Hallo,
was wäre wenn jemand einen Friseursalon übernommen hat und die dort beschäftigte Friseurin ( 15 Stunden /Woche/ 400Euro) gekündigt werden soll?
Welche Fristen müssen dann eingehalten werden?
Ist es überhaupt möglich diese zu kündigen, weil sich der neue Besitzer nicht mit der Angestellten menschlich versteht?
was wäre wenn jemand einen Friseursalon übernommen hat und die
dort beschäftigte Friseurin ( 15 Stunden /Woche/ 400Euro)
gekündigt werden soll?
Hallo Kerstin, das kommt drauf an, wieviele Mitarbeiter der Salon sonst noch hat. Eine Kündigung wegen der Übernahme ist nicht möglich, aber aus anderen Gründen eventuell schon (wenn z.B. auf Grund der Mitarbeiteranzahl kein Kündigungsschutz besteht).
Welche Fristen müssen dann eingehalten werden?
Die Frist aus dem Vertrag der Friseurin.
Ist es überhaupt möglich diese zu kündigen, weil sich der neue
Besitzer nicht mit der Angestellten menschlich versteht?
Es darf eben kein direkter Zusammenhang zur Übernahme herstellbar sein.
http://www.dejure.org/gesetze/BGB/613a.html
Zitat:
„(4) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers durch den bisherigen Arbeitgeber oder durch den neuen Inhaber wegen des Übergangs eines Betriebs oder eines Betriebsteils ist unwirksam. Das Recht zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus anderen Gründen bleibt unberührt.“
MfG
Hi,
sieh mal ins BGB (bürgerliches Gesetzbuch)§ 622, dort sind die Kündigunsfristen festgeschrieben, falls im Arbeitsvertrag nix anderen vereinbart worden ist:
§ 622
Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen
(1) Das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder eines Angestellten (Arbeitnehmers) kann mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.
(2) Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt die Kündigungsfrist, wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen
- zwei Jahre bestanden hat, einen Monat zum Ende eines Kalendermonats,
- fünf Jahre bestanden hat, zwei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
- acht Jahre bestanden hat, drei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
- zehn Jahre bestanden hat, vier Monate zum Ende eines Kalendermonats,
- zwölf Jahre bestanden hat, fünf Monate zum Ende eines Kalendermonats,
- 15 Jahre bestanden hat, sechs Monate zum Ende eines Kalendermonats,
- 20 Jahre bestanden hat, sieben Monate zum Ende eines Kalendermonats.
Bei der Berechnung der Beschäftigungsdauer werden Zeiten, die vor der Vollendung des 25. Lebensjahrs des Arbeitnehmers liegen, nicht berücksichtigt.
(3) Während einer vereinbarten Probezeit, längstens für die Dauer von sechs Monaten, kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden.
(4) Von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Regelungen können durch Tarifvertrag vereinbart werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrags gelten die abweichenden tarifvertraglichen Bestimmungen zwischen nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, wenn ihre Anwendung zwischen ihnen vereinbart ist.
(5) Einzelvertraglich kann eine kürzere als die in Absatz 1 genannte Kündigungsfrist nur vereinbart werden,
- wenn ein Arbeitnehmer zur vorübergehenden Aushilfe eingestellt ist; dies gilt nicht, wenn das Arbeitsverhältnis über die Zeit von drei Monaten hinaus fortgesetzt wird;
- wenn der Arbeitgeber in der Regel nicht mehr als 20 Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten beschäftigt und die Kündigungsfrist vier Wochen nicht unterschreitet.
Bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer sind teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen. Die einzelvertragliche Vereinbarung längerer als der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Kündigungsfristen bleibt hiervon unberührt.
(6) Für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer darf keine längere Frist vereinbart werden als für die Kündigung durch den Arbeitgeber.
Gruß Sadi