Kündigung & Schwangerschaft - arglistige Täuschung

Hallo Leute,

ein Kleinunternehmer stellt eine Mitarbeiterin als Fahrerin sozialversicherungspflichtig ein. Der Arbeitsvertrag wird 14 Tage vor Beginn des Arbeitsverhältnisses geschlossen. Die Arbeitnehmerin nimmt ihre Tätigkeit auf und präsentiert dem AG zwei Tage später einen Mutterpass. Da sie Fahrerin ist, tritt nach Vollendung der 12. Schwangerschaftswoche ein gesetzliches Beschäftigungsverbot in Kraft. Eine andere Tätigkeit kann nicht angeboten werden (Firma war bis dato Ein-Mann-Betrieb).

Normalerweise kann man einer Schwangeren ja nicht kündigen, die Anzeige der Schwangerschaft ist ja nicht verpflichtend für die ANin, aber bei der genannten Tätigkeit ist die Schwangerschaft wesentlich für die vertragliche Tätigkeit (Beschäftigungsverbot) und hätte doch somit angezeigt werden müssen, auch ohne dass der AG danach fragt, oder?

Kann man der ANin deshalb kündigen (arglistige Täuschung oder so?) Der Mutterpass ist wurde am 2. Tag des begonnenen Arbeitsverhältnisses ausgestellt, somit kann man der ANin wahrscheinlich nicht nachweisen, dass sie bei Antritt der Arbeitvon der Schwangerschaft wusste, oder? Die ANin selbst behauptet erst an dem Tag, als der Mutterpass ausgestellt wurde, von der Schwangerschaft erfahren zu haben. Hätte eine Kündigung auch nur den Hauch einer Chance, wenn die ANin dagegen klagt?

Wenn nein, muss der AG sie bis zu Beginn des gesetzlichen Beschäftigungsverbots einsetzen? Erwirbt sie in diesen paar Wochen dann vielleicht auch noch Urlaubsanspruch oder so was?

Ratlose Grüße von

HariBoo

Hallo,
also ich kann nur soviel dazu sagen, als dass man einen Mutterpass nicht an einem Tag bekommt, d.h. vorher wird Blut entnommen und zur Untersuchung geschickt etc. Viele Frauenärzte teilen den Mutterpass auch erst im 3. Monat aus.
Somit steht fest, dass man nicht zum Arzt geht, feststellt, man ist schwanger und gleich den MP mitnimmt.

Gruss
Tanja

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo,

in so einem Fall würde ich mal bei der IHK nachfragen, ob ein sozialer Träger für die Lohnkosten aufkommt.

Gruß

Peter

Hallo,

ich bezweifle, dass die Klage eine Chance hätte.

Hätte der AG bei der Einstellung nach der Schwangerschaft gefragt, so wäre dies eine unzulässige Frage gewesen, die die Frau nicht (wahrheitsgemäß?)beantworten müsste.

Wo soll da die arglistige Täuschung herkommen?

Ich weiss das so was moralisch eine Sauerei sein mag, juristisch eine Handhabe zu finden ist aber eine andere Sache.

Gruß Ivo

Urteil hierzu (auch bezgl. Beschäftigungsverbot)
Eine Schwangerschaft darf auch bei Bestehen eines Beschäftigungsverbots für die ausgeschriebene Tätigkeit verschwiegen werden!

Das Bundesarbeitsgericht hat am 06.02.2003 (2 AZR 621/01) entschieden, daß die Frage eines Arbeitgebers nach dem Bestehen einer Schwangerschaft in einem Vorstellungsgespräch generell unzulässig sei. Dies gelte selbst dann, wenn eine Schwangere die vereinbarte Tätigkeit während der Schwangerschaft wegen eines mutterschutzrechtlichen Beschäftigungs-verbots nicht ausüben dürfe. Ein solches Beschäftigungshindernis sei nur vorübergehender Natur und führe deshalb nicht zu einer dauerhaften Störung des Vertragsverhältnisses.

Die Beklagte hatte die Klägerin als Wäschereigehilfin eingestellt, in dem von der Beklagten entworfenen Vertrag hatte die Kläger versichert, nicht schwanger zu sein. Dies war unwahr, sie wußte bereits seit einigen Wochen, daß sie schwanger war. Zwei Wochen nach Abschluß des Arbeitsvertrages klärte die Klägerin die Beklagte über die bestehende Schwangerschaft auf.

Daraufhin erklärte die Beklagte die Anfechtung des Arbeitsvertrages wegen arglistiger Täuschung, da die vereinbarte Tätigkeit aufgrund gesetzlicher Bestimmungen für die Schwangere nicht geeignet sei. Außerdem könne sie der Klägerin keinen anderen Arbeitsplatz anbieten. Die Klägerin begehrte die Feststellung, daß ihr Arbeitsverhältnis durch die Anfechtung nicht beendet worden sei.

Die entsprechende Klage hatte in allen Instanzen Erfolg.

In der bewußt falschen Beantwortung einer Frage des Arbeitgebers könne zwar eine arglistige Täuschung im Sinne des § 123 BGB liegen, dies gelte aber nicht, wenn die gestellte Frage unzulässig sei.

Die Frage der Beklagten nach der Schwangerschaft war unzulässig, weil sie eine nach § 611 a BGB verbotene Diskriminierung wegen des Geschlechtes enthielt. Die Frage nach der Schwangerschaft sei selbst dann unzulässig, wenn eine unbefristet eingestellte Arbeitnehmerin die vereinbarte Tätigkeit während der Schwangerschaft wegen eines mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbots zunächst nicht ausüben könne. Dieses Beschäftigungshindernis sei aber nur vorübergehender Natur und führe daher nicht zu einer dauerhaften Störung des Vertragsverhältnisses. Insoweit könne dahinstehen, ob im Streitfall überhaupt ein Beschäftigungsverbot eingegriffen hätte.

Mit dieser Entscheidung hat das Bundesarbeitsgericht seine bisherige Rechtsprechung geändert und sich dem Europäischen Gerichtshof angeschlossen. Dieser hatte entschieden, daß es gegen die entsprechende Gleichbehandlungsrichtlinie der EU verstoße, wenn eine Schwangere eine unbefristete Stelle nur deshalb nicht erhalte, weil sie für die Dauer der Schwangerschaft wegen eines Beschäftigungsverbotes auf dieser Stelle von Anfang an nicht beschäftigt werden dürfte.

1 „Gefällt mir“

PMJI,

aber schon mal was vom „Mamageld“ gehört? Zusätzliche KK-Abgabe des AG zum Erhalt von Ersatzleistungen in genau solchen Fällen. Ersatzantrag bei der zuständigen KK stellen und man erhält zwischen 60 - 80 % der Lohnkosten zurück, als AG.

HTH & Grüßle

K.-P. Aldag
„The Texman“

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo,

Hallo,
also ich kann nur soviel dazu sagen, als dass man einen
Mutterpass nicht an einem Tag bekommt, d.h. vorher wird Blut
entnommen und zur Untersuchung geschickt etc. Viele
Frauenärzte teilen den Mutterpass auch erst im 3. Monat aus.
Somit steht fest, dass man nicht zum Arzt geht, feststellt,
man ist schwanger und gleich den MP mitnimmt.

Kann sein, muß aber nicht. Ich habe jedenfalls meinen Mutterpass bei der ersten Bestätigung der Schwangerschaft und Untersuchung bekommen (5. Woche). Warum sollte der MP denn bis zum 3. Monat zurückgehalten werden?

VG,

Birgit