schwangere haben ja kündigungsschutz durch das MuSchG.
wie verhält es sich nun, wenn der AG von der schwangerschaft weiß und diese mit einer fehlgeburt endet…
mit beendigung der schwangerschaft der kündigungsschutz ja wieder unwirksam sein. aber wäre es überhaupt vertretbar, jmd wg. kinderwunsch zu kündigen? quasi weil man ja davon ausgeht, wer eine FG hinter sich hat versucht es nochmal und man will sich als unternehmen nicht für den erziehungsurlaub an eine AN binden und elterngeld bezahlen und wird diese somit lieber los, bevor sie erneut schwanger wird?
moralisch sicherlich nicht die feine art, aber unternehmerisch vermutlich oft gehandhabt, oder?..
wie schnell muss der AG über eine FG unterrichtet werden?
In einer Kündigung muss immer ein Kündigungsgrund angegeben
werden.
stimmt nicht - der Kündigungsgrund muß einem evtl. vorhanden BR mitgeteilt werden und/oder dem Arbeitsgericht wenn der AN Kündigungsschutzklage einreicht.
Bei einer Kündigung in einem Kleinbetrieb braucht der AG nicht einmal einen Kündigungsgrund.
Eine Entbindung i.S. von § 9 Absatz I 1 MuSchG ist grundsätzlich auch dann anzunehmen, wenn es zu einer Totgeburt kommt. Eine Totgeburt liegt nach § 29 Absatz II PStV vor, wenn das Gewicht der Leibesfrucht mindestens 500 Gramm betragen hat.
BAG, Urteil vom 15. 12. 2005 - 2 AZR 462/04 (LAG München Urteil 14. 7. 2004 5 Sa 241/04)