Hallo deadeh,
Hinweis vorab:
Korrespondenz mit Dritten etc. generell nur per Einschreiben + Rückschein !
Niemals in die „Telefonitis“ verfallen und auch keine mündlichen Vereinbarungen treffen !
Die nachfolgenden Infos stellen keine Rechtsberatung im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes dar. Irrtum vorbehalten.
Links zum Mietrecht =
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* Kündigungsfristen - Neu ! *
Seit der Mietrechtsreform vom 1. September 2001 gilt eine von der Dauer des Mietverhältnisses unabhängige Kündigungsfrist von drei Monaten. Mietverhältnisse, die nach der Reform geschlossen wurden, enden daher in den meisten Fällen nach einer dreimonatigen Kündigungsfrist. Von der Möglichkeit einer Sonderkündigung profitieren in der Praxis vor allem Mieter mit älteren Verträgen, für die teilweise noch Fristen von sechs oder mehr Monaten gelten.
* Vorzeitige Kündigung durch den Mieter *
In bestimmten Fällen muss der Vermieter aber zulassen, dass der Mieter den Mietvertrag vorzeitig beendet. Jedenfalls muss das Interesse des Mieters an der Aufhebung des Vertrages dasjenige des Vermieters am Weiterbestehen ganz erheblich übersteigen. Dies ist nach einem Urteil des OLG Karlsruhe beispielsweise bei schwerer Krankheit, *beruflich bedingtem Ortswechsel* oder bei wesentlicher Vergrößerung der Familie der Fall.
Es ist nicht richtig, dass der Mieter drei Nachmieter zur Auswahl stellen muss, genausowenig ist es richtig, dass der Vorschlag dreier Nachmieter immer eine vorzeitige Beendigung des Vertrages ermöglicht.
* Nachmieter *
Einen Nachmieter darf man ohne weiteres stellen, wenn dies ausdrücklich im Mietvertrag vereinbart worden ist oder wenn sich Mieter und Vermieter darauf einigen.
Ansonsten kann der Mieter grundsätzlich nicht verlangen, dass der Vermieter sich auf einen Nachmieter einlässt.
Ein weit verbreiteter Irrtum: Der Mieter müsse dem Vermieter nur drei Nachmieter stellen, um aus dem Mietvertrag vorzeitig herauszukommen.
Steht nichts im Mietvertrag oder will der Vermieter nichts von einem Nachmieter wissen, kann der Mieter nur in bestimmten Härtefällen einen Nachmieter stellen.
Anerkannt sind z.B. ein *beruflich bedingter Ortswechsel*, Familiennachwuchs kündigt sich an und die Wohnung wird zu klein oder der Mieter muss in ein Alten- oder Pflegeheim.
Kein Härtefall liegt vor, wenn man vorzeitig nur in eine bessere oder billigere Wohnung umziehen möchte.
USKO - Verwaltungsfachwirt