Kündigung Pachtvertrag / ungekannt verzogen

Hallo zusammen,

folgender Fall:

A verpachtet B eine Wiese zur Nutzung. Aufgrund von vertragswidrigem Verhalten von B möchte A den Pachtvertrag fristlos kündigen. Die fristlose Kündigung ist berechtigt, hier bestehen keine Zweifel.

Nun schickt A die fristlose Kündigung an B. Dieses Schreiben kommt allerdings mit dem Vermerk zurück, dass B ungekannt verzogen ist, der Brief nicht zugestellt werden kann.

Daraufhin forscht A beim Einwohnermeldeamt nach, dort liegt auch keine neue Adresse für B vor.

A hat also keine Möglichkeit B die fristlose Kündigung in schriftlicher Form zu übermitteln.

Was muss A veranlassen, damit die Kündigung als wirksam zugegangen gilt? A hat nämlich das Problem, dass die Wiese ohne wirksame Kündigung nicht neu verpachtet werden kann.

Vielen Dank für die Hilfe

powerblue

Hallo.

Wenn der Mieter unbekannt verzogen ist, bleibt lediglich die öffentliche Zustellung der fristlosen Kündigung.

Hallo,

§ 132
Ersatz des Zugehens durch Zustellung
(1) Eine Willenserklärung gilt auch dann als zugegangen, wenn sie durch Vermittlung eines Gerichtsvollziehers zugestellt worden ist. Die Zustellung erfolgt nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung.

Korrekte Vorgehensweise wäre, beim örtlich zuständigen Amtsgericht (Wohnort des Pächters/Schuldners) erfragen, welcher der zuständige GV wäre, diesen dann die Kü des Pachtvertrages übermitteln mit dem Auftrag, die Zustellung vorzunehmen. (GV vorher anrufen ist ebenfalls möglich; evtl. ist diesem der Schuldner zwischenzeitlich amtsbekannt). GV schickt dann eine Zustellungsurkunde nebst Rechnung.

si

schreibst du einen solchen unsinn, wenn die richtige antwort bereits gegeben wurde…

§ 132
Ersatz des Zugehens durch Zustellung
(1) Eine Willenserklärung gilt auch dann als zugegangen, wenn
sie durch Vermittlung eines Gerichtsvollziehers zugestellt
worden ist. Die Zustellung erfolgt nach den Vorschriften der
Zivilprozessordnung.

die zustellung nach abs.1 ist der falsche weg, wenn der aufenthaltsort des mieters unbekannt ist, da die übergabe iSd § 193 zpo nicht möglich ist.

die richtige antwort, die bereits gegeben wurde, ist die öffentliche zustellung gem. § 132 abs.2 bgb iVm §§ 185ff. zpo.

Korrekte Vorgehensweise wäre, beim örtlich zuständigen
Amtsgericht (Wohnort des Pächters/Schuldners) erfragen,
welcher der zuständige GV wäre, diesen dann die Kü des
Pachtvertrages übermitteln mit dem Auftrag, die Zustellung
vorzunehmen. (GV vorher anrufen ist ebenfalls möglich; evtl.
ist diesem der Schuldner zwischenzeitlich amtsbekannt). GV
schickt dann eine Zustellungsurkunde nebst Rechnung.

wenn man seine zeit verschwenden möchte, dann ist das eine gute idee. die kosten dafür trägst du, oder ?

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