Kündigung nach Nichterscheinen zur Arbeit?

Hallo,
angenommen, eine teilzeitbeschäftigte Person im Einzelhandel ist nicht einverstanden mit dem Schichtplan und pöbelt darum im Verkaufsraum herum. Der Chef verlangt, dies zu unterlassen und bietet an, das Gespräch zu einem späteren Zeitpunkt woanders fortzusetzen. Die Person pöbelt weiter. Der Chef sagt, wenn sie nicht aufhört, könne sie nach Hause gehen. Die Person geht und erscheint auch die nächsten 3 Tage nicht zur Arbeit. Sie lässt durch eine andere dort beschäftigte Person mitteilen, sie würde erstmal nicht wiederkommen. Wie ginge man als Vorgesetzter damit um? Kommt dieses Verhalten einer AN-Kündigung gleich, oder ist dies ein Grund für eine AG-Kündigung? Müsste vorher abgemahnt werden?
Für Eure Antworten schonmal vielen Dank im voraus.
Viele Grüße, Silie

Hallo,

Müsste vorher abgemahnt werden?

Es wäre besser für den AG (oder wer auch immer in der Firma die Abmahnungen befugt ist zu schreiben). Damit befindet er sich auf der sichereren Seite. Selbst wenn Zeugen bestätigen können, dass die Person nicht vorhat wieder zu erscheinen, könnte sie ja später was anderes behaupten.

Abmahnung mit Aufforderung die Arbeit sofort wieder aufzunehmen, sehr kurzer Fristsetzung und Androhung von Konsequenz (= Kündigung) und dann schnellstens die fristlose Kündigung hinterher (14-Tage-Frist aus § 626 BGB beachten!!!), wenn der Aufforderung nicht folge geleistet wird.

Und für das Rumpöbeln im Laden ne separate Abmahnung (nicht beides auf 1 Abmahnung setzen).

MfG

Hallo,
Kommt dieses Verhalten einer
AN-Kündigung gleich (…)

Nein, eine Kündigung hat von beiden Seiten schriftlich zu erfolgen.
Gruß
Pp

Hallo,

Und für das Rumpöbeln im Laden ne separate Abmahnung (nicht
beides auf 1 Abmahnung setzen).

wozu?

Ist doch völlig schnuppe. Wenn ein AN 2 Verfehlungen begeht, kann man beide gemeinsam auf einem Stück Papier (oder auch mündlich) abmahnen oder einzeln. Aber welchen Unterschied macht das? Selbst wenn damit ein aus meinen Augen nicht nachvollziehbares Ziel verfolgt wird, würde spätestens der Arbeitsrichter, der zwei Abmahnungen, ausgestellt am selben Tag, in der Hand hält, dieses Ziel zunichte machen.

Gruß

S.J.

Ganz einfach
Hi!

Und für das Rumpöbeln im Laden ne separate Abmahnung (nicht
beides auf 1 Abmahnung setzen).

wozu?

Ganz einfach: Wenn bei EINEM Punkt ein Fehler in der Abmahnung vorliegt, ist der andere Punkt ebenfalls im Lokus…

Das wäre mir persönlich auch zu heikel, allerdings würde ich in einem solchen Fall versuchen, die außerordentliche Kündigung DIREKT durchzusetzen (und bei zwei Verfehlungen DIESES Kalibers sähe ich da auch Chancen).

VG
Guido

Hallo Silie,

zum Thema Abmahnung: der AG kann nicht aufgrund ein und desselben Vorfalls abmahnen UND kündigen!!! In einer Abmahnung drohst Du lediglich die Kündigung im Widerholungsfalle an. Du kannst nicht etwas androhen und es gleichzeitig durchführen. Der AG muss sich hier für eines entscheiden.

Weiter ist wichtig, dass der AG sich hier an die Ausschlussfristen hält. Dh. die zur Kündigung oder zur Abmahnung berechtigte Person muss sehr schnell reagieren, sobald sie von dem Vorfall Kenntniss erlangt hat.

Halte eine Abmahnung mit direkt 2 Abmahnungsgründen für sehr heikel. Abmahnungen können kippen und dann wäre die ganze Abmahnung hinfällig, also alle! abgemahnten Punkte.

LG
gemi

[MOD] Vollzitat gelöscht

Ausschlussfristen?
Hi!

Weiter ist wichtig, dass der AG sich hier an die
Ausschlussfristen hält.

Ausschlussfristen?
Was haben denn die jetzt mit Abmahnungen zu tun?
http://www.hensche.de/Rechtsanwalt_Arbeitsrecht_Hand…
Nicht alles, was eine Frist ist, ist eine Ausschlussfrist.

Abgesehen davon existiert keine Frist für eine Abmahnung - das Recht zur Abmahnung kann verwirken, das hat aber nichts mit einer festen Frist zu tun.
Mal ganz verständlich:
http://www.arbeitsrecht.org/abmahnung/voraussetzung/…

Dh. die zur Kündigung oder zur
Abmahnung berechtigte Person muss sehr schnell reagieren,
sobald sie von dem Vorfall Kenntniss erlangt hat.

Das steht wo?

Gruß
Guido

Abmahnung, schon fast ein eigenes Thema
Hallo Guido,

ist nicht immer alles im Gesetzestext zu finden :wink:

Verstreicht zwischen Vorfall und Abmahnung zu viel Zeit, ist Abmahnung kaputt. Kannst Dir das aber auch gerne von nem Arbeitsrechtler noch mal so bestätigen lassen.

