ich 28 Tage rückwärts gerechnet.
Anscheinend ist es aber so, dass man vor dem 15. (oder zumindest genau am 15.) hätte kündigen müssen. Nach 28 Tagen wäre dann das Arbeitsverhältnis beendet.
Richtig so … ?
Danke,
irgendwieundsowieso
Anscheinend ist es aber so, dass man vor dem 15. (oder
zumindest genau am 15.) hätte kündigen müssen. Nach 28 Tagen
wäre dann das Arbeitsverhältnis beendet.
Richtig so …?
M.E. kann man das mit dem 15. so pauschal nicht sagen und genau darauf wollte ich mit meinem Posting hinweisen.
Vier Wochen Frist sind anders zu betrachten als eine Monatsfrist.
Der August zählt zu den „langen“ Monaten (31 Tage), deswegen kann man bei einer Kü. in einem „langen“ Monat (hier am 16.08. zum 15.09). meistens(!) einen Tag später die Kü. aussprechen als es z.B. in einem 30-Tage-Monat der Fall wäre.
Du hast auch das Wochenende am 15.09. berücksichtigt, insofern kann ich nicht erkennen, warum der 16.08. zu spät sein soll.
16.08. Freitag -> Übergabetag
17.08. Samstag -> Tag 1
18.08. Sonntag -> Tag 2
…
…
13.09. Freitag -> Tag 28
14.09. Samstag
15.09. Sonntag
Mit diesen Infos könntest Du bei dem Justitiar nochmal konkret nachfragen.
Auf die Antwort wäre ich gespannt.
Gruß
Hallo,
Gudrun,
ich denke Du hast den Hinweis gegeben: die Begriffe „AM“ und
„ZUM“ verwirren mich
wohl.
Da war wohl eher der Auskunftgeber verwirrt.
Ich ging davon aus, dass der letzte Arbeitstag des zu
kündigenden Arbeitsverhältnisses
entweder der 15. oder der letzte Tag des Monats ist.
Das ist bei § 622 Abs. 1 BGB so korrekt.
Und von
diesem habe ich 28 Tage rückwärts gerechnet.
Auch das ist dann so grundsätzlich korrekt.
Anscheinend ist es aber so, dass man vor dem 15. (oder
zumindest genau am 15.) hätte kündigen müssen. Nach 28 Tagen
wäre dann das Arbeitsverhältnis beendet.
Richtig so …?
Nein, eben nicht.
„ZUM“ bezeichnet grundsätzlich den Termin, an dem eine Handlung rechtwirksam wird. Bei Kündigungen ist dies grundsätzlich der Termin, an dem das Vertragsverhältnis endet !
„AM“ bezeichnet grundsätzlich den Termin, an dem eine Handlung getätigt oder eine Willenserklärung abgegeben sein muß, um rechtswirksam eine rechtliche Wirkung (ggfs. nach Ablauf einer Frist) zu entfalten.
&Tschüß
Wolfgang
Danke,
irgendwieundsowieso
Gudrun,
Minijobzentrale bleibt bei ihrer Interpretation:
Kündigung muss spätestens am 15.Tag eines Monats erfolgen um 28 Tage später das Arbeitsverhältnis wirksam zu beenden,
„Unser“ Denkansatz hätte zwar auch eine gewisse Logik, wäre aber in der Annahme, daß das Arbeitsverhältnis am 15. enden müsse, nicht korrekt.
Es wderstrebt mir zwar, das einzusehen, aber vielleicht haben die anderen ja auch mal Recht…
Gruss