Kündigung nach §573a

Liebe Experten,
ich habe eine Frage zu folgendem Sachverhalt:

A (Mieter) bewohnt mit B (Eigentümer/Vermieter) ein Haus mit zwei Wohnungen. B kündigt das Mietverhältnis mit A unter Berufen auf §573a mit der vorgeschriebenen Verlängerung der Kündigungsfrist auf insgesamt 6 Monate.
A möchte daraufhin in eine Wohnung ziehen, die jedoch schon in 3 Monaten zu beziehen ist. Sind die 6 Monate Kündigungsfrist bindend, oder darf A nach 3 Monaten ohne besondere Absprache (z.B. Nachmieter o.Ä) mit B ausziehen?

Vielen Dank und freundliche Grüße,
Daniel

Hallo Daniel,

A hat ja nach § 573c BGB eine Kündigungsfrist von 3 Monaten, kann also ebenfalls eine Kündigung aussprechen, eben mit einer Frist von 3 Monaten. Die Kündigung des Vermieters nimmt dem Mieter diese Möglichkeit nicht.

Gruß

Joschi

Hallo Joschi,

vielen Dank für die schnelle und aussagekräftige Antwort.

Liebe Grüße,

Daniel