kündigung probezeit

Hallo! Eine Arbeitskollegin wurde während der Probezeit, wg. Krankheit, mit einer Kündigungsfrist von zwei Wochen gekündigt. Diese zwei Wochen brachte sie dann nochmals eine Krankmeldung. Bis heute fehlt ihr ihr letztes Gehalt plus die restlichen sieben Tage vom Folgemonat, also bis zur Vollendung der zwei Wochen Kündigungsfrist. Sie hatte übrigends bis zur Kündigungsübergabe schon 12 Wochen dort gearbeitet. Steht ihr dieses Geld nicht zu, weil es Probezeit war?! Vielen lieben Dank für Eure Hilfe! Gruß…

Wenn ein Arbeitnehmer erkrankt, so ist eine ggf. mögliche Lohnfortzahlung im Lohnfortzahlungsgesetz geregelt.

Hier ist der §3 maßgeblich:

§ 3
Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

(1) Wird ein Arbeitnehmer durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert, ohne daß ihn ein Verschulden trifft, so hat er Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen. Wird der Arbeitnehmer infolge derselben Krankheit erneut arbeitsunfähig, so verliert er wegen der erneuten Arbeitsunfähigkeit den Anspruch nach Satz 1 für einen weiteren Zeitraum von höchstens sechs Wochen nicht, wenn

  1. er vor der erneuten Arbeitsunfähigkeit mindestens sechs Monate nicht infolge derselben Krankheit arbeitsunfähig war oder
  2. seit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit eine Frist von zwölf Monaten abgelaufen ist.
    (2) Als unverschuldete Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Absatzes 1 gilt auch eine Arbeitsverhinderung, die infolge einer nicht rechtswidrigen Sterilisation oder eines nicht rechtswidrigen Abbruchs der Schwangerschaft eintritt. Dasselbe gilt für einen Abbruch der Schwangerschaft, wenn die Schwangerschaft innerhalb von zwölf Wochen nach der Empfängnis durch einen Arzt abgebrochen wird, die schwangere Frau den Abbruch verlangt und dem Arzt durch eine Bescheinigung nachgewiesen hat, daß sie sich mindestens drei Tage vor dem Eingriff von einer anerkannten Beratungsstelle hat beraten lassen.

(3) Der Anspruch nach Absatz 1 entsteht nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses.

Fraglich ist, wie lange deine Kollegin nun in eurer Firma gearbeitet hat und ob sie ihren Pflichten hinsichtlich der Lohnfortzahlung nachgekommmen ist.

Es reicht hier nämlich nicht aus, dem Arbeitgeber die Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit innerhalb der Fristen zuzusenden.

Sie muss das Exemplar für die Krankenkasse auch dieser zusenden, sofern sie Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse ist.

Dies schon alleine, um eine evtl. Möglichkeit auf Krankengeld zu ermitteln.

Diese Verpflichtung ist auch im Lohnfortzahlungsgesetz
in §5 geregelt.

§ 5
Anzeige- und Nachweispflichten

(1) Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, hat der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauffolgenden Arbeitstag vorzulegen. Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher zu verlangen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als in der Bescheinigung angegeben, ist der Arbeitnehmer verpflichtet, eine neue ärztliche Bescheinigung vorzulegen. Ist der Arbeitnehmer Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse, muß die ärztliche Bescheinigung einen Vermerk des behandelnden Arztes darüber enthalten, daß der Krankenkasse unverzüglich eine Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit mit Angaben über den Befund und die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit übersandt wird.

(2) Hält sich der Arbeitnehmer bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit im Ausland auf, so ist er verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit, deren voraussichtliche Dauer und die Adresse am Aufenthaltsort in der schnellstmöglichen Art der Übermittlung mitzuteilen. Die durch die Mitteilung entstehenden Kosten hat der Arbeitgeber zu tragen. Darüber hinaus ist der Arbeitnehmer, wenn er Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse ist, verpflichtet, auch dieser die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich anzuzeigen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als angezeigt, so ist der Arbeitnehmer verpflichtet, der gesetzlichen Krankenkasse die voraussichtliche Fortdauer der Arbeitsunfähigkeit mitzuteilen. Die gesetzlichen Krankenkassen können festlegen, daß der Arbeitnehmer Anzeige- und Mitteilungspflichten nach den Sätzen 3 und 4 auch gegenüber einem ausländischen Sozialversicherungsträger erfüllen kann. Absatz 1 Satz 5 gilt nicht. Kehrt ein arbeitsunfähig erkrankter Arbeitnehmer in das Inland zurück, so ist er verpflichtet, dem Arbeitgeber und der Krankenkasse seine Rückkehr unverzüglich anzuzeigen.

Ich selber gehe hier einfach davon aus, dass dieses nicht erfolgt ist und der Arbeitgeber daher keine Lohnfortzahlung leistet.

Laut ihr wurden die Krankmeldungen abgegeben bzw. die Letzte geschickt. Zwölf Wochen arbeitete sie dort. Zwei Wochen auf 400.- Euro und dann zehn Wochen als Festangestellte.

Das habe ich in deinem Beitrag gelesen.

Aber sie muss auch die Krankmeldungen an die Krankenkasse senden. Und das wird sie nicht gemacht haben…

Gerne noch einmal nachfragen :wink:

Das muss ich sie nochmal fragen, das weiß ich jetzt nicht. Aber eigentlich, also mein Arzt macht das so, bekomme ich nur den kleinen gelben und die Praxis schickt den großen gelben an die Krankenkasse. Aber ich frage nochmal bei ihr nach. Vielen lieben Dank für Deine/ Ihre bisherige Hilfe! Schönen Abend!