Hallo zusammen,
nehmen wir mal an ein VN ist im Folgeprämienverzug und ihm wird nach §39 VVG eine qualifizierte Mahnung zugesandt mit einer verbundenen Kündigung. In dieser Mahnung wird ihm eine Frist von 14 Tagen gewährt. Normalerweise ist eine Kündigung eine einseitig empfangsbedürftige Willenserklärung und diese ist nur dann wirksam, wenn sie derart in den Machtbereich des VN gelangt, dass sie unter gewöhnlichen Umständen von ihm wahrgenommen werden kann.
Nur was ist wenn diese beim VN eingegangen ist und er am Tag davor für 4 Wochen in den Urlaub geflogen ist?
Gilt hier der Urlaub als gewöhnlicher Umstand?
THX im voraus.
Hallo Alex,
das ist das des berühmte persönliche Pech.
VN muss sicherstellen, dass sein Geschäftsbereich in einem angemessenen Zeitraum Kenntnis davon nimmt.
Gibt dazu Gerichtsurteile.
Gruß
Marco
PS: Hab nochmal eine Übersicht für deine schuldlose vorvertragliche APV gefunden:
Vertragsfolgen: 1. VR kann höhere Prämie verlangen (rückwirkend ab Beginn der laufenden Versicherungsperiode) oder aber, 2. wenn das Risiko lt. Geschäftsplan nicht versicherbar ist Kü mit Mofri innerhalb 1Mo ab K
Schaden: 1. höhere Prämie = unveränderter Versicherungsschutz oder 2.VR leistungsfrei nach Ablauf von Kü mit Mofri
Prämie: 1. immer abhängig von 1. und 2. VR hat Anspruch auf volle Jahresprämie
Prämie: