Kündigung nach AU

Hallo,

Folgende Frage
Herr A hatte einen Arbeitswegeunfall auf denm er sich schwer verletzte und seirt einigen Monaten in der Klinik ist. Er bekommt auch Krankengeld durch die Unfallkasse.
Ist das Unternehmen berechtigt Herr A nun eine Kündigung in dioeser Zeit auszusprechen, weil man auf Grund des bevorstehenden Auschreibungsverfahrens für weitere Aufträge nicht weiß, ob man den Zusxschlag erhält. Wie soll, wie muss sich Herr A verhalten? Mit besten Dank im voraus

teddy 64

Hallo,

Hallo,

Ist das Unternehmen berechtigt Herr A nun eine Kündigung in
dioeser Zeit auszusprechen, weil man auf Grund des
bevorstehenden Auschreibungsverfahrens für weitere Aufträge
nicht weiß, ob man den Zusxschlag erhält.

Was sollte den Betrieb davon abhalten ? Auch wenn die Legende anscheinend nicht ausrottbar ist: Arbeitsunfähigkeit (egal aus welchem Grund)schließt keine Kündigung aus

Wie soll, wie muss sich Herr A verhalten?

Kündigungsschutzklage einreichen, wenn er seinen Arbeitsplatz behalten will.

Mit besten Dank im voraus

teddy 64

&Tschüß
Wolfgang

Hallo,

Was sollte den Betrieb davon abhalten ? Auch wenn die Legende
anscheinend nicht ausrottbar ist: Arbeitsunfähigkeit (egal
aus welchem Grund)schließt keine Kündigung aus

ganz genau. Wäre das so, hätten sich alle Opel und Arcandor Mitarbeiter längst arbeitsunfähig schreiben lassen um sich so vor einer betriebsbedingten Kündigung zu schützen.

Gruß

S.J.

Hoi.

Ich sehe das nicht so klar wie meine beiden Vorredner.

Herr A arbeitet im öffentlichen Dienst (sonst keine Entschädigung über die Unfallkasse), damit gilt einer der TVÖD’s.
Es kann also eine verhaltens-, personen- oder betriebsbedingte Kündigung vorliegen.
Hier hätte der AN Chancen beim Arbeitsgericht, weil der AG eben die Tatsachen beweisen muß. Es muss auch bewiesen werden, dass eine Weiterbeschäftigung (auf einem anderen Arbeitsplatz) nach der Krankheit nicht möglich/zumutbar war.

Natürlich kann auch eine „normale“ Kündigung mit Ablauf der gelten Fristen vorliegen, die ist ja immer möglich.

Ciao
Garrett

Guten Tag.

Herr A arbeitet im öffentlichen Dienst (sonst keine
Entschädigung über die Unfallkasse), damit gilt einer der
TVÖD’s.

Das hast du dem Ursprungsposting wo bitte entnommen?

Es kann also eine verhaltens-, personen- oder betriebsbedingte
Kündigung vorliegen.

Wie kommst du bei einer Kündigung wegen längerer Krankheit - so im UP beschroben - auf verhaltens- oder betriebsbedingte Kündigung?

Hier hätte der AN Chancen beim Arbeitsgericht, weil der AG
eben die Tatsachen beweisen muß. Es muss auch bewiesen werden,
dass eine Weiterbeschäftigung (auf einem anderen Arbeitsplatz)
nach der Krankheit nicht möglich/zumutbar war.

Die Tatsache, auf die sich die Kündigung bezieht, ist durch die lange AU hinreichend bewiesen. Zu prüfen wäre, ob dem AG die Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses zugemutet werden kann (Zukunftsprognose, wirtschaftliche Belastung etc.). Das würde dann in der Tat *tüt* beim Arbeitsgericht verhandelt.

Natürlich kann auch eine „normale“ Kündigung mit Ablauf der
gelten Fristen vorliegen, die ist ja immer möglich.

Also eine Kündigung wegen imhimmelistjahrmarkt (nicht personen-, verhaltens-, betriebsbedingt). Ache was.

http://redwing.hutman.net/~mreed/warriorshtm/bong.htm

Gruß Eillicht zu Vensre

Hoi.

Tja, lesen und verstehen…manchmal schwierig…

Im Posting steht:…Krankengeld(eigentlich Verletzengeld) durch die Unfallkasse…ergo: ÖD.

Dann schrob ich zwei Varianten:

  1. besondere Kündigungsgründe, zwechs außerordentlicher Kündigung. (Im Posting steht was von Zuschlag bekommen für kommende Ausschreibungen).

  2. normale Kündigung
    Vorbehaltlich speziellerer Regelungen:
    Ordentliche Kündigung
    „Unter einer ordentlichen Kündigung versteht man eine Maßnahme, ein auf unbestimmte Zeit abgeschlossenes Arbeitsverhältnis unter Einhaltung bestimmter Fristen zu beenden. Die ordentliche Kündigung durch den Arbeitnehmer erfordert keinen Kündigungsgrund. Kündigt der Arbeitgeber soll er den Kündigungsgrund in dem Kündigungsschreiben angeben (§ 57 S.2 BAT/-O). Im TVöD / TV-L ist eine entsprechende Regelung nicht mehr enthalten. Der Grundsatz der Kündigungsfreiheit gilt somit auch für den Arbeitgeber. Er ist jedoch dadurch eingeschränkt, dass im Geltungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) eine sozial ungerechtfertigte Kündigung unwirksam ist.“
    Zitat: www.tarifunion.dbb.de/lexikon

Vielleicht etwas verkürzt dargestellt, aber sonst…

Ciao
Garrett

Tipp: Irren ist menschlich und auch ich schaffe das hin und wieder…aber etwas Nettiquette tut jedem gut…