Kündigung . Rechtlich?

Hallo, ich habe vor 2,5 Jahren einen Mietvertrag auf unbestimmte Zeit unterschrieben. 
Jetzt wurde mir gekündigt: wegen Eigenbedarf. 

Vermieter und Ich haben damals parallel jeweils einen Mietvertrag ausgefüllt. Am Ende haben wir beide , beide Expemplare Unterschrieben. 

Das Mietverhältnis beginnt am  01. 09. 2011 
, es läuft auf unbestimmte Zeit. Die Vertragspartner streben ein längerfristiges Mietverhältnis an. Das Recht zur ordentlichen Kündigung des Vermieters (Kündigung wegen Eigenbedarf, als Einliegerwohnung, Teilkündigung und Verwertungskündigung §§ 573, 573a, 573b BGB) ist daher ausgeschlossen. Die Kündigungsvoraussetzungen richten sich im Übrigen nach den gesetzlichen Vorschriften und den vertraglichen Absprachen (siehe §§ 8, 17 – 22 dieses Vertrages).

in meinem Vertrag sind die Textstellen. Die Vertragsparteien … bis ende zu sehen , 

deshalb habe ich Eigenbedarf nicht akzeptiert. Jetzt allerdings haben sie mir ihren Vertrag vorgelsen wo genau diese Textstellen durchgestrichen sind. Bei ihnen steht nurDas Mietverhältnis beginnt am 01. 09. 2011 , es läuft auf unbestimmte Zeit. Der weitere Text wurde durchgestreichen …

Wie stehe ich jetzt rechtlich da???

schon mal danke für eine Antwort…

Das ist für mich irgendwie nicht nachvollziehbar.
Es kann doch nicht jeder seinen eigenen Mietvertrag schreiben.

Ein Mietvertrag ist ein Dokument das für Mieter und Vermieter identsich sein muss
lg
MT

Wir hatten beide das selbe Exemplar vom Bilderverbund. Gleicher Vertrag

Hallo!

Na, wie wohl ?

Es kommt doch ausschließlich darauf an,ob diese nur auf einem Exemplar des Vertrages gemachten Änderungen/Streichnung vor der Unterschrift des Mieters gemacht wurde.

Wenn sie nachträglich gemacht wurden,wäre es ungültig und eine Fälschung.

Mit einem Durchschreibformular wäre das wohl nicht passiert.

Hat der Mieter etwa vergessen,die Textpassage auch zu streichen als man darüber sprach ?

Rechtlich ist das nun interessant. Wie würde ein Gericht das werten ? Der Vermieter kann ja die Streichnung auf seinem Vertrag jederzeit nachträglich vornehmen,der Mieter aber die Streichung nicht wegradieren.
Das wäre nachweisbar.
Also wer hat vor Gericht die besseren Karten ?

Der Mieter.
Es sei denn der VM kann belegen,die Mieterunterschrift fand statt nachdem die Streichung der Textpassage einvernehmlich vorgenommen wurde. Die Änderung auf der Mieterausfertigung des Vertrages sei halt vergessen worden.

mfG
duck313

Wer etwas behauptet, oder sich auf etwas beruft, hier die schriftlichen Einfügungen im Mietvertrag, muss die Beweise antreten. Und das kann der Mieter nicht, wenn dieser Text nur in seinem Vertrag zu lesen ist.

Also wird sich das Gericht mit dem Fall befassen und sicherlich auch ein paar Takte zu der hirnrissigen Ausführung, zwei Exemplare eines Vertrages von 2 Vertragspartnern schreiben zu lassen. Ein Mietvertrag wird stets nur in einer Ausfertigung mit Durchschrift geschrieben. Alles andere lädt direkt zu Fälschungen und Manipulationen ein.

Wer etwas behauptet, oder sich auf etwas beruft, hier die
schriftlichen Einfügungen im Mietvertrag,

hast du die frage nicht gelesen oder nicht verstanden?

Ich bin mir sehr sicher, dass hier die Richter im Sinne des Mieters entscheiden werden. Dem Mieter wurde ein Mietvertrag vom Vermieter ausgehändigt. Dort steht drin, was gilt. Vergisst der Vermieter, die entscheidenden Passagen zu streichen, geht dies zu seinen Lasten, unabhängig davon, was in seinem eigenen Vertrag steht. Der Vertrag hätte dem Mieter eben nicht ohne nochmalige Kontrolle des Vermieters übergeben werden dürfen.

Dann sind deiner Meinung nach also alle Mietvertragsformulare ohne Durchschreibfunktion, die es im Handel gibt, Blödsinn? Warum gibt es sie dann?

vnA

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Hi, da hat der Vermieter ganz schlechte Karten.
Vor Ablauf von 2 Monaten Widerspruch einlegen.

http://www.bmgev.de/mietrecht/tipps-a-z/artikel/kuen…

Sollte der VM Räumungklage erheben, wird er sich vom Richter die Frage gefallen lassen müssen wieso nur auf seinem Mietvertrag die durchgestrichene Klausel besteht.
Im günstigsten Fall kann sich der VM dann auf „Vergessen“ heraus reden.
Denn hier steht auch Urkundenfälschung mit Betrugsverdacht im Raum.
Damit dürfte die Klage dann abschlägig beschieden werden.
MfG ramses90

Moin, das Exemplar der Vermieters ist doch nachträglich gefälscht. Weise daraufhin was in deinem Vertrag steht. Alles ist auf Deiner Seite also ruhig bleiben. Ich bin mir sicher er wird dich nicht verklagen.

Gruß connection