Kündigung Rechtsschutzversicherung?

Hallo…hätte ma eine Frage zu meiner RV. Habe vor 2 Wochen einen Infobrief zu einer Beitragserhöhung meiner RV bekommen. Aus diesem Grunde habe ich, meiner Meinung nach zu Recht; vom Sonderkündigungsrecht gebrauch gemacht. Allerdings kam als Antwort: …aufgrund einer Leistungserhöhung ist die Kündigung nicht annehmbar…! Ist das rechtlich so in Ordnung, wobei in dem Infobrief auch nichts von irgendwelcher Verbesserung bzw. dessen Umfang beschrieben war. Und falls eine Verbesserung in nur einem Bereich (habe Privat-, Beruf- und Verkehrsrechtsschutz in einem Vertrag) vorliegt, habe ich da irgendeine Chance zu kündigen? Würde mich freuen wenn mir jemand etwas dazu sagen könnte…

Marko

Der Versicherer hat Recht, wenn er auch die Leistung erhöht hat.
MfG
Dr. Schamberger

Vielen Dank für die schnelle Antwort…also habe ich wohl keine Möglichkeit zur Kündigung…?

Sonderkündigungsrecht stimmt
Einseitige Leistungserhöhung also nicht von Ihnen gewünscht Recht auf Kündigung.
Vertragsänderungen bedürfen der beiderseitigen Zustimmung
Kündigung per Einschreiben mit Rückschein ist halt eben so damit sie etwas in Händen haben.
Dann degeforderten Betrag nicht mehr bezahlen.
Wenn Einzugermächtigung mitteilen, bereits im Kündigungsschreiben das sie diese wiederrufen.
das

ja hatte ich ja so begründet, daraufhin kam dann diese Ablehnung mit Verweis auf die gültigen ABR.
Andererseits kann ich doch nicht einfach die Leistung erhöhen und darauf bestehen das der VN Automatisch bezahlt oder?
Ist ja wie bei einer Autobestellung und das Werk baut zusätzlich noch div. Sachen ein und stellt mir das in Rechnung?
Ist ja in dem Falle auch eine Leistungserhöhnung, nur eben nicht so bestellt bzw. vertraglich abgeschlossen.

Sonderkündigungsrecht stimmt
Einseitige Leistungserhöhung also nicht von Ihnen gewünscht
Recht auf Kündigung.
Vertragsänderungen bedürfen der beiderseitigen Zustimmung
Kündigung per Einschreiben mit Rückschein ist halt eben so
damit sie etwas in Händen haben.
Dann degeforderten Betrag nicht mehr bezahlen.
Wenn Einzugermächtigung mitteilen, bereits im
Kündigungsschreiben das sie diese wiederrufen.

>Ist das rechtlich so in Ordnung,

Nein, ists nicht! Das it kein Grund! Die sollen einfach mal die gesetzliche Regelung dafür vorlegen. Die gibt es nicht!

Nur per Einschreiben mit denen Kommunizieren und alles fein säuberlich notieren. Ich würd sagen da will dich jemand veralbern…

Guten Morgen,

so wie ich die Sache sehe, hast du das Recht zu kündigen, da sich ein entscheidender Vertragsbestandteil geändert hat - ohne dein Einverständnis einzuholen.

Aber wie konkret du am Besten dir Recht verschaffen kannst, kann ich dir leider nicht sagen. In juristischen Redewendungen, etc. bin ich leider kein Experte.

Vielleicht kann dir ja jemand aus der Kat. Versicherungen oder allg. Rechtsfragen helfen?

ALles Gute und viele Grüße,

TT

Da müsste man schon den Info-Brief vollinhaltlich kennen.
Ohne Zustimmung zu einer Leistungserweiterung kann diese eigentlich nicht erfolgen; es sei denn es ist in den Bedingungen so vereinbart. Dazu müsste man nun die Bedingungen (1998 - oder 2000) kennen. - -
Es gibt aber auch eine Anpassungsklausel, die aber dann erst ab einem Prozentsatz das Sonderkündigungsrecht beinhaltet.
Welche Geselllschaft und welche Bedingungen ?
Bis dann !
Manfred

