Kündigung nach 573a, ab wann darf Mieter raus?

Liebe Experten,

folgende Situation: Der Mieter wird vom Vermieter gemäß §573a gekündigt, daher gibt es eine Kündigungsfrist von 6 Monaten. Hierbei ist anzumerken, dass es sich um Eine Wohngemeinschaft handelt, und der Vermieter und Mieter in der selben Wohnung wohnen (unmöbliertes Zimmer).

Nun die Frage: Kann der Mieter auch schon früher, also vor Ablauf der Frist von 6 Monaten ausziehen, oder ist er gezwungen, noch 6 Monate Miete zu zahlen? Falls ersteres zutrifft: Ab wann kann der Mieter frühestens ausziehen?

Über eine Antwort würde ich mich sehr freuen
deadeh

Es kommt hier sehr genau auf die konkreten Formulierungen im verwendeten Mietvertrag an. Denn ein Untermietvertrag entspricht nicht immer und in allen Punkten den Regelungen des Mietrechts. Meistens gilt hier das Zivilrecht.

Die Kündigungsfrist entsprechenden Mietvertrag gilt immer. Sie können diese auch nicht verkürzen. Jedenfalls nicht bei einer Kündigung. In diesem Fall sollten Sie versuchen, einen Aufhebungsvertrag zum Mietvertrag mit dem Vermieter zu vereinbaren. Dafür gibt es dann keinerlei Fristen.

Hallo deadeh,
Hinweis vorab:
Korrespondenz mit Dritten etc. generell nur per Einschreiben + Rückschein !
Niemals in die „Telefonitis“ verfallen und auch keine mündlichen Vereinbarungen treffen !
Die nachfolgenden Infos stellen keine Rechtsberatung im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes dar. Irrtum vorbehalten.
Links zum Mietrecht =
http://www.stern.de/wirtschaft/immobilien/immobilien… - utm_source=sternde-newsletter&utm_me

http://www.stern.de/wirtschaft/immobilien/ratgeber-m…

* Kündigungsfristen - Neu ! *
Seit der Mietrechtsreform vom 1. September 2001 gilt eine von der Dauer des Mietverhältnisses unabhängige Kündigungsfrist von drei Monaten. Mietverhältnisse, die nach der Reform geschlossen wurden, enden daher in den meisten Fällen nach einer dreimonatigen Kündigungsfrist. Von der Möglichkeit einer Sonderkündigung profitieren in der Praxis vor allem Mieter mit älteren Verträgen, für die teilweise noch Fristen von sechs oder mehr Monaten gelten.

http://www.rechtbekommen.de/miete/okuend.html

* Vorzeitige Kündigung durch den Mieter *
In bestimmten Fällen muss der Vermieter aber zulassen, dass der Mieter den Mietvertrag vorzeitig beendet. Jedenfalls muss das Interesse des Mieters an der Aufhebung des Vertrages dasjenige des Vermieters am Weiterbestehen ganz erheblich übersteigen. Dies ist nach einem Urteil des OLG Karlsruhe beispielsweise bei schwerer Krankheit, *beruflich bedingtem Ortswechsel* oder bei wesentlicher Vergrößerung der Familie der Fall.
Es ist nicht richtig, dass der Mieter drei Nachmieter zur Auswahl stellen muss, genausowenig ist es richtig, dass der Vorschlag dreier Nachmieter immer eine vorzeitige Beendigung des Vertrages ermöglicht.
* Nachmieter *
Einen Nachmieter darf man ohne weiteres stellen, wenn dies ausdrücklich im Mietvertrag vereinbart worden ist oder wenn sich Mieter und Vermieter darauf einigen.
Ansonsten kann der Mieter grundsätzlich nicht verlangen, dass der Vermieter sich auf einen Nachmieter einlässt.
Ein weit verbreiteter Irrtum: Der Mieter müsse dem Vermieter nur drei Nachmieter stellen, um aus dem Mietvertrag vorzeitig herauszukommen.
Steht nichts im Mietvertrag oder will der Vermieter nichts von einem Nachmieter wissen, kann der Mieter nur in bestimmten Härtefällen einen Nachmieter stellen.
Anerkannt sind z.B. ein *beruflich bedingter Ortswechsel*, Familiennachwuchs kündigt sich an und die Wohnung wird zu klein oder der Mieter muss in ein Alten- oder Pflegeheim.
Kein Härtefall liegt vor, wenn man vorzeitig nur in eine bessere oder billigere Wohnung umziehen möchte.

http://www.swr.de/ratgeber-recht/arc…25/index4.html


USKO - Verwaltungsfachwirt

Hallo, deadeh,
selbstverständlich kann der Mieter früher ausziehen. Voraussetzung ist, er ist bereit bis zum Ende der Mietzeit die Miete zu zahlen, oder im Mietvertag ist vereinbart, dass er einen Nachmieter stellen darf und der Vermieter mit diesem einverstandend ist.
Mit freundlichen Grüßen Willi

Dem Mieter steht es frei, seinerseits das Mietverhältnis mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zu kündigen.

