Kündigung nach Urlaubsantritt, 2 wochen in 12 Monatiger Probezeit

Nehmen wir an, Arbeitnehmer -AN- bekommt einen Urlaub vom Arbeitgeber -AG- genehmigt und trägt diesen im Personalraum, für alle Sichtbar ein. (Dienstag 12.11 bis Freitag 15.11.2013)

Dieser genehmigte Urlaub steht nun im Plan drin, wo alle anderen Mitarbeiter Ihren mit dem Chef vorher besprochenen und genehmigten Urlaub auch eintragen.

Dies ist dort so üblich. Eine Bestätigung auf Papier gibt es weder vorher, noch nach dem Urlaub. Jeglich die Urlaubstage auf der Lohnabrechnung würden angepasst werden.

Nehmen wir an, bei Genehmigung des Urlaubs würde der Chef in einem Atemzug auch darauf hinweisen, dass der Urlaub nur stattfinden kann, wenn keiner Krank wird. Diesen Satz hört man jedoch vor jedem Urlaub, genauso, wie, in Zukunft werden keine Urlaube an einem Montag mehr genehmigt, da man nie wissen könnte, wer sich Krank meldet und was sonst bis dahin passiert.

Nun kommt AN an einem Montag zur Arbeit, Auto steht vollgepackt, startbereit im Parkhaus, denn nach getaner Arbeit soll es ja in den Urlaub gehen (Urlaub Dienstag bis Freitag) und aus dem nichts bekommt er vom AG gesagt, dass der den Urlaub nicht antreten könne, da er -der AG- einem anderen Mitarbeiter per Telefon bereits am Sonntag den Urlaub für ein paar Tage verlängert hätte, weil der andere Mitarbeiter noch etwas erledigen müsse. Der Urlaub von dem anderen Mitarbeiter wurde quasi nach einer Woche am Telefon auf Montag und Dienstag verlängert und wäre Mittwoch wieder auf der Arbeit erschienen.
Kann der -AG- einem anderen Mitarbeiter den Urlaub einfach verlängern, obwohl er weiß, dass ein anderer -AN- einen Urlaub ab Dienstag antreten wird? Es gab keine Krankmeldung seitens eines Mitarbeiters. Hätte der Arbeitgeber hier für Ersatz sorgen müssen?

Gehen wir eine Stufe weiter.
Nehmen wir an, der -AN- würde dem Chef mitteilen, dass dies nicht korrekt ist und er den Urlaub trotzdem antreten werde, da keiner Krank geschrieben wurde und der AG selbst für diese Situation verantwortlich sei. Außerdem finde der geplante und verplante Erholungsurlaub weit außerhalb der Stadt, statt.
Im laufe des Tages wäre dies unter den Mitarbeitern großes Thema und alle wären der Meinung, dass es kein Problem sei, dass der besagte -AN- den Urlaub antrete, da gut vorgearbeitet wurde und es zu keinem Schaden kommen würde. Dies wurde dem Chef auch von einem anderen Mitarbeiter vorgetragen. Hierbei ginge es nur um einen Tag, da der andere Mitarbeiter zu Mittwoch den Dienst angetreten hätte. Kurz bevor der Chef in seinen Feierabend verschwand, wurde er vom -AN- erneut darüber Informiert, dass er den Urlaub antrete.

Nehmen wir jetzt an, der AN würde nach seinem Urlaub an einem Samstag den 16.11.2013 bei der Postfiliale die nun besagte Kündigung gegen Unterschrift erhalten, wäre diese gerechtfertigt?

Wenn zudem folgende Daten berücksichtigt werden müssten:

Kündigung:
-geschrieben am Mittwoch den 13.11.2013 / mit Kündigung ordentlich-innerhalb der Probezeit-mit gesetzlicher Frist zum 30.11.2013
-ab Montag den 18.11. Resturlaub antreten

Arbeitsvertrag:
-Arbeitsbeginn 01. Februar 2013
-Probezeit 12 Monate, innerhalb dieser kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen unbeschadet des Rechtes zur fristlosen Kündigung gekündigt werden.

-> Betrieb unter 10 Mitarbeitern (Küche/Kantine)

Müsste bei so einem Fall die Kündigung ungültig sein / bzw. wenn, dann mit einer Vierwöchigen Frist zum 31.12.2013 ?

Was wäre Möglich?

Wie würde die Rechtslage aussehen, wenn eine Kündigungsschutzklage eingereicht würde mit dem Antrag , das Arbeitsverhältnis sei erst zum 31.12.2013 aufgelöst.

Da es sehr stark auf die konkreten Einzelfallumstände und ihre Beweisbarkeit ankommt, kann dies letztendlich nur ein Fachanwalt vor Ort beurteilen, der alle notwendigen Fakten und deren Beweisbarkeit bzw. Glaubhaftmachung im Gesamtkontext beurteilen kann.

Deswegen hier nur ein paar grundsätzliche Feststellungen zum geschilderten Fall:

  1. Vorbehalte bei der Urlaubsgewährung werden in den allermeisten Fällen von den Arbeitsgerichten nicht als rechtsgültig akzeptiert.

  2. Eine „Selbstbeurlaubung“ des AN ist idR nicht zulässig und rechtfertigt eine fristlose Kündigung - selbst dann, wenn der Widerruf des Urlaubs offensichtlich rechtswidrig war.

  3. Widerruft der AG einen genehmigten Urlaub, ist er idR zum Schadensersatz verpflichtet - zB für Stornokosten - selbst dann, wenn der Widerruf im Ausnahmefall zulässig war.

  4. Die Meinung anderer AN zur Begründetheit eines Urlaubswiderrufs spielt zuerst einmal keine Rolle.

  5. Eine Probezeitkündigung erfordert keine Begründung. Ist der AG dämlich genug, trotzdem eine Begründung zu geben, unterliegt diese Begründung einer (eingeschränkten) gerichtlichen Überprüfbarkeit.

  6. Eine Probezeit von 12 Monaten ist grundsätzlich unzulässig gem. § 622 Abs. 3 BGB. Nach Ablauf von 6 Monaten gelten automatisch die gesetzlichen bzw. arbeitsvertraglich vereinbarten Kündigungsfristen für ein „Normalarbeitsverhältnis“.

Dies alles gilt auch für „Kleinbetriebe“.

Ebenfalls grußlos

DANKE für die schnelle Antwort !

Ich wollte nur alles genau Schildern. Gehe aber auch davon aus, dass in diesem Fall nur die Kündigungsfrist eine Rolle spielt. Sprich, nach 6 Monaten sollte die Kündigungsfrist 4 Wochen betragen.

An einem Samstag den 16.11 per Post erhalten -> Frist beginnt einen Tag später zum 17.11.

Bei einer Kündigungsfrist von 4 Wochen, -ab dem 17.11- wäre meiner Meinung nach der 31.12.2013 der letzte Tag. Oder Irre ich mich da?

Ist sehr knapp mit dem Datum.

Vielen Dank
UND
Gruß, Thomas