Kündigung ohne Empfangsbestätigung

Hallo,

angenommen man gibt persönlich die Kündigung ohne eine schriftliche Bestätigung zu verlangen seinem Vermieter und der meldet sich dann kurz vor dem Auszug und behauptet, die Kündigung sei zu spät eingeangen und der Vertrag läuft noch einen weiteren Monat.

Beispiel: Man geht am 3. Mai mit der Kündigung zum Vermieter und drückt ihm diese in die Hand (Stichwort Karenzphase -> Kündigung somit noch rechtzeitig). Nach einem kurzen Gespräch geht jeder seiner Wege. Fast 3 Monate später gibt der Mieter bescheid, wie der Auszug geplant ist und dabei sagt ihm der Vermieter, dass der Vertrag noch einen weiteren Monat läuft. Davor wurde nichts bekannt gegeben.

Welche Chancen hat der Mieter in einem solchen Fall sein Geld zu bekommen?
Hätte der Mieter vor einem Gericht eine Chance?

Danke schonmal im Voraus.

MfG

Hallo!

Das Kündigungsschreiben liegt ja vor und darin wird doch ein Termin genannt sein.
Wieso könnte es denn da ein Vertun um 1 Monat geben ?

Entweder Mieter oder Vermieter haben sich verrechnet.

Aber ob das Schreiben eingegangen ist und wirksam ist, darum geht’s doch hier nicht mehr .

Im Rechtsstreit würde doch das Kündigunsgschreiben vorgelegt werden müssen.
Es sollte ein Datum und einen Kündigungstermin tragen (wenn nicht,selbst Schuld!).

Und deshalb sehe ich nicht, wieso der Mieter schlechte Karten haben sollte.

MfG
duck313

angenommen man gibt persönlich die Kündigung ohne eine
schriftliche Bestätigung zu verlangen seinem Vermieter und der
meldet sich dann kurz vor dem Auszug und behauptet, die
Kündigung sei zu spät eingeangen und der Vertrag läuft noch
einen weiteren Monat.

Beispiel: Man geht am 3. Mai mit der Kündigung zum Vermieter
und drückt ihm diese in die Hand (Stichwort Karenzphase ->
Kündigung somit noch rechtzeitig).

was heißt karenzphase ?
die kündigung ist bis zum 3.werktag möglich, so dass die kündigungsfrist am ende des übernächsten monats endet. der 3.mai ist der dritte werktag, daher war die kündigung zum 31.7. möglich, § 573c bgb.

Nach einem kurzen Gespräch
geht jeder seiner Wege. Fast 3 Monate später gibt der Mieter
bescheid, wie der Auszug geplant ist und dabei sagt ihm der
Vermieter, dass der Vertrag noch einen weiteren Monat läuft.
Davor wurde nichts bekannt gegeben.

Welche Chancen hat der Mieter in einem solchen Fall sein Geld
zu bekommen?

welches geld ? man hat doch noch nicht für august bezahlt ?

Hätte der Mieter vor einem Gericht eine Chance?

der mieter hat den fristgerechten zugang (§ 573c bgb) der kündigung darzulegen und ggf. zu beweisen. hier sollte man erst einmal klären, ob es sich überhaupt um ein zugangsproblem handelt. also, behauptet der vermieter, dass die kündigung ihm nach dem 3.5. zuging ? falls völlig unstrittig ist, dass dem vermieter die kündigung am 3.5. zuging, der vermieter aber (irrig) meint, die kündigungsfrist ende (aus welchen gründen auch immer) erst zum 31.8., dann hat der mieter sehr gute chancen (der mieter wird sich dann in der rolle des beklagten befinden, wenn der vermieter die miete für den monat august verlangt).

problematisch wird es für den mieter dann, wenn der vermieter behauptet, die kündigung sei ihm erst nach dem 3.5. zugegangen. wenn man keinerlei beweismittel für den fristgerechten zugang hat (zeuge/urkunde), dann ist der mieter selbst schuld…

Im Rechtsstreit würde doch das Kündigunsgschreiben vorgelegt
werden müssen.

und wenn der vermieter es „verlegt“ hat. wird dann das verfahren ausgesetzt ?

Es sollte ein Datum und einen Kündigungstermin tragen (wenn
nicht,selbst Schuld!).

selbst wenn ein kündigungstermin eingetragen wird, muss es sich nicht um den richtigen handeln…

Und deshalb sehe ich nicht, wieso der Mieter schlechte Karten
haben sollte.

naja, vielleicht ist dir schon einmal aufgefallen, dass das datum der errichtung eines schriftstück mit dem des zugangs nicht übereinstimmt bzw. eine vor-/nachdatierung möglich ist.

