Hi,
ich habe nochmals überprüft was für Dich alles zutrifft.
Nach neuesten Gesetzen sollte die Ausbildungszeit und auch die Beschäftigungszeit nach dem 25. Lebensjahr bei der Betriebszugehörigkeit zur Ermmtlung von Kündigungsfristen berücksichtigt werden. Ich gehe mal davon aus, dass Du am 01.08.2002 die Ausbildung begommen hast, so dass Du länger als 8 Jahre im Betrieb bist. Somit kann Dich Deine Firma nach der neuesten Rechtssprechung erst zum 31.10.2011 kündigen!
Wenn die Zicken machen, helfe ich Dir gerne weiter. (schick ne SMS, ich rufe dann in einem ruhigen Moment zurück (0170-5268534) Ich würde aber auch nach der Kündigung schon noch zu einem Anwalt gehen, um auch eine Abfindung zu bekommen. Freiwillig zahlt Dir die der AG bestimmt nicht.
Anbei noch ein Textauszug den ich Dir gegoogelt habe.
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Eine Anfang 1985 geborene Arbeitnehmerin hat am 1. August 2001 ein Ausbildungsverhältnis begonnen und ist mit Bestehen der Abschlussprüfung am 1. August 2004 in ein Arbeitsverhältnis ihres Ausbildungsbetriebes übernommen worden.
Im Januar 2011 wurde die Arbeitnehmerin betriebsbedingt mit einer zweimonatigem Frist zum Monatsende zu Ende März 2011 gekündigt. Für die Berechnung der Kündigungsfrist war der Zeitraum der dreijährigen Ausbildung bei der Ermittlung der Betriebszugehörigkeit vom Arbeitgeber nicht berücksichtigt worden. Im Ergebnis wurde von einer bestehenden Betriebszugehörigkeit von weniger als 7 Jahren ausgegangen.
Würde man aber den Zeitraum der Ausbildungszeit bei der Berechnung des Zeitraumes der Betriebszugehörigkeit berücksichtigen, würde die Kündigungsfrist aufgrund der dann mehr als neunjährigen Betriebszugehörigkeit drei Monate zum Monatsende betragen (§ 622 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB).
Jedoch ist bei der Berechnung der Beschäftigungsdauer nach § 622 Abs. 2 BGB ein Berufsausbildungsverhältnis, aus dem der Auszubildende in ein Arbeitsverhältnis übernommen wurde nur zu berücksichtigen, soweit die Ausbildung nach der Vollendung des 25. Lebensjahres erfolgte ( BAG 2. 12. 1999 – 2 AZR 139/99 ).
Die Arbeitnehmerin war zum Zeitpunkt der Ausbildung jedoch noch nicht 25 Jahre alt.
Somit wäre gegen die Kündigungsfrist von nur zwei Monaten zum Monatsende nichts einzuwenden.
Mit Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 19. Januar 2010 hat dieser jedoch im Ergebnis festgestellt, dass auch die vor dem 25. Lebensjahr liegenden Ausbildungszeiten berücksichtigt werden müssen.
Die in § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB enthaltene Einschränkung der Nichtberücksichtigung der vor der Vollendung des 25. Lebensjahres liegenden Beschäftigungszeiten verstößt jedoch gegen Europäisches Recht. Denn die Norm behandelt Personen mit der gleichen Betriebszugehörigkeit unterschiedlich, je nachdem, in welchem Alter sie in den Betrieb eingetreten sind.
Diese Regelung über Entlassungsbedingungen, i. S. von Art. 3 Abs. 1 Nr. c der Richtlinie 2000/78/EG, stellt eine Ungleichbehandlung wegen des Alters, gemäß Art. 2 Abs. 2 a) der Richtline 2000/78/EG dar und verstößt daher gegen das Verbot der Altersdiskriminierung.
Dieses Verbot ist als allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts anerkannt und durch die Richtlinie 2000/78/EG konkretisiert worden ( vgl. EuGH, Slg. 2005, I-9981; NZA 2005, 1345 ).
Die normierte Ungleichbehandlung stellt sich im Rahmen des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2000/78/EG auch nicht im Hinblick auf die Erreichung eines legitimen nationalen Ziels als eine angemessene Maßnahme dar ( vgl. dazu EuGH, Urteil vom 19.1.2010 - C -555/07, NZA 2010, 85 ).
Die dem Verbot der Diskriminierung wegen des Alters entgegenstehende Bestimmung des § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB, ist im Rahmen der Sicherstellung des Schutzes, der sich für den Einzelnen aus dem Unionsrecht ergibt, vom Arbeitsgericht nicht zu berücksichtigen ( vgl. EuGH, Urteil vom 19.1.2010 - C -555/07, NZA 2010, 85 ).
In unserem Fall ist daher die Ausbildungszeit bei der Ermittlung der Zeitraumes der Betriebszugerhörigkeit zu berücksichtigen. Diese beträgt dann mehr als 9 Jahre. Im Ergebnis führt das zu einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Monatsende."
Ich hoffe das hat Dir geholfen,
LG
Daniel