Hallo,
folgender Fall: 1993 Rechtsschutzversicherung (Person und Wohnung) abgeschlossen, März 2003 schriftlich zum nächstmöglichen Termin gekündigt (Zeuge vorhanden), kein Bestätigungsschreiben der Versicherung, Mai 2003 Prämie noch bezahlt.
Juni 2004 neue Rechnung, nicht reagiert, Mahnung erhalten, Schriftwechsel mit Kopie der damaligen Kündigung an Versicherung. Diese stellt sich quer und behauptet, im Vorjahr keine Kündigung erhalten zu haben. Außerdem träten (Zitat:smile: „die Rechtsfolgen einer einseitig empfangsbedürftigen Willenserklärung erst nach erfolgtem Zugang ein.“
Frage: Ist die Kündigung einer RS-Versicherung empfangsbedürftig, bzw. muss diese per Einschreiben geschehen? Gibt es Urteile, Paragraphen, etc. zum Thema?
Gruß und Danke vorab
Dirk
PS: Im Vertrag wird eine Kündigung nicht ausdrücklich erwähnt, allerdings findet sich der Passus: „verlängert sich stillschweigend um jeweils ein Jahr, wenn nicht dem Vertragspartner spätestens drei Monate vor Ablauf eine Kündigung zugegangen ist“