kann mir jemand evtl.zu folgendem Problem eine Hilfestellung geben?:
Ein ArbeitNEHMER kündigt, während der Probezeit, das Arbeitsverhältnis nach 3 Monaten…
Hat dieser Mitarbeiter einen anteiligen Urlaubsanspruch entsprechend seiner Beschäftigungszeit von 3 Monaten?
Oder erwirbt er duch die EIGENE Kündigung keinen anteiligen Urlaubsanspruch?
Hallo Sara,
Antworten in diesem Forum haben keine Rechtsgültigkeit.
Es sollte die Auffassung des Freizeitausgleichs gelten. Das soll heißen, wer z.B. drei Monate gearbeitet hat, hat einen Anspruch auf den vereinbarten Freizeitausgleich, auch Urlaub genannt. Die Arbeitsleistung wurde ja in der Regel erbracht.
Wer kündigt, hat keinen Einfluß auf den Urlaubsanspruch. Solange kein Tarifvertrag etwas anderes wirksam regelt, hat der AN also Anspruch auf 3/12 des zustehenden Erholungsurlaubs. Sofern dieser bis zum Ablauf der Küfrist nicht gewährt werden kann, ist er bei Beendigung des AV abzugelten.
bist Du sicher, dass die Begriffe Freizeitausgleich und Erholungsurlaub identisch sind?
Welcher Begriff sollte dann statt „Zeitausgleich“ verwendet werden, wenn ein Ausgleich wechselnder täglicher Arbeitszeiten innerhalb eines bestimmten Zeitraums, etwa im Rahmen eines Zeitkontos, vereinbart ist und vorgenommen wird?
nein, die begriffe sind definitv unterschiedlich zu sehen. freizeitausgleich ist der ausgleich (an anzahl stunden), der durch das ableisten von mehrarbeit (selten auch überstunden) angefallen ist - kennt man auch als „abgleiten“ o.ä.
erholungsurlaub ist das, was einem per gesetzlicher regelung und/oder tarifvertrag und/oder arbeitsvertrag als erholungszeit zusteht.
im geschilderten fall: ganz klar anspruch auf erholungsurlaub, und zwar für jeden angefangenen urlaub. i.a. wird der jahresurlaub durch 12 geteilt, das gibt dann das monatsmittel. multipliziert mit der anzahl der „angefangenen“ monate, und dann wird aufgerundet (z.b. bei 3,2 tagen auf 4). einzige einschränkung: durch aufrunden darf nicht mehr erholungsurlaub (in tagen) entstehen als vertraglich zugesprochen wird.
einzige
einschränkung: durch aufrunden darf nicht mehr erholungsurlaub
(in tagen) entstehen als vertraglich zugesprochen wird.
Und das ist schon deshalb falsch, weil es mathematisch nicht möglich ist.
Wenn ich eine Zahl durch 12 dividiere und das Ergebnis mit maximal 12 (mehr Monate haben die wenigsten Jahre) multipliziere, kann keine größere Zahl am Ende stehen…
Einschränkungen können allerdings sehr wohl andere sein:
Dass vertraglich der übergesetzliche Teil bei vorzeitiger Beendigung in der Berechnung ausgeschlossen werden kann…
Dass bei einer Arbeitsunfähigkeit zum Ende der Beschäftigung nur der gesetzliche Teil zum Tragen kommt…
Dass ein Tarifvertrag Anwendung findet, der etwas völlig anderes regelt…