Hier noch die Anpassungsklauser nach den Bedingungen 2006:
B. Beitragsanpassung
(1) Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt bis zum 1. Juli eines jeden Jahres, um welchen
Vomhundertsatz sich für die Rechtsschutzversicherung das Produkt von
Schadenhäufigkeit und Durchschnitt der Schadenzahlungen einer genügend
großen Zahl der die Rechtsschutzversicherung betreibenden Versicherer im vergangenen
Kalenderjahr erhöht oder vermindert hat. Als Schadenhäufigkeit eines
Kalenderjahres gilt die Anzahl der in diesem Jahr gemeldeten Rechtsschutzfälle,
geteilt durch die Anzahl der im Jahresmittel versicherten Risiken. Als Durchschnitt
der Schadenzahlungen eines Kalenderjahres gilt die Summe der Zahlungen, die für
alle in diesem Jahr erledigten Rechtsschutzfälle insgesamt geleistet wurden, geteilt
durch die Anzahl dieser Rechtsschutzfälle. Veränderungen der Schadenhäufigkeit
und des Durchschnitts der Schadenzahlungen, die aus Leistungsverbesserungen
herrühren, werden bei den Feststellungen des Treuhänders nur bei denjenigen
Verträgen berücksichtigt, in denen sie in beiden Vergleichsjahren bereits
enthalten sind.
(2) Die Ermittlung des Treuhänders erfolgt für Versicherungsverträge
gemäß den §§ 21 und 22,
gemäß den §§ 23, 24, 25 und 29,
gemäß den §§ 26 und 27,
gemäß § 28
nebst den zusätzlich vereinbarten Klauseln gesondert, und zwar jeweils unterschieden
nach Verträgen mit und ohne Selbstbeteiligung.
(3) Ergeben die Ermittlungen des Treuhänders einen Vomhundertsatz unter fünf, unterbleibt
eine Beitragsänderung. Der Vomhundertsatz ist jedoch in den folgenden
Jahren mitzuberücksichtigen.
Ergeben die Ermittlungen des Treuhänders einen höheren Vomhundertsatz, ist dieser,
wenn er nicht durch 2,5 teilbar ist, auf die nächstniedrige durch 2,5 teilbare
Zahl abzurunden.
Im Falle einer Erhöhung ist der Versicherer berechtigt, im Falle einer Verminderung
verpflichtet, den Folgejahresbeitrag um den abgerundeten Vomhundertsatz zu verändern.
Der erhöhte Beitrag darf den zum Zeitpunkt der Erhöhung geltenden Tarifbeitrag
nicht übersteigen.
(4) Hat sich der entsprechend Absatz 1 nach den unternehmenseigenen Zahlen des
Versicherers zu ermittelnde Vomhundertsatz in den letzten drei Jahren, in denen
eine Beitragsanpassung möglich war, geringer erhöht, als er vom Treuhänder für
diese Jahre festgestellt wurde, so darf der Versicherer den Folgejahresbeitrag in
der jeweiligen Anpassungsgruppe gemäß Absatz 2 nur um den im letzten Kalenderjahr
nach seinen Zahlen ermittelten Vomhundertsatz erhöhen. Diese Erhöhung
darf diejenige nicht übersteigen, die sich nach Absatz 3 ergibt.