Angenommen, ein Drei-Familienhaus soll verkauft werden und der Kaeufer moechte selbst dort einziehen. Alle drei Parteien haben einen unbefristeten Mietvertrag und sind sich im Klaren darueber, dass sie weder einen neuen Mietvertrag noch, wie vom Kaeufer geplant, einen Aufloesungsvertrag unterzeichnen werden.
Der Kaeufer hat Familie, vier Kinder. Wie stehen die Chancen fuer die drei Parteien mit insgesamt fuenf Kindern/Jugendlichen weiterhin dort wohnen zu koennen?
Das Prozedere wird ja folgendes sein: Nach Grundbucheintrag Kuendigung wegen Eigenbedarf, Kuendigungsfristen sind EG: 9 Monate, 1.OG: 6 Monate, DG: 3 Monate. Interessant duerften fuer den Kaeufer EG und 1. OG sein, da fuer die Familie eine Wohnung vom Platz her nicht ausreichen wird. Angenommen wird auch, dass das DG fuer die jugendliche Tochter eingeplant wird. Inwieweit koennte die Sozialklausel fuer die Mieter von Nutzen sein?
Zweite Frage: Es besteht Interesse der Mietergemeinschaft, das Haus zu kaufen. Nach Umwandlung in Eigentumswohnungen haetten die Mieter Vorkaufsrecht. Wie steht es mit diesem, wenn das Haus als gesamtes verkauft werden soll?
Vorab schon mal vielen Dank,
Silke
Hallo Silke
Angenommen, ein Drei-Familienhaus soll verkauft werden und der
Kaeufer moechte selbst dort einziehen. Alle drei Parteien
haben einen unbefristeten Mietvertrag und sind sich im Klaren
darueber, dass sie weder einen neuen Mietvertrag noch, wie vom
Kaeufer geplant, einen Aufloesungsvertrag unterzeichnen
werden.
Der Kaeufer hat Familie, vier Kinder. Wie stehen die Chancen
fuer die drei Parteien mit insgesamt fuenf
Kindern/Jugendlichen weiterhin dort wohnen zu koennen?
Nicht gut!
Das Prozedere wird ja folgendes sein: Nach Grundbucheintrag
Kuendigung wegen Eigenbedarf, Kuendigungsfristen sind EG: 9
Monate, 1.OG: 6 Monate, DG: 3 Monate. Interessant duerften
fuer den Kaeufer EG und 1. OG sein, da fuer die Familie eine
Wohnung vom Platz her nicht ausreichen wird. Angenommen wird
auch, dass das DG fuer die jugendliche Tochter eingeplant
wird. Inwieweit koennte die Sozialklausel fuer die Mieter von
Nutzen sein?
Härtegründe (sozialklausel)kann es vielerlei geben. Das Gesetz nennt nur einen Fall. Danach liegt eine Härte vor, wenn angemessener Ersatzraum zu zumutbaren Bedingungen nicht beschafft werden kann. Im Übrigen kommt es auf die jeweiligen Verhältnisse des Einzelfalles an. Die vom Mieter vorgebrachten Härtegründe sind gegenüber den vom Vermieter vorgebrachten Kündigungsgründen abzuwägen.
Zweite Frage: Es besteht Interesse der Mietergemeinschaft, das
Haus zu kaufen. Nach Umwandlung in Eigentumswohnungen haetten
die Mieter Vorkaufsrecht. Wie steht es mit diesem, wenn das
Haus als gesamtes verkauft werden soll?
Die Kündigungssperrfristen nach §577 a BGB bestehen nur, wenn an der Mietwohnung nach der Überlassung an den Mieter Wohnungseigentum begründet und das Eigentum sodann veräußert worden ist.
Gruss
Marie
Nach Umwandlung in Eigentumswohnungen haetten
die Mieter Vorkaufsrecht. Wie steht es mit diesem, wenn das
Haus als gesamtes verkauft werden soll?
Die Kündigungssperrfristen nach §577 a BGB bestehen nur, wenn
an der Mietwohnung nach der Überlassung an den Mieter
Wohnungseigentum begründet und das Eigentum sodann veräußert
worden ist.
Wenn ich das richtig verstanden habe, gilt das fuer die einzelnen Wohnungen, sprich: wuerde die jetzige Besitzerin die Wohnungen in Eigentumswohnungen umwandeln und diese danach verkaufen. Aufteilen tut sie aber aus Kostengruenden nicht, sondern will das gesamte Haus veraeussern.
Haben die Mieter in dem Fall ueberhaupt keine Vorkaufsrechte, evtl. als Mietergemeinschaft oder dergl. (oder vielleicht, weil eine der Mieterinnen mit der Besitzerin verwandt ist)?
Hallo Silke
Wenn ich das richtig verstanden habe, gilt das fuer die
einzelnen Wohnungen, sprich: wuerde die jetzige Besitzerin die
Wohnungen in Eigentumswohnungen umwandeln und diese danach
verkaufen. Aufteilen tut sie aber aus Kostengruenden nicht,
sondern will das gesamte Haus veraeussern.
Ist korrekt so.
Haben die Mieter in dem Fall ueberhaupt keine Vorkaufsrechte,
evtl. als Mietergemeinschaft oder dergl. (oder vielleicht,
weil eine der Mieterinnen mit der Besitzerin verwandt ist)?
Mir ist hierzu nichts bekannt, evtl. kann GünterW weiterhelfen.
Gruss
Marie
Hallo Silke,
alles Wesentliche hat Marie bereits dargelegt.
Nach Umwandlung in Eigentumswohnungen haetten
die Mieter Vorkaufsrecht. Wie steht es mit diesem, wenn das
Haus als gesamtes verkauft werden soll?
Ein Vorkaufsrecht besteht juristisch nur dann, wenn ein Vorkaufsrecht im Grundbuch eingetragen ist. es reicht nicht aus, wenn im Mietvertrag ein Vorverkaufsrecht ein geräumt wird. Für Rückfragen. Ein Schadenersatzanspruch für das nicht eingeräumte Vorkaufsrecht, wenn es nicht im Grundbuch eingetragen ist, besteht nicht. Grund: Jeder durchschnittlich gebildete Bürger der BRD weiss, dass Grundstücks- und Wohnungsgeschäfte nur wirksam sind, wenn sie notariell beglaubigt und in Grundbuch eingetragen sind. Es kann sich niemand darauf berufen, dass er/sie dies nicht wusste.
Gruss Günter
Haben die Mieter in dem Fall ueberhaupt keine Vorkaufsrechte,
evtl. als Mietergemeinschaft oder dergl. (oder vielleicht,
weil eine der Mieterinnen mit der Besitzerin verwandt ist)?
Nur wenn wie oben im Grundbuch dieses Vorrecht eingeräumt ist.