Kündigung ohne Termin - wirksam?

Hallo zusammen,

der Arbeitnehmer (AN) befindet sich in einem auf 12 Monate befristeten Arbeitsvertrag, dessen erste 6 Monate er mit dem Arbeitgeber (AG) im arbeitsvertraglich wirksam als Probezeit vereinbart hat. Kündigungsfrist hierin lt. Arbeitsvertrag 14 Kalendertage, ansonsten unkündbar wegen Befristung.

Innerhalb der Probezeit erhält der AN tatsächlich eine Kündigung vom AG. Die Formulierung lautet im gegebenen Beispiel
(Briefdatum 07.01.2011)Sehr geehrter AN, hiermit kündigen wir das bestehende Arbeitsverhältnis form- und fristgerecht. Nach unseren Berechnungen ist das der 22.01.2011. Wir stellen Sie ab sofort unwiderruflich unter Anrechnung von Resturlaub von der Arbeit frei. MfG AG

Mein Problem mit dem Fall:
Der AG nennt weder eine Frist, zu der das Arbeitsverhältnis enden soll, beispielsweise „mit einer Frist von 14 Tagen“ noch nennt er das exakte Datum, zu dem das Arbeitsverhältnis enden soll. Er benennt lediglich das (falsche?) Ergebnis eines von ihm berechneten Datums.
Ist das vom Interpretationsbedarf so weit zu fassen, dass man hieraus die Kündigung zum 22.01.2011 ableiten muss? Oder kann der AN die Kündigung als unwirksam anfechten?

Gruß
Jens

Hallo, in dem fiktiven Fall steht ja ein Datum, wieso dieses falsch ist ist mir nicht erkennbar?

Und nein der AN muss nicht bis dahin arbeiten er ist ja von der Arbeit freigestellt worden, was mit seinem Resturlaub verrechnet wird.

Gruß

Hallo,

das Datum ist „falsch“, weil nach meiner Art von Fristenberechnung eine Kündigung am 7. mit einer Frist von 14 Tagen das Arbeitsverhältnis mit dem Ablauf des 21. enden lässt. Allerdings habe ich mittlerweile an anderer Stelle gelesen, dass im Grunde gar keine Frist oder Datum angegeben werden muss. Es würde auch die schlichte Formulierung „Wir kündigen das Arbeitsverhältnis.“ reichen. Das Enddatum des Vertrags ergibt sich dann nach Berechnung aus der Auslegung „zum nächstmöglichen Zeitpunkt“. Wobei der Arbeitgeber ja theoretisch auch berechtigt wäre, eine Kündigung mit einer längeren Frist auszusprechen. Nur müsste diese dann genannt werden. Es bleibt eigentlich nur noch die Frage, ob der Arbeitgeber jetzt den 21. oder den 22. als letzten Vertragstag meint. Das wird wohl ein Rätsel bleiben. :smile:

Danke und Gruß
Jens

Hallo

Das Briefdatum ist schnuppe. Entscheidend ist die Frage, wann dem AN die Kü zuging… Wenn er die Kü erst am 08. bekommen hat, ist doch alles paletti.

Gruß,
LeoLo

Hallo,

Das Briefdatum ist schnuppe. Entscheidend ist die Frage, wann
dem AN die Kü zuging… Wenn er die Kü erst am 08. bekommen
hat, ist doch alles paletti.

in diesem Fall war das Briefdatum gleich dem Übergabedatum. Also 7.1. ist korrekt.

Gruß
Jens

Hallo

Dann wäre der 21. der letzte Arbeitstag. Jetzt kann man natürlich ganz wild spekulieren und sich fragen, was passiert, wenn der AN am 22. noch arbeiten kommt und der AG die Arbeitsleistung annimmt. Damit könnte im Extremfalle das AV konkludent weitergeführt worden und die Kü damit hinfällig sein. Was ein Arbeitsrichter da wildes draus strickt und entscheidet, führt uns wieder zu der alten Weisheit: Vor Gericht und auf hoher See sind wir in Gottes Hand.

Gruß,
LeoLo

Hallo,

Dann wäre der 21. der letzte Arbeitstag. Jetzt kann man
natürlich ganz wild spekulieren und sich fragen, was passiert,
wenn der AN am 22. noch arbeiten kommt und der AG die
Arbeitsleistung annimmt. Damit könnte im Extremfalle das AV
konkludent weitergeführt worden und die Kü damit hinfällig
sein. Was ein Arbeitsrichter da wildes draus strickt und
entscheidet, führt uns wieder zu der alten Weisheit: Vor
Gericht und auf hoher See sind wir in Gottes Hand.

Der AG hatte den AN ja schon unwiderruflich freigestellt. Ich gehe also nicht davon aus, dass der AN in diesem Fall dort noch erschien. In anderen Fällen, wo keine Freistellung erfolgt, könnte das durchaus eine interessante Frage sein.

Gruß
Jens

Hallo

Die unwiderrufliche Freistellung würde daran imho nichts ändern. Sie macht das Ganze nur lustiger :wink:

Gruß,
LeoLo