Kündigung ohne Grund nach 6 Monaten...Klage?

Hallo zusammen,

nehmen wir mal an Arbeitnehmer X beginnt am 14.04. seine Arbeit und wird am 29.10. mit einer Frist zum 30.11. ohne Grund durch Arbeitgeber Y gekündigt.

Hierzu habe ich zwei Fragen:

  1. Wäre eine solche Kündigung wirksam?
  2. Welche Aussichten hätte eine Kündigungsschutzklage?
  3. Würde eine Klage sich überhaupt lohnen?

Vielen Dank für eure Antworten :smile:

Servus,

da wäre es jetzt hübsch zu wissen, wie viele Arbeitnehmer bei diesem Arbeitgeber beschäftigt sind, ob und welche Kündigungsfristen vereinbart sind und ggf. auch, was „ohne Grund“ genau bedeutet.

Schöne Grüße

MM

Nehmen wir an der Betrieb hat ca. 200 Mitarbeiter und in der Niederlassung sind 30 beschäftigt.
Außerdem wurde ein befristeter Vertrag über ein Jahr abgeschlossen. Die Probezeit betrug 4 Monate und endete somit am 14.08.

Ohne Grund bedeutet, dass weder in der Kündigung noch in mündlicher Form ein Grund für die Kündigung genannt wurde.

Hi!

nehmen wir mal an Arbeitnehmer X beginnt am 14.04. seine
Arbeit und wird am 29.10. mit einer Frist zum 30.11. ohne
Grund durch Arbeitgeber Y gekündigt.

Das ist zumindest mal nach der Wartezeit und somit relevant für das KSchG.

Ist im befristeten Arbeitsvertrag die Möglichkeit der ordentlichen Kündigung vereinbart?

  1. Wäre eine solche Kündigung wirksam?

Jede Kündigung wird wirksam, wenn man nichts dagegen unternimmt.
Ernsthaft: Das wird im Zweifel ein Arbeitsgericht feststellen - genau, wie die Beantwortung der anderen Fragen.

Wenn eine Kündigungsmöglichkeit nicht gem. § 15 Abs. 3 TzBfg eingeräumt wurde, dann sind die Chancen vermutlich sehr hoch.
Kann der Vertrag ordentlich gekündigt werden, stellen sich die Fragen, ob der Betriebsrat ordentlich angehört wurde, ob ein Grund existiert (den muss man erstmal nicht nennen!), wie sehr der Grund gewichtet wird, ob es persönliches Fehlverhalten gab, etc. pp.

Vor der ersten Instanz gibt es einen Gütetermin, welcher so gut wie keine Kosten mit sich bringt - allerdings nur dann, wenn man es ohne Anwalt in Angriff nimmt, was ich für nicht sehr ratsam halte.

VG
Guido

Nehmen wir an der Betrieb hat ca. 200 Mitarbeiter und in der
Niederlassung sind 30 beschäftigt.

Dann findet das KSchG Anwendung.

Außerdem wurde ein befristeter Vertrag über ein Jahr
abgeschlossen. Die Probezeit betrug 4 Monate und endete somit
am 14.08.

Dann stellt sich die Frage, ob eine vorzeitige Kündigungsmöglichkeit vor Ablauf der Befristung überhaupt im Vertrag vereinbart war wg. § 15 Abs. 3 TzBfG
http://www.gesetze-im-internet.de/tzbfg/__15.html

Ohne Grund bedeutet, dass weder in der Kündigung noch in
mündlicher Form ein Grund für die Kündigung genannt wurde.

Das ist auch nicht notwendig für die Rechtswirksamkeit. Erst in einem evtl. Kündigungsschutzverfahren muß der AG die Gründe darlegen.

Gibt es in dem Betrieb einen BR ?