Kündigung möblierter Wohnraum

Hallo!
Mieter M hat sich entschlossen, sein möbliert untergemietetes Zimmer in der Wohnung des Vermieters (Hauptmieter) V zu verlassen und sich eine Wohnung zu nehmen. V weist darauf hin, daß die Kündigung bis zum 3. zum Ende des übernächsten Monats zu erfolgen hat, was so auch im Mietvertrag steht. Ist dies hier zutreffend oder gilt § 573 c Abs. 3 BGB mit der verkürzten Kündigungsfrist am 15. des Monats zum Monatsende? Es heißt dort im Abs. 4, daß abweichende Regelungen zum Nachteil des Mieters unzulässig sind, aber sind damit nur Verkürzungen oder auch Verlängerungen der Frist gemeint? Sprich: Kamm M zum 31. Oktober oder 30. November kündigen oder ist die Kündigung erst zum 31. Januar möglich?

Hallo

Mieter M hat sich entschlossen, sein möbliert untergemietetes
Zimmer in der Wohnung des Vermieters (Hauptmieter) V zu
verlassen und sich eine Wohnung zu nehmen. V weist darauf hin,
daß die Kündigung bis zum 3. zum Ende des übernächsten Monats
zu erfolgen hat, was so auch im Mietvertrag steht. Ist dies
hier zutreffend oder gilt § 573 c Abs. 3 BGB mit der
verkürzten Kündigungsfrist am 15. des Monats zum Monatsende?
Es heißt dort im Abs. 4, daß abweichende Regelungen zum
Nachteil des Mieters unzulässig sind, aber sind damit nur
Verkürzungen oder auch Verlängerungen der Frist gemeint?

Es wäre doch wohl zum Nachteil des Mieters, wenn statt der gesetzlichen die vertragliche Kündigungsfrist gilt, denn er will ja möglichst schnell raus. Also ist die gesetzliche verkürzte Frist für möblierte Zimmer in der Wohnung des Vermieters auch zu Gunsten des Mieters wirksam - und die Mietvertragsklausel unwirksam. Vermutlich wurde ein Standardvertragstext verwendet, der die besonderen Verhältnisse nicht berücksichtigt.

Sprich: Kamm M zum 31. Oktober oder 30. November kündigen oder
ist die Kündigung erst zum 31. Januar möglich?

Per 31. Oktober bis 15. Oktober möglich.

Gruß
smalbop

Ergänzung
Zu Gunsten des Mieters wäre die von der gesetzlichen Regelung abweichende Vertragsklausel übrigens wirksam, da 573c IV nur den Mieter schützt.