Habe mal eine Frage- ein Wohnung weist erhebliche Mängel auf. Trotz mehrfachem Kontakt zum Hausverwalter, diversen Handwerkerbesuchen (bei denen die Mängel immer nur festgestellt aber nicht behoben wurden) wurde der Druck nach über 1/2 Jahr (!) erhöht und schriftlich die Mängelbeseitigung unter Setzung einer Frist und Androhung einer Mietminderung angmahnt. Nachdem die Mängel nicht beseitig wurden, wurde die Miete gemindert. Keine Reaktion. Jetzt plant der Mieter, die Wohnung aufzugeben- im Schreiben wurde neben der Mietminderung auch „das Recht auf fristlose Kündigung“ offen gehalten. Das Schreiben selbst stammt nicht von einem Juristen, sondern ist selbst verfasst. Wie verhält man sich jetzt bei der Kündigung wenn man z.B. nach zwei statt drei Monaten den Vertrag beenden möchte? Normale Kündigung mit dem entsprechenen Termin? Oder muß explizit auf das Nicht-Einhalten der Kündigungsfrist und die Gründe dafür hingewiesen werden?
Hallo,
so geht das gar nicht.
Man hat das ordentliche Kündigungsrecht mit einer Kündigunsgfrist laut Vertrag bzw. nach BGB. In der Regel 3 Monate.
oder
Man hat das ausserordentliche Kündigungsrecht, wenn das Bewohnen der Wohnung gar nicht mehr zumutbar ist. Hier muss der Mangel so gravierend sein, dass man die Wohnung nicht mehr nutzen kann.
In Deinem Fall denke ich, dass es am günstigstens ist, wenn man den Mangel auf Kosten des Vermieters beseitigt. Dass heisst, die Kosten des Handwerkers, welche der Mieter erst einmal verauslagt, werden von der Kaltmiete in Abzug gebracht.
Dazu muss aber der Mangel gerechtfertigt sein und die vorbeschriebene Ersatzvornahme muss schriftlich beim Vermieter angekündigt sein.
Christian
Man hat das ordentliche Kündigungsrecht mit einer
Kündigunsgfrist laut Vertrag bzw. nach BGB. In der Regel 3
Monate.
Genau, denn dass man sich irgendwas „offen gehalten hat“,
nutzt gar nichts, weil es dieses Recht nicht gibt.
In Deinem Fall denke ich, dass es am günstigsten ist, wenn
man den Mangel auf Kosten des Vermieters beseitigt. Dass
heisst, die Kosten des Handwerkers, welche der Mieter erst
einmal verauslagt, werden von der Kaltmiete in Abzug gebracht.
Wenn man wirklich ausziehen möchte, würde ich davon jedoch abraten
(unterstellt die paar Monate kann man auch noch so weiter leben
wie bisher). Rechtlich ist das völlig zutreffend (Einzelheiten:
§ 536, 536a BGB), die Frage ist nur, ob man es auch durchgesetzt bekommt und regelmäßig wird der Vermieter ja noch die Kaution haben.
Na Ihr macht mir ja keine Hoffnung… Fakt ist, daß es schon erhebliche Mängel gibt und diese seit über einem Jahr immer wieder kommuniziert werden und nichts passiert. Dazu kommt ein „Mangel“ den man technisch nicht beheben kann- im Nachbarhaus wurde im Keller ein Club eröffnet und es „bummst“ an manchen Tagen bis ins Dachgeschoss. Und bevor ich die Mängel selbst beseitige (da geht es ggf. um Dinge die am Haus und nicht in der Wohnung zu tun sind)- da ist das finanzielle Risiko sich über eine Monatsmiete mehr oder weniger zu streiten sicherliche geringer- zumal wenn genug neue Interessenten für die Wohnung da sind. Aber im Endeffekt hoffe ich nur, daß der Verwalter daran interessiert ist ohne Stress aus der Sache zu kommen- es geht um eine Wohnung in einer Stadt wo sich 10 neue Mieter um die Wohnung „streiten“ werden und sicher ist auch einer dabei, der trotz der Mängel einzieht. Na wir werden es sehen…