Kündigung obwohl kein vertragl. Arbeitsverhältnis

Hallo,

Ende Mai hatte ich ein Probearbeiten in einem Unternehmen als „Aushilfe Thekenkraft“ auf 400Euro Basis…daraufhin arbeitete ich 1-2mal und dann hörte ich nichts mehr (dies hätte mir schon alles sagen müssen). Allerdings habe ich dann etwas Druck gemacht und begann ab Mitte Juni nun regelmäßig zu arbeiten…

Mir wurde ein unbefristeter Arbeitsvertrag mit 7,20Euro stundenlohn anfänglich versprochen und der oberste Chef (das Unternehmen wo ich arbeite ist eine Kette) meinte auch dass ich anfangen kann (nach dem Probearbeiten). Personalfragebogen habe ich auch schon ausgefüllt (allerdings auch erst vor 1-2 Wochen nach Druck von mir)

Dies wäre für mich nicht allzuschlimm (bin zuversichtlich dass ich Geld bekomme wg Image-Gründen usw) wenn mir die Arbeit in dem Unternehmen gefallen würde…allerdings werde ich nicht wirklich gut behandelt…man muss sich Getränke selbst mitnehmen…Hygenie lässt zu wünschen übrig…und va ist in diesem Unternehmen sehr viel unkoordiniert und zml planlos.
Also würde ich am liebsten sofort kündigen…

Nun ist meine Fragen: geht das denn so einfach?
Ich meine gehört zu haben dass die Kündigungsfrist nur 3 Tage in dem Unternehmen beträgt…
Also würde mich jetzt interessiern wie ich vorgehen muss (habe vor einiger Zeit schon im Personalbüro angerufen wg Vertrag aba es tut sich einfach nichts…)

Kann ich also trotzdem kündigen? Und innerhalb welcher Frist?
Und wie sieht es mit meinem Geld aus? Sind ja jetzt doch schon um die 550 Euro geworden…

Vielen Dank schonmal für die Antworten.
Liebe Grüße, die Zauberfee :smile:

Hallo Zauberfee,

Für Minijobber gilt der gleiche Kündigungsschutz wie für vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer. Das betrifft den allgemeinen Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG).

Kündigungsfristen
Die gesetzliche Grundkündigungsfrist, die Arbeitgeber und Arbeitnehmer einzuhalten haben, beträgt vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats. Bei vorübergehender Aushilfe kann für die ersten drei Monate eine kürzere Frist einzelvertraglich vereinbart werden.

In Tarifverträgen können vom Gesetz abweichende (längere oder kürzere) Kündigungsfristen vereinbart werden. Sie dürfen für die Kündigung durch den Arbeitnehmer nicht länger sein als für die Kündigung durch den Arbeitgeber. Ohne Einhaltung einer Frist kann das Arbeitsverhältnis gekündigt werden, wenn der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer hierfür einen wichtigen Grund hat, der die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zum Ablauf eines befristeten Arbeitsvertrages unzumutbar macht (§§ 622 und 626 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB).

Alles Gute Katja

Hallo,

sorry, mein Fachgebiet ist eher der Arbeitsschutz.

Gruß
Hendrik