Hier noch die Anpassungsklauser nach den Bedingungen 2006:
B. Beitragsanpassung
(1) Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt bis zum 1. Juli eines jeden Jahres, um welchen
Vomhundertsatz sich für die Rechtsschutzversicherung das Produkt von
Schadenhäufigkeit und Durchschnitt der Schadenzahlungen einer genügend
großen Zahl der die Rechtsschutzversicherung betreibenden Versicherer im vergangenen
Kalenderjahr erhöht oder vermindert hat. Als Schadenhäufigkeit eines
Kalenderjahres gilt die Anzahl der in diesem Jahr gemeldeten Rechtsschutzfälle,
geteilt durch die Anzahl der im Jahresmittel versicherten Risiken. Als Durchschnitt
der Schadenzahlungen eines Kalenderjahres gilt die Summe der Zahlungen, die für
alle in diesem Jahr erledigten Rechtsschutzfälle insgesamt geleistet wurden, geteilt
durch die Anzahl dieser Rechtsschutzfälle. Veränderungen der Schadenhäufigkeit
und des Durchschnitts der Schadenzahlungen, die aus Leistungsverbesserungen
herrühren, werden bei den Feststellungen des Treuhänders nur bei denjenigen
Verträgen berücksichtigt, in denen sie in beiden Vergleichsjahren bereits
enthalten sind.
(2) Die Ermittlung des Treuhänders erfolgt für Versicherungsverträge
gemäß den §§ 21 und 22,
gemäß den §§ 23, 24, 25 und 29,
gemäß den §§ 26 und 27,
gemäß § 28
nebst den zusätzlich vereinbarten Klauseln gesondert, und zwar jeweils unterschieden
nach Verträgen mit und ohne Selbstbeteiligung.
(3) Ergeben die Ermittlungen des Treuhänders einen Vomhundertsatz unter fünf, unterbleibt
eine Beitragsänderung. Der Vomhundertsatz ist jedoch in den folgenden
Jahren mitzuberücksichtigen.
Ergeben die Ermittlungen des Treuhänders einen höheren Vomhundertsatz, ist dieser,
wenn er nicht durch 2,5 teilbar ist, auf die nächstniedrige durch 2,5 teilbare
Zahl abzurunden.
Im Falle einer Erhöhung ist der Versicherer berechtigt, im Falle einer Verminderung
verpflichtet, den Folgejahresbeitrag um den abgerundeten Vomhundertsatz zu verändern.
Der erhöhte Beitrag darf den zum Zeitpunkt der Erhöhung geltenden Tarifbeitrag
nicht übersteigen.
(4) Hat sich der entsprechend Absatz 1 nach den unternehmenseigenen Zahlen des
Versicherers zu ermittelnde Vomhundertsatz in den letzten drei Jahren, in denen
eine Beitragsanpassung möglich war, geringer erhöht, als er vom Treuhänder für
diese Jahre festgestellt wurde, so darf der Versicherer den Folgejahresbeitrag in
der jeweiligen Anpassungsgruppe gemäß Absatz 2 nur um den im letzten Kalenderjahr
nach seinen Zahlen ermittelten Vomhundertsatz erhöhen. Diese Erhöhung
darf diejenige nicht übersteigen, die sich nach Absatz 3 ergibt.

Hallo,
die Versicherungen haben immer neue Trix auf Lager, die aber nicht immer helfen.
Ihre Kündigung war rechtens. Sie können aber prüfen, ob der Text richtig war.
hier ein Link:

http://www.kostenlose-vordrucke.de/html/kuendigung-r…

Antworten Sie also der Versicherung, dass es bei der Kündigung bleibt.
MfG
PB

Ja
sie haben einen Vertrag welcher solche Leistungen nicht beinhaltet.
Rntweder die erfüllen diesen Vertrag oder sie kündigen diesen.
Mit einer Vertragsänderung kündigen sie diesen, da neue Leistungen auch Ihre Zustimmeg benötigt.

Hallo, grundsätzlich kann man eine Versicherung bei Beitragserhöhung innerhalb eines Monats nach Mitteilung außerordentlich kündigen. Einschränkungen hierzu sind vertraglich vereinbarte Anpassungen oder eine Verbesserung der Leistung rechtfertigt dieses. Nun hat sich die Versicherung -wie Sie schrieben- sich auf einen erweiterten Versicherungsschutz bezogen. Auch wenn es für Sie nicht von Relevanz ist, dürfte die Erhöhung greifen. Ich würde mit der in Ihrem Vertrag genannten Kündigungsfrist die Versicherung fristgemäß kündigen.

Kann ich dir leider nicht weiterhelfen. Da musst du dir den Text zum Sonderkündigungsrecht deiner Versicherung genau durchlesen. Ob dieser dann konform mit mit der Gesetzeslage ist, kann der Verbraucherschutz abklären.

Hallo,
das Recht zur Kündigung greift nach jeder Beitragserhöhung oder Erhöhung der Selbstbeteiligung des Versicherten zu dem Termin, an dem die Erhöhung wirksam wird. Innerhalb eines Monats ab Erhalt der Mitteilung, allerdings nur-wenn keine Verbesserung der abgeschlossenen Leistung ersichtlich ist.

Gruß
Hutsch

Hallo Marko,

ich denke du hättest Recht auf Kündigung aus besonderen Gründen.

Schreibe denen doch einfach, dass du darauf bestehst und ansonsten hole dir ein paar Tipps vom Juristen, der wissen müsste, wie man „richtig formuliert“.

Viel Erfolg,

TT

Sonderkündigungsrecht besteht bei jeder Art Beitagserhöhung. Auch wenn die Leistungen angeblich gestiegen sind. Schließlich wurde dann der vertrag unter anderen Bedingungen = sprich: schlechteren Leistungsumpfang = geschlossen. Und eine Leistungsverbesserung kann ohne Zustimmung nicht automatisch mit einem höheren beitrag einhergehen. Nochdazu, wenn es ungefragt geschah.
Ole

Sorry, in Köln war Karneval.
Eine Beitragsanpassung berechtigt den Kunden den Vertrag den mit sofortiger Wirkung außerodentlich zu kündigen. Zumindest zur Fälligkeit der Anpassung.
Höhere Leistungen sind schön, jedoch gegen mehr Kohle nicht so eifach. Da kann ja jeder kommen.

Hallo frisco,
prüfen Sie zunächst, was Sie in dem Versicherungsvertrag mit dem versicherungsgeber vereinbart haben.
Ohne den Vertrag zu kennen kannich Ihnen nicht weiterhelfen.
Mit freundlichen Grüßen
Adolf Schreiner