Mietzahlungen sind ein Dauerschuldverhältnis und der Schuldner kommt hier auch ohne Mahnung in Verzug. Als Schuldner obliegt ihm aber die Prüfung vertrglich geregelter Zahlungen.
Demnach kann der VM bei Zahlungsrückstand i. H. v. 2 Monatsmieten gem. § 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB fristlos kündigen.
http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__543.html
Zwar kann der M mit einen erstmaligen Rückstand durch vollständige Zahlung der Rückstände die fristlose Kündigung abwenden.
Eine wg. Mietvertragspflichtverletzung unpünktlicher Zahlung n. § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB hilfsweise mit ausgesprochene ordentliche Kündigung wäre allerdings wirksam.
G imager