Kein realer Fall, aber mich interessiert’s trotzdem:
Wie sieht es mit der Kündigung von Schwerbehinderten bei Fehlverhalten aus? Also z.B. ein Schwerbehinderter stellt sich absichtlich „blöd an“, verhält sich Kunden gegenüber unangemessen, erledigt seine Arbeiten nicht pünktlich (was nichts mit der Behinderung zu tun hat), kommt regelmäßig unpünktlich zur Arbeit etc.
Kann bei solchen Vorkommnissen ein Schwerbehinderter genauso gekündigt werden wie ein Nicht-Behinderter?
Grüße,
Nina
Hallo,
Kein realer Fall, aber mich interessiert’s trotzdem:
Wie sieht es mit der Kündigung von Schwerbehinderten bei
Fehlverhalten aus? Also z.B. ein Schwerbehinderter stellt sich
absichtlich „blöd an“, verhält sich Kunden gegenüber
unangemessen, erledigt seine Arbeiten nicht pünktlich (was
nichts mit der Behinderung zu tun hat), kommt regelmäßig
unpünktlich zur Arbeit etc.
Kann bei solchen Vorkommnissen ein Schwerbehinderter genauso
gekündigt werden wie ein Nicht-Behinderter?
Nein, Schwerbehinderte können nur mit Zustimmung der Hauptfürsorgestelle gekündigt werden.
Grüße Michael
Grüße,
Nina
Hallo Nina,
Wie sieht es mit der Kündigung von Schwerbehinderten bei
Fehlverhalten aus? Also z.B. ein Schwerbehinderter stellt sich
absichtlich „blöd an“, verhält sich Kunden gegenüber
unangemessen, erledigt seine Arbeiten nicht pünktlich (was
nichts mit der Behinderung zu tun hat), kommt regelmäßig
unpünktlich zur Arbeit etc.
Das wäre dann nach KSchG eine verhaltensbedingte Kündigung.
Kann bei solchen Vorkommnissen ein Schwerbehinderter genauso
gekündigt werden wie ein Nicht-Behinderter?
Wie Michael Völkl schon erwähnt hat, ist die Sache vom Arbeitgeber dem Integrationsamt (früher: Hauptfürsorgestelle) vorzulegen. Diese kann allerdings nicht willkürlich darüber entscheiden, sondern hat nach bestimmten Kriterien abzuwägen. Generell gilt: je behindertenspezifischer der Kündigungsgrund, desto eher werden sie ablehnen. Ein Übergehen des Integrationsamtes macht die Kündigung unwirksam.
Existiert ein Betriebsrat und/oder eine Schwerbehindertenvertretung, so ist diese ebenfalls beizuziehen.
Die zusätzliche Stufe Integrationsamt bedeutet jedoch keine generelle Unkündbarkeit Schwerbehinderter (wie irrtümlicherweise häufig angenommen wird), sondern lediglich eine zusätzliche Instanz im Kündigungsverfahren. Deren Ziel es ist, Arbeitsplätze für Schwerbehinderte zu erhalten, indem versucht wird der Kündigung durch Beratungsangebote, Fördermaßnahmen usw. zu begegnen.
Wenn es „hart auf hart“ geht, können die aber auch keine Wunder vollbringen. Im Jahre 2001 gaben sie im Schnitt 80% der ihnen vorgelegten Kündigungen statt.
Gruß,
Guido Strunck