meine Freundin macht zur Zeit eine Ausbildung zur Kinder- und Gesundheitskrankenpflegerin, zum Teil schulisch, aber auch praktisch.
Sie hat eine Probezeit von sechs Monaten und nun müssen einige (oder sogar alle) aus ihrer Klasse einen „Zusatzvertrag“ unterschreiben, mit dem die Einverständnis gegeben wird, dass man NACH der Probezeit grundlos, bzw. aufgrund der Leistung, gekündigt werden kann. Somit würde der gesetzl. Kündigungsschutz umgangen werden.
Ist so ein Zusatzvertrag überhaupt legitim, bzw. zulässig?
meine Freundin macht zur Zeit eine Ausbildung zur Kinder- und
Gesundheitskrankenpflegerin, zum Teil schulisch, aber auch
praktisch.
…da wäre ‚Arbeitsrecht‘ wohl passender.
Sie hat eine Probezeit von sechs Monaten und nun müssen einige
(oder sogar alle) aus ihrer Klasse einen „Zusatzvertrag“
unterschreiben, mit dem die Einverständnis gegeben wird, dass
man NACH der Probezeit grundlos, bzw. aufgrund der Leistung,
gekündigt werden kann. Somit würde der gesetzl.
Kündigungsschutz umgangen werden.
Da man wg. Schlechtleistung ohnehin jederzeit gekündigt werden
kann, dürfte dieser Vertrag kein Gewicht haben.
Diese Feststellung ist mit etlichen Tonnen Salz zu nehmen. Schlechtleistung ist zunächst einmal ein klassischer Abmahnungsgrund; für eine Kündigung, noch dazu „jederzeit“, reicht der Tatbestand noch lange nicht.
Zudem ist eine Probezeit dadurch gekennzeichnet, dass kein Kündigungsgrund vorliegen muss - somit ist die ganze Argumentation eh sinnfrei.
Entscheidend ist die Frage, ob ein Berufsausbildungsvertrag nach dem BBiG vorliegt! Wenn das der Fall ist, stellt „Schlechtleistung“ - die in einer Ausbildung durchaus hin und wieder normal sein kann! - nichts weiter dar als einen Grund, Lernhilfen in geeigneter Form anzubieten. Und aus einem Ausbildungsvertrag kommt kein Arbeitgeber mit der Begründung Schlechtleistung heraus, so lange es sich nicht um grobe Pflichtverletzungen des Auszubildenden handelt. Eine entsprechende Vertragsklausel oder Zusatzabrede zum Ausbildungsvertrag dürfte keinerlei Prüfung standhalten können.
Anders sieht es aus, wenn die Ausbildungsmaßnahme nicht nach dem BBiG organisiert ist - dann müssten aber noch ein paar Sachangaben kommen.
Ist so ein Zusatzvertrag überhaupt legitim, bzw. zulässig?
Kurz & knackig unter vermuteten Umständen : Nein! Ausführlicher in meinem untigen Posting. Bitte erwähne noch, ob es sich um eine klassische Berufsausbildung (Lehre) i.S.d. BBiG handelt …