Hallo,
hier handelt es sich wohl um ein Untermietverhältnis? Oder ist der „Vermieter“ Eigentümer dieser Wohnung?
Bei einem Untermietverhältnis kann der Untermieter auch selbst kündigen ohne Fristen einhalten zu müssen; er hat ja auch sonst keine Schutzgründe gegen eine Kündigung des Hauptmieters.
Ansonsten gilt immer, was im Mietvertrag vereinbart ist. Ist nichts geregelt, dann gibt es für Untermieter m.E. keine gesetzlichen Regelungen, die eine kurzfristige Kündigung behindern könnten.
Gruß suver

Ich weiß nicht warum ihm gekündigt wurde. Natürlich muss er seiner Zahlungsverpflichtung nachkommen. Aber da es sich nicht um 2 getrennte Wohneinheiten handelt, frage ich mich, warum überhaupt 6 Monate Kündigungsfrist zur Debatte steht. Und warum gehts um ein unmöbeliertes Zimmer. Fragen über Fragen, sodass ich Ihre Frage fachlich nicht korrekt beantworten kann.
LG

kein Mieter wird gezwungen in einer Wohnung zu bleiben. Das wäre eine strafbare Handlung! Mieter können sofort zu jeder Zeit ausziehen! Die Kündigungsfrist für Mieter beträgt 3-Monate. Zieht der mieter also füher aus hat der Eigentümer u.U. Anspruch auf drei Monatsmieten. Der Hauptmieter (bei WG) ist niemals Vermieter und hat keinen Anspruch!

Hallo,

wenn Sie sich den Paragraph im Internet durchlesen, kennen Sie die Antwort selbst. Sechs Monate sind jedoch nicht relevant-weil dieser Paragraph auf einee erleichterte Kündigungszeit appeliert. Der gesetzliche Regelfall sind 3 Monate, auch in Ihrem Mietverhältnis. Bei den von Ihnen genannten § muss der Vermieter auchden Grund, bzw,.auf den Punkt 1 und 2 des § konkret eingehen, sonst ist die Kündigung unwirksam. Weisen Sie den Vermieter darauf hin, wenn er das nicht egatn hat. (Steht alles unter §573a im BGB-Internet/Google).
MfG Maximilian

Hallo,

ich meine, dass die Kündigungsfrist dem Schutz des Mieters dient. Demjenigen, der Eigenbedarf anmeldet, kann es ja eigentlich nur recht sein, wenn das Mietverhältnis früher endet. Es sollte also auch kürzer gehen.

Mit freundlichen Grüßen
Philipp Spoth

Die Kündigungsfrist für Mieter beträgt 3 Monate.

Hallo,

entscheidend ist immer was im vertrag notiert ist. Sollte die Klausel ungültig sein, so tritt die gesetzl. 3 Monats Regel in Kraft.

Man sollte sich vor Vertragsabschluss im klaren sein, was man unterschreibt. Wenn man also 6 Monate unterschrieben hat, dann muss man auch die 6 Monate zahlen.

Guten Abend!

wir haben genau diesen Fall entsprechend des § 573a Unser Vermieter/Eigentümer hat uns via RA zu diesem § 573 a zum 31.01.2014 gekündigt. Wir verstehen das so, dass wir ein Mindestauszugsdatum zum 31.01.2014 vorgelegt bekamen aber nirgends zu entnehmen ist, dass wir nicht zu einem früheren Zeitpunkt die Wohnung verlassen könnten. Der konkrete Fall: wir wohnen in Berlin und der Wohnungsmarkt hier mehr als „haarig“ durch viel Glück gelang es uns heute eine neue Wohnung zu erhalten und wir sind natürlich bestrebt diese so schnell es geht zu beziehen.
Aufgrund dessen, dass der §573a absolut zu gunsten des Vermieters gestaltet wurde , darf uns als Mieter doch bei einem früheren Auszug kein Nachteil entstehen. Oder?! In einem Beitrag hier steht man solle einen Aufhebungsvertrag vereinbaren (im gegenseitigem Einverständnis) wie wäre dies bei einer per RA zugestellten Kündigung möglich?!

Ich bitte hier um Aufklärung und bedanke mich vorab freundlichst

Michael