nehmen wir an, jemand vermietet an einen Freund Kellerräume, die dieser als Lager für seine Sachen benutzt. Der Miet"vertrag" käme per Handschlag zustande, eine Kündigungsfrist wäre nicht vereinbart.
Nun träte möglicherweise der Fall ein, dass der Vermieter dem Freund & Mieter den Vertrag - ebenfalls müdlich - kündigt. Dieser jedoch macht keine Anstalten, die Kellerräume zum angegebenen Zeitpunkt zu räumen.
Was könnte der - zugegeben offensichtlich selten dämliche Vermieter - nun tun, damit der Keller geräumt wird? Welche rechtlichen Mittel hätte er? Oder gibt es möglicherweise anderweitige Tipps, wie man den Mieter zur Räumung bewegen könnte?
Was wäre z.B., wenn der Vermieter einfach den Sperrmüll bestellen würde und dies dem „Mieter“ mitteilte. Und wenn der dann auch nichts täte - das Zeug tatsächlich abholen ließe?
nehmen wir an, jemand vermietet an einen Freund Kellerräume,
die dieser als Lager für seine Sachen benutzt. Der
Miet"vertrag" käme per Handschlag zustande, eine
Kündigungsfrist wäre nicht vereinbart.
soweit ich weiß wird auch das als „vertrag“ gewertet - auch wenn nichts schriftliches existiert. und sofern nichts anderes (beweisbar) vereinbart wurde, gelten die üblichen kündigungsfristen von 3-9 monate (je nach „mietdauer“).
Nun träte möglicherweise der Fall ein, dass der Vermieter dem
Freund & Mieter den Vertrag - ebenfalls müdlich - kündigt.
Dieser jedoch macht keine Anstalten, die Kellerräume zum
angegebenen Zeitpunkt zu räumen.
na, dann stehen dem vermieter die üblichen rechtlichen wege offen - die aber zugegebenerweise ein wenig dauern können. aktionen wie die räumlichkeiten einfach so leer zu räumen oder das schloß tauschen sind nicht gerechtfertigt!
Was könnte der - zugegeben offensichtlich selten dämliche
Vermieter - nun tun, damit der Keller geräumt wird? Welche
rechtlichen Mittel hätte er? Oder gibt es möglicherweise
anderweitige Tipps, wie man den Mieter zur Räumung bewegen
könnte?
öhm… ein gespräch unter freunden? ansonsten noch mal von vorne: fristgerechte kündigung (schriftlich!) am besten per einschreiben, und wenn darauf nichts passiert, hilfe vom anwalt holen.
Was wäre z.B., wenn der Vermieter einfach den Sperrmüll
bestellen würde und dies dem „Mieter“ mitteilte. Und wenn der
dann auch nichts täte - das Zeug tatsächlich abholen ließe?
entweder ist dem mieter das zeug egal - dann passiert auch nichts weiter und er hat seinen ramsch billig entsorgt. wenn es ihm aber nicht egal ist, dann hat der vermieter ein problem und muss mindestens schadensersatz leisten. immerhin hat sich der vermieter dann an fremden eigentum vergriffen.
Deine Ausführungen gelten in weiten Teilen nur für das Wohnraummietrecht und sind hier nicht anwendbar.
Hier haben wir es nicht mit der Vermietung einer Wohnung, sondern mit der Vermietung einer Abstell-/Lager-/Kellerfläche zu tun.
Richtiges Vorgehen: schriftlich (!) kündigen mit einer angemessenen Frist (1 Monat), per Einschreiben/Rückschein oder sonstwie nachweisbar. Das weitere Vorgehen hängt davon ab, ob der Unter-Mieter alleine im Besitz der Kellerschlüssel ist oder ob der Hauptmieter immer noch Zugang zu dem Keller hat und er dort auch noch seine Sachen lagert. Hier bräuchte man eine detaillierte Sachverhaltsschilderung.
Deine Ausführungen gelten in weiten Teilen nur für das
Wohnraummietrecht und sind hier nicht anwendbar.
Danke für die Korrektur - ich hatte mich nämlich schon gewundert.
Hier haben wir es nicht mit der Vermietung einer Wohnung,
sondern mit der Vermietung einer Abstell-/Lager-/Kellerfläche
zu tun.
So ist es.
Richtiges Vorgehen: schriftlich (!) kündigen mit einer
angemessenen Frist (1 Monat), per Einschreiben/Rückschein oder
sonstwie nachweisbar.
Per eMail geht auch? Wurde nämlich so gemacht.
Das weitere Vorgehen hängt davon ab, ob
der Unter-Mieter alleine im Besitz der Kellerschlüssel ist
oder ob der Hauptmieter immer noch Zugang zu dem Keller hat
Hat er
und er dort auch noch seine Sachen lagert.
Nein. Der Keller ist komplett an den Mieter vermietet.
Hier bräuchte man
eine detaillierte Sachverhaltsschilderung.
bezüglich der Kündigung ist für einen solchen Fall m.E. der Paragraph 580a BGB zuständig. Meines Wissens ist die Kündigung von Räumen die nicht bewohnt werden auch formlos (also auch mündlich) möglich, zu Beweiszwecken wäre eine E-Mail ausreichend.
Einen Kellerraum einfach so zu räumen ist aber voraussichtlich nicht zwingend eine gute Idee, jedenfalls dann nicht, wenn man die Sachen nicht anderswo einlagert und dem Eigentümer auf Anfrage zur Verfügung stellen kann. Das wird m.E. vom BGB an anderer Stelle - nicht im Mietrecht - geregelt.
Einen Kellerraum einfach so zu räumen ist aber voraussichtlich
nicht zwingend eine gute Idee, jedenfalls dann nicht, wenn man
die Sachen nicht anderswo einlagert und dem Eigentümer auf
Anfrage zur Verfügung stellen kann.
Ist mir schon klar.
Aber ich dürfte ab dem Tag des Eintritts der Kündigung die Kellerräume abschließen, damit der Betreffende nicht mehr an die Sachen kommt?
das kommt wohl darauf an, ob z.B. die Miete weiterhin eingeht. Wenn also der Mieter die Kündigung einfach nicht beachtet und die Miete weiter zahlt, dann wird es wahrscheinlich auch schwierig die Nutzung zu unterbinden.
Es gibt zwar im Mietrecht die Möglichkeit das der VM ein Pfandrecht ausübt (§ 562 BGB), Räume absperrt und sich damit in die Verfügungsgewalt über das Eigentum des Mieters bringt, aber da müssen natürlich entsprechende Voraussetzungen vorliegen.