Kündigung nach Hausverkauf

Hallo

ein 3-Parteien-Haus, in dem nur 1. OG und DG bewohnt sind, wird verkauft. Die neuen Besitzer/Vermieter wollen gerne ins 1. OG ziehen, weil es dort heller ist und ein Balkon gebaut werden soll.
Nachdem sich die Partei im 1. OG widerwillig und um Wohnsuche-Stress zu vermeiden bereit erklärt, in die baugleiche leere Wohnung im EG zu ziehen, kündigen die neuen Vermieter direkt an, EG und DG ebenfalls renovieren zu wollen. Da einige Arbeiten anfallen würden, sollen alle Mieter ausziehen, netterweise müssen von deren Seite aus keine Fristen eingehalten werden, da Wohnungen in der Studenten-Stadt rar sind. Da der Kaufvertrag noch nicht unterschrieben ist, kann vom Vermieter noch kein Datum für den angestrebten Renovierungsbeginn genannt werden, auf den Hinweis, dass in einer Studentenstadt eine WG-Suche ab August schwierig wird, kam der Kommentar „bis dahin wäre es aber schon gut, wenn sie schon raus wären“
Da die Mieter gerne alle zusammenbleiben wollen, muss nun intensiv nach einer sehr großen Wohnung gesucht werden. Können kosten für Umzug/Markler dem Vermieter in Rechnung gestellt werden, liegt ein Sonderkündigungsrecht für Telefon vor, wenn bereits in z.B. 2 Monaten eine Wohnung gefunden würde? Kann man sich noch irgendwie wehren?

Hallo!

Viel Text, aber kaum Infos. AFAIK kann der neue Eigentümer erst kündigen, wenn er im Grundbuch steht. Es kann also noch gar keine Eigenbedarfkündigung erfolgt sein. Und wenn, dann fürs ganze Haus oder nur für eine Wohnung? Wenn die vom 1. Stock ins EG sollen, ist die EG-Whg. bereits frei? Sollen die Mieter nur raus, solange renoviert wird? Also, vielleicht nochmal das Ganze schildern aufgrund von Fakten.

Jan

Hallo,

bei einem Hausverkauf tritt der neue Eigentümer in alle Rechte und Pflichten aus dem Mietvertrag ein. Eine Eigenbedarfskündigung dürfte bei einer leerstehenden EG-Wohnung im gleichen Haus kaum zu begründen sein, wenn er den Eigenbedarf selbst herbeigeführt hat. Der neue Eigentümer muss also ein attraktives Angebot machen, sonst hat er schlechte Karten.

Hallo
EG steht leer. Verkauf ist noch nicht getätigt (Energiegutachten steht noch aus etc), aber mündlich beschlossen und soll in den nächsten Wochen besiegelt werden. Eigenbedarfskündigung nur für 1.OG. - Wohnungsrenovierung aber in allen 3 Wohnungen (also ganzes Haus) Angebotener Umzug ins baugleiche leere EG sowie Duldung der Renovierungsarbeiten wurde abgelehnt. Umfang der Renovierung soll wohl erheblich sein, da Böden erneuert und Heizungen versetzt werden. Zeitraum nicht bekannt, spätere Nutzung EG / DG wahrscheinlich wieder Vermietung. 1.OG- und DG-Mieter haben bisher nichts schriftlich bekommen (da Verkauf noch aus steht) Da bisher nur ein einziges Gespräch zw. Mietern und altem sowie neuem VM stattfand ist leider noch viel im Unklaren, sorry. Alter und neuer VM wollten Mieter schon vor Kauf informieren, damit diese nach neuem Wohnraum suchen können.

Danke für die Antwort,

d.h. die Mieter im 1.OG können auf das EG verweisen und ein Entgegenkommen für den Auszug verlangen. Kann neuer VM denn generell wegen Renovierung kündigen? Wäre ja möglich, dass dann 1.OG und DG „nur“ wegen Renovierungsarbeiten gekündigt wird, und VM erst danach in renoviertes 1.OG einzieht?

Hallo,

erstmal muss der neue Vermieter in die Rechtspflichten des alten Eigentümers eintreten. Also einfach mal so ohne das er Eigentümer ist kündigen geht nicht.

Sobald er dann mal Eigentümer ist, kann er gern im Rahmen und den Möglichkeiten des Vertrages und des Gesetzes kündigen, und ob eine Eigenbedarfskündigung zulässig ist (vorallem wenn eine Wohnung im Haus frei steht) sollte genau geprüft werden.
http://www.rechtsanwalt-news.de/mietrecht/kuendigung…
mal da nachlesen.
Natürlich muss die Kündigung erstmal schriftlich Vorliegen und dann würde ich empfehlen, eine Beratung beim Mieterschutzbund oder einem Rechtsanwalt einzuholen.

Aber ein „Isch kauf die Bude, will selbst einziehen und wenn ihr nicht gleich raus seit, dann gibts was“ geht nicht.

hth

Bevor er nicht im Grundbuch steht, kann er gar nichts… und die Eintragung zieht sich weit über die Unterschrift über den Kaufvertrag hinaus…

Na ja… vielleicht einen finanziellen Anreiz könnte er bieten :wink:

Grds. hat der Vermieter n. §§ 564 b I, II Nr. 3 Satz 1, III BGB ein Kündigungsrecht, wenn er u. a. langwierige, umfängliche und durchgreifende Renovierungsmaßnahmen durchführt.

G imager