Kündigung nach Probezeit

Guten Tag,

meine Freundin macht zur Zeit eine Ausbildung zur Kinder- und Gesundheitskrankenpflegerin, zum Teil schulisch, aber auch praktisch.

Sie hat eine Probezeit von sechs Monaten und nun müssen einige (oder sogar alle) aus ihrer Klasse einen „Zusatzvertrag“ unterschreiben, mit dem die Einverständnis gegeben wird, dass man NACH der Probezeit grundlos, bzw. aufgrund der Leistung, gekündigt werden kann. Somit würde der gesetzl. Kündigungsschutz umgangen werden.

Ist so ein Zusatzvertrag überhaupt legitim, bzw. zulässig?

Ich danke für eure Antworten!

Liebe Grüße
Andre

Hallo.

Guten Tag,

meine Freundin macht zur Zeit eine Ausbildung zur Kinder- und
Gesundheitskrankenpflegerin, zum Teil schulisch, aber auch
praktisch.

…da wäre ‚Arbeitsrecht‘ wohl passender.

Sie hat eine Probezeit von sechs Monaten und nun müssen einige
(oder sogar alle) aus ihrer Klasse einen „Zusatzvertrag“
unterschreiben, mit dem die Einverständnis gegeben wird, dass
man NACH der Probezeit grundlos, bzw. aufgrund der Leistung,
gekündigt werden kann. Somit würde der gesetzl.
Kündigungsschutz umgangen werden.

Zum Thema Probezeit: http://www.arbeitsrecht.de/arbeitsrecht/RechtKompakt…

Ist so ein Zusatzvertrag überhaupt legitim, bzw. zulässig?

Da man wg. Schlechtleistung ohnehin jederzeit gekündigt werden kann, dürfte dieser Vertrag kein Gewicht haben.

HTH
mfg M.L.

Hallo.

Da man wg. Schlechtleistung ohnehin jederzeit gekündigt werden
kann, dürfte dieser Vertrag kein Gewicht haben.

Diese Feststellung ist mit etlichen Tonnen Salz zu nehmen. Schlechtleistung ist zunächst einmal ein klassischer Abmahnungsgrund; für eine Kündigung, noch dazu „jederzeit“, reicht der Tatbestand noch lange nicht.

Zudem ist eine Probezeit dadurch gekennzeichnet, dass kein Kündigungsgrund vorliegen muss - somit ist die ganze Argumentation eh sinnfrei.

Entscheidend ist die Frage, ob ein Berufsausbildungsvertrag nach dem BBiG vorliegt! Wenn das der Fall ist, stellt „Schlechtleistung“ - die in einer Ausbildung durchaus hin und wieder normal sein kann! - nichts weiter dar als einen Grund, Lernhilfen in geeigneter Form anzubieten. Und aus einem Ausbildungsvertrag kommt kein Arbeitgeber mit der Begründung Schlechtleistung heraus, so lange es sich nicht um grobe Pflichtverletzungen des Auszubildenden handelt. Eine entsprechende Vertragsklausel oder Zusatzabrede zum Ausbildungsvertrag dürfte keinerlei Prüfung standhalten können.

Anders sieht es aus, wenn die Ausbildungsmaßnahme nicht nach dem BBiG organisiert ist - dann müssten aber noch ein paar Sachangaben kommen.

Gruß Eillicht zu Vensre

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Hallo.

Ist so ein Zusatzvertrag überhaupt legitim, bzw. zulässig?

Kurz & knackig unter vermuteten Umständen : Nein! Ausführlicher in meinem untigen Posting. Bitte erwähne noch, ob es sich um eine klassische Berufsausbildung (Lehre) i.S.d. BBiG handelt …

Gruß Eillicht zu Vensre

Hi!

Danke schön für die Antwort!

Nach dem BBiG ist diese Ausbildung wohl nicht organisiert, da ja schon
die Probezeit bei 6 (statt max. 4) Monaten liegt.

Auf die Frage, auf welches Gesetz die Ausbildung aufbaue, bekam ich
„Krankenpflegegesetz“ als Antwort. Vielleicht kann damit jemand etwas
anfangen.

Liebe Grüße
Andre