Kündigung ohne Arbeitsvertrag

Hallo Leute,

wie ist denn die Sachlage für eine Kündigung, wenn der AN vom AG nach der Ausbildung übernommen wurde, aber kein Arbeitsvertrag gemacht wurde?

Das Angestelltenverhältnis läuft noch kein ganzes Jahr.

Kann da zum Monatsende gekündigt werden, wenn ein lukrativerer Arbeitsplatz in Aussicht stehen würde.

Wenn das Arbeitsverhältnis beim neuen AG schon im Mai beginnen sollte.

LG Hidee

Kündigung bei bestehendem Arbeitsvertrag
hallo,

bedürfen denn gewöhnliche arbeitsverträge neuderdings der schriftform??? :wink:

lg dev

Hallo,

Arbeitsverträge bedürfen nicht nur neuerdings, sondern schon seit 1995 der Schriftform. Damals wurde nämlich das NachwG verabschiedet:
http://www.gesetze-im-internet.de/nachwg/__2.html

Da dieses Gesetz aber keine Sanktionen für den Rechtsbruch vorsieht, sind mündliche Arbeitsverträge lt. Rechtsprechung uneingeschränkt gültig.
AG, die meinen, sich einen Arbeitsvertrag sparen zu können, haben im Streitfall idR die uneingeschränkte Beweislast.

&Tschüß
Wolfgang

hallo,

veto! aus der vorschrift ergibt sich die verpflichtung, einen schriftlichen arbeitsvertrag zu schließen, gerade nicht.

wenn aber einer geschlossen wurde - was somit anzuraten ist - entfällt laut § 2 (4) nachwg ein teil der im nachwg auferlegten verpflichtungen.

lg dev

Ja gut,

ich kenne diese juristische Haarspalter-Diskussion in Ansätzen.

Letzendlich kommt es für den AN auf Dasselbe 'raus, ob ich nun die wesentlichen Bedingungen eines mündlichen Vertrages schriftlich „niederlege“ und dem AN aushändige oder mit dem AN einen Vertrag schließe, der den Mindestbedingungen des NachwG genügt.
Schriftlichkeit ist jedenfalls eigentlich Pflicht.

&Tschüß

Wolfgang

Hallo,

Kann da zum Monatsende gekündigt werden, wenn ein lukrativerer
Arbeitsplatz in Aussicht stehen würde.
Wenn das Arbeitsverhältnis beim neuen AG schon im Mai beginnen
sollte.

Vom jetzigen Zeitpunkt an höchstwahrscheinlich nicht, wenn nicht zufällig ein allgemeinverbindlicher Tarifvertrag gilt. Dann gilt nämlich für den AN die gesetzliche Frist von ‚‚vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats‘‘.
http://www.bundesrecht.juris.de/bgb/__622.html

MfG