2 Like

Sorry, meinte Karenzfrist nicht -phase (so lautet glaub der Fachausdruck dafür).

Der Vermieter hat, wie im Beispiel erwähnt, die Kündigung am 3. Mai erhalten. Nun wird vom Vermieter behauptet, er habe es später erhalten. Nehmen wir an weil er den überreichten Umschlag erst später geöffnet hat.
Der Mieter hat leider keinen Beweis für seine pünkliche Kündigung (bis auf die Kündigung selbst mit Datum).
Angenommen es gäbe einen Zeugen, dieser aber ein Angestellter des Vermieters ist. Wie sehr kann man darauf hoffen, dass der Zeuge bei einer Aussage nicht lügt um seinen Job nicht zu riskieren?

Der Vermieter hat, wie im Beispiel erwähnt, die Kündigung am
3. Mai erhalten. Nun wird vom Vermieter behauptet, er habe es
später erhalten. Nehmen wir an weil er den überreichten
Umschlag erst später geöffnet hat.

also wenn sich der vermieter darauf beruft, dass er die kündigung am 3.5. erhalten hat, aber erst später gelesen hat, dann stehen die chancen für den mieter sehr gut, weil es auf die kenntnissnahme nicht ankommt.

(bis auf die Kündigung selbst mit Datum).

das hat keine aussagekraft.

Angenommen es gäbe einen Zeugen, dieser aber ein Angestellter
des Vermieters ist. Wie sehr kann man darauf hoffen, dass der
Zeuge bei einer Aussage nicht lügt um seinen Job nicht zu
riskieren?

das musst man den angestellten fragen…(eine arbeitsrechtliche kündigung wäre in diesem fall nicht wirksam).

also wenn sich der vermieter darauf beruft, dass er die
kündigung am 3.5. erhalten hat, aber erst später gelesen hat,
dann stehen die chancen für den mieter sehr gut, weil es auf
die kenntnissnahme nicht ankommt.

Nein, der Vermieter behauptet das nicht. Er behauptet die Kündigung kam nach dem 3.5. an. Das mit dem „erst später gelesen“ sollte nur eine Annahme sein.

In diesem Fall wäre ja der 4.5. auch noch gültig, da der 1.5 ja nicht als Werktag zählt (Feiertag). Nun habe ich noch gelesen, dass wenn der Samstag der 3te Werktag ist, nicht eindeutig als Werktag gezählt wird. In irgendeinem Beispiel wurde verwiesen, dass ein Gericht dies nicht eindeutig klargestellt hat, ob der Samstag als Werktag gilt oder nicht. Kann sich der Mieter evtl. daruf beziehen?

Nein, der Vermieter behauptet das nicht. Er behauptet die
Kündigung kam nach dem 3.5. an. Das mit dem „erst später
gelesen“ sollte nur eine Annahme sein.

In diesem Fall wäre ja der 4.5. auch noch gültig, da der 1.5
ja nicht als Werktag zählt (Feiertag).

ach sorry, hast natürlich recht. der 4.5. bzw. 6.5. ist der dritte werktag.

Nun habe ich noch
gelesen, dass wenn der Samstag der 3te Werktag ist, nicht
eindeutig als Werktag gezählt wird. In irgendeinem Beispiel
wurde verwiesen, dass ein Gericht dies nicht eindeutig
klargestellt hat, ob der Samstag als Werktag gilt oder nicht.
Kann sich der Mieter evtl. daruf beziehen?

damit ist wohl BGH, Urteil vom 27. 4. 2005 - VIII ZR 206/04 (LG Kiel) gemeint:
Bei der Berechnung der so genannten Karenzzeit von drei Werktagen, die den Parteien eines Wohnraummietvertrags zur Wahrung der Kündigungsfrist zusteht, ist der Sonnabend als Werktag mitzuzählen, wenn nicht der letzte Tag der Karenzfrist auf diesen Tag fällt.

wenn der vermieter bestreitet, dass der zugang innerhalb der ersten drei werktage erfolgte, hat der mieter zu beweisen, dass der zugang innerhalb dieses zeitraums (also bis einschl. 6.5.) erfolgte. dies kann er (wohl) nicht (sicher), so dass es letztlich keine rolle spielt, ob der 3.5. oder 6.5. der letzte der drei werktage ist. das urteil bringt dem mieter also nur etwas, wenn er einen beweis dafür hat, dass zumindest am 6.5. der zugang der kündigung stattfand.

Wenn man den Vermieter dazu bringt zu schreiben, wann er das Kündigungsschreiben erhalten hat, ist man möglicherweise einen Schritt weiter.

vnA