Kündigung nach 'mündlicher' Zusage

Hallo,

folgende Situation:

Arbeitnehmer bekommt eine positive Antwort auf seine Bewerbung und sagt mündlich zu. Auch der Arbeitgeber sagt zu, den AN einzustellen. Es wurde jedoch noch kein Arbeitsvertrag unterschrieben. Jetzt hat der AN kurzfristig ein besseres Angebot bekommen und möchte dieses annehmen.

Inwieweit ist die mündliche Zusage gegenüber dem ersten Arbeitgeber bindend? Oder kann man einfach sagen „Und tschüß“?

Danke, Micha

Hallo,
da ein Arbeitsvertrag auch mündlich geschlossen werden kann, besteht aufgrund der beschriebenen Einigung ein wirksamer Arbeitsvertrag. Aus diesem Arbeitsvertrag ist der Arbeitnehmer zur Leistungserbringung verpflichtet. Der Arbeitnehmer kann den Arbeitsvertrag selbstverständlich unter Einhaltung der vereinbarten bzw. gesetzlichen Fristen kündigen.
Eine Absage des Arbeitnehmers an den Arbeitgeber könnte unter Umständen nicht nur den Ärger des Arbeitgebers über so ein Verhalten nach sich ziehen, sondern sogar Schadensersatzansprüche.
Gruß
apfjur
http://www.kostenlose-rechtsauskunft.de

Hallo,

war die Abfassung eines schriftlichen Arbeitsvertrages vereinbart?

VG
EK

Ja, war sie…

Hallo Acela,

lag dieser auch schon vor?

Da spätestens bei Vertragsunterzeichnung im angebotenen Arbeitsvertrag Klauseln enthalten sein könnten, auf die AN sich nicht einlassen möchte, hätte er die Unterschrift verweigern können.

Von daher ist im Zweifel kein mündlicher Vertrag zustande gekommen.

http://dejure.org/gesetze/BGB/154.html

VG
EK

Hallo EK

Wobei das immer ein schmales Brett ist. Man sollte imho trotzdem das Arbeitsverhältnis auch vor Arbeitsbeginn nachweislich ordentlich kündigen und sich das Küschreiben von einem Fachanwalt aufsetzen lassen, daß man den Arbeitsvertrag damit nicht gleichzeitig als zustandegekommen anerkennt. Erst Recht, wenn die Zeit dazu noch ausreicht und keine Vereinbarungen getroffen wurden, die darauf hindeuten, daß eine Kü vor Arbeitsaufnahme ausgeschlossen sein soll.

Gruß,
LeoLo

Danke soweit für die Hinweise.

Der „alte“ AG war kulant, und da noch kein Vertrag in schriftlicher Form vorlag, gab es keine weiteren Probleme.

Danke nochmals

Hallo LeoLo,

einverstanden, dass eine hilfsweise schriftliche Eigenkündigung für den Fall, dass ein Vertrag zustande gekommen sein sollte, nicht schaden kann und Anwälte das empfehlen müssen - aus dem Gebot anwaltlicher Vorsicht heraus.

Nötig ist sie aber typischerweise nicht. Die einzige Schwierigkeit für den AN wäre es zu beweisen, dass ein schriftlicher Vertrag vereinbart war.

Eine ausdrückliche Bitte einer Partei um Unterzeichnung steht einem Vertragsschluss so lange entgegen, bis die Unterschrift geleistet worden ist (LAG Köln vom 29.5.1998, 11 Sa 1589/97).

Wenn also dem AN der Vertrag zugeleitet wird, mit der Bitte ein unterzeichnetes Exemplar zurückzusenden - wie es üblich ist - dann ist er fein raus.

Daher meine Frage danach, ob AN denn schon etwas bekommen hat.

VG
EK