Danke für den Link über Verhältnismäßigkeit einer Abmahnung.

LG
gemi

[MOD] Vollzitat gelöscht

Hallo,

Verstreicht zwischen Vorfall und Abmahnung zu viel Zeit, ist
Abmahnung kaputt.

Mit dem Zeitpunkt des Vorfalls hat das gar nichts zu tun, sondern mit dem Zeitpunkt an dem davon Kenntnis erlangt wird. Es ist ja nun nicht immer so, dass der AG einen abmahnwürdigen Vorfall direkt miterlebt.

MfG

Hi,
richtig! Wie ich auch in meiner Antwort auf den Artikel geschrieben habe:

Ab dem Zeitpunkt, von dem ab ein Abmahnungsberechtigter bzw ein zur Kündigung Berechtigter von dem Vorfall Kenntniss erlangt, muss schnell gehandelt werden.

LG
gemi

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hier der Wortlaut:

Dh. die zur Kündigung oder zur Abmahnung berechtigte Person muss sehr schnell reagieren, sobald sie von dem Vorfall Kenntniss erlangt hat.

Lg gemi

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hi!

ist nicht immer alles im Gesetzestext zu finden :wink:

Stimmt!
Abmahnungen wirst Du da ÜBERHAUPT nicht finden.

Verstreicht zwischen Vorfall und Abmahnung zu viel Zeit, ist
Abmahnung kaputt.

Das ist falsch - hat xolophos aber schon gesagt.

Kannst Dir das aber auch gerne von nem
Arbeitsrechtler noch mal so bestätigen lassen.

Du, ich WEISS das - habe ich mit dem Thema der Verwirkung auch erwähnt.
Allerdings hat das mit (festen) Fristen, die Du ins Spiel brachtest, mal so gar nichts zu tun, mit Ausschlussfristen noch etwas weniger als gar nichts.

Danke für den Link über Verhältnismäßigkeit einer Abmahnung.

Lies (und verstehe) ihn mal komplett - da ging es nicht nur um die Verhältnismäßigkeit. Vor allem der letzte Satz ist nicht ganz unbedeutend…

Gruß
Guido

Das ist und bleibt falsch
Hi!

Dh. die zur Kündigung oder zur Abmahnung berechtigte Person
muss sehr schnell reagieren, sobald sie von dem Vorfall
Kenntniss erlangt hat.

Das ist und bleibt falsch!

Zum Einen kann nicht jeder, der zur Abmahnung berechtigt ist auch kündigen, zum anderen trifft „sehr schnell“ nur bei der außerordentlichen Kündigung zu.

Gruß
Guido

Hier der Wortlaut:

Von was?

Dh. die zur Kündigung oder zur Abmahnung berechtigte Person
muss sehr schnell reagieren, sobald sie von dem Vorfall
Kenntniss erlangt hat.

Na das schrieb ich doch. Und meine Antwort bezog sich auf den von mir vorher zitierten Satz von dir.

Nein Guido, ist so genau richtig!!! Derjenige, der zur Abmahnung berechtigt ist, muss tätig werden ohne großartig Zeit verstreichen zu lassen, sobald ihm der Vorfall bekannt wird. Das ist und bleibt richtig! (Hast Du denn solch einen Fall noch nie in Deinem job gehabt?) Laß es Dir bitte ansonsten morgen noch mal von nem Arbeitsrechtler bestätigen.
Auch im Falle, dass hier eine Kü ausgesprochen werden soll, ist schnell von der entsprechenden berechtigten Person zu handeln (logo, sobald sie hiervon Kenntniss erlangt)
Punkt und tschüss
gemi

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Dann belege es!
Hi!

Nein Guido, ist so genau richtig!!! Derjenige, der zur
Abmahnung berechtigt ist, muss tätig werden ohne großartig
Zeit verstreichen zu lassen, sobald ihm der Vorfall bekannt
wird. Das ist und bleibt richtig!

Nein, Gemi! Das ist und bleibt falsch!

Wenn Du doch so sicher bist, dann belege es mit einem Urteil aus hoher Instanz, statt immer wieder gebetsmühlenartig etwas unbelegt zu behaupten, was einfach falsch IST!

Wir reden hier von einer gängigen Rechtsprechung, die so ungefähr bei 6 Monaten liegt, bis das Recht zur Abmahnung verwirkt.
das ist _nicht_ eilig (es sei denn, der Verantwortliche kommt so gar nicht aus dem Quark).

(Hast Du denn solch einen
Fall noch nie in Deinem job gehabt?)

Ständig - und ich weiß, dass ich mit Zeit lassen kann.

Klar gilt: Je eher, desto besser und wirksamer. Aber von einem MUSS kann keine Rede sein.

Laß es Dir bitte
ansonsten morgen noch mal von nem Arbeitsrechtler bestätigen.

Wozu? Da gibt es bei Dir einen weit höheren Nachholbedarf.

Auch im Falle, dass hier eine Kü ausgesprochen werden soll,

Wir reden hier momentan über Abmahnungen und nicht über Kündigungen. Bei einer ao Kündigung gibt es sogar eine gesetzlich definierte Frist, über die wir nicht zu reden brauchen.

Gruß
Guido

P.S. Bitte als MOD: Lasse bitte nicht immer das Vollzitat stehen - es wird sonst enorm unleserlich, wenn man immer erst nach unten scrollen muss

Vielen Dank für die zahlreichen Antworten!

Viele Grüße,
Silie

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]