Kündigung per email dem FAX gleichwertig?

Hallo,

Abonnent A möchte sein Zeitschriftenabo kündigen und erledigt sowas normalerweis per FAX mit Dokumentationsfunktion (der Inhalt des Schreibens wird verkleinert unterhalb des Sendeberichts abgebildet). Laut dem in der Stadtbücherei eingesehenen Lehrbuch reicht das auch aus und steht einem Einschreiben um nichts nach.

Der Verlag ist jetzt aber so schlau, sein das Faxgerät gar nicht erst eingeschaltet zu haben, und an diesem Punkt stellt sich dem A die Frage, ob es eine Kündigung per email auch tut zumindest dann wenn er eine automatische Empfangsbestätigung anfordert und letztlich auch bekommt.

Wobei der Unterschied der ist, dass ein FAX eingenhängig unterschrieben ist was per email nunmal nicht möglich ist (Name, Adresse, Telefonnummer und vor allem die Kundennummer hat A jedenfalls angegeben).

Das Lehrbuch des A schweigt sich zu diesem kleinen Unterschied leider aus. Aber vielleicht hast du ja ein anderes Buch in Finger bekommen …

Schönen Gruß
Jörg

Hallo,

in gerichtlichen Vefahren ist ein FAX nur zur Wahrung der Frist „zulässig“ und muss durch übliche Postsendung nachgereicht werden.

Oftmals ist es so, dass in den AGB’s geregelt ist, dass die Kü nur schriftlich per Post möglich ist. Die Kü per FAX/eMail müsste ausdrücklich in den AGB`'s vereinbart sein, andernfalls wäre die Kü nicht wirksam zugestellt.
(Es ist nicht Absicht des Zeitschriftenvertriebs, eine Kündigung dem ABo leicht zu machen/ermöglichen).

lG

Hallo,

ach ja? Bei allen Gerichten, die ich kenne, ist es so, dass mittlerweile - um die Akten nicht unnötig anschwellen zu lassen - um Zustellung per Post ODER per Fax gebeten wird.

VG
EK

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Hallo!

Mittlerweile ist es sogar so weit, dass einem vereinzelte Gerichte den Mehraufwand mit Dokumentenpauschale in Rechnung stellen, wenn man die Schriftsätze per Fax und per Post einreicht.