Da dieses Gesetz aber keine Sanktionen für den Rechtsbruch vorsieht, sind mündliche Arbeitsverträge lt. Rechtsprechung uneingeschränkt gültig.
AG, die meinen, sich einen Arbeitsvertrag sparen zu können, haben im Streitfall idR die uneingeschränkte Beweislast.
ich kenne diese juristische Haarspalter-Diskussion in Ansätzen.
Letzendlich kommt es für den AN auf Dasselbe 'raus, ob ich nun die wesentlichen Bedingungen eines mündlichen Vertrages schriftlich „niederlege“ und dem AN aushändige oder mit dem AN einen Vertrag schließe, der den Mindestbedingungen des NachwG genügt.
Schriftlichkeit ist jedenfalls eigentlich Pflicht.
Kann da zum Monatsende gekündigt werden, wenn ein lukrativerer
Arbeitsplatz in Aussicht stehen würde.
Wenn das Arbeitsverhältnis beim neuen AG schon im Mai beginnen
sollte.
Vom jetzigen Zeitpunkt an höchstwahrscheinlich nicht, wenn nicht zufällig ein allgemeinverbindlicher Tarifvertrag gilt. Dann gilt nämlich für den AN die gesetzliche Frist von ‚‚vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats‘‘. http://www.bundesrecht.juris.de/bgb/__622.html