Kündigung nach §§620, 621 und 624 ff BGB

Hallo zusammen,

was bedeutet eine Kündigung nach §§620, 621 und 624 ff?

Ich habe mir die Gesetze mal angeschaut, aber ich finde, 620 und 621 widersprechen sich:

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620:
Das Dienstverhältnis endigt mit dem Ablauf der Zeit, für die es eingegangen ist.

621:
Bei einem Dienstverhältnis, das kein Arbeitsverhältnis im Sinne des §622 ist, ist die Kündigung zulässig,
3. wenn die Vergütung nach Monaten bemessen ist, spätestens am 15. eines Monats für den Schluss des Kalendermonats;

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Ich habe nur Punkt 3 stehenlassen, das ist in diesem speziellen Fall zutreffend. Es ist außerdem ein befristeter Vertrag. Er geht über eine freie Mitarbeit. Kann man jetzt nach 621 kündigen oder geht das wegen 620 nicht?

Gruß

Dieter

Hallo

Was ist denn da im vollständigen konkreten Wortlaut vereinbart?

Gruß,
LeoLo

Hallo,

also, es heißt da:

Die Kündigung des Vertrages bestimmt sich nach den §§620, 621 und 624 ff. BGB.

Außerdem ist bei der Definition der Tätigkeit angegeben:

Der freie Mitarbeiter verpflichtet sich … 3.05.2010 bis 31.07.2010 … als freier Mitarbeiter mitzuwirken.

Gruß

Dieter

… habe mich vertan, es heißt „bis 31.08.2011“ (31.07.2010 wäre ja kein Problem).

Gruß

Dieter

Hallo

Den Angaben zufolge handelt es sich imho um einen befristeten Vertrag, der mit Ablauf automatisch ender (§ 620 BGB) oder vorab gekündigt werden kann (im Rahmen des § 621 BGB).

Gruß,
LeoLo