Kündigung so rechtens?

Hallo zusammen,
habe folgendes Problem und zwar wurde mir am Freitag den 15.11.13 etwa gegen 14:30uhr von meinem Chef mitgeteilt, dass es mich kündigt (30min vor arbeitsschluss). An dem Morgen (9 uhr etwa) habe ich mit ihm abgesprochen 30 min früher als gewöhnlich Arbeitsschluss zu machen, damit war er auch einverstanden. Jetzt lag heute (18.11.13) das Kündigungsschreiben auf meinem Schreibtisch. Er will nun, dass ich ihm die Kündigung zum 31.12.13 per Unterschrift bestätige, in der steht , dass ich am 15.11.13 durch frühzeitiges beenden meiner Arbeit die Kündigung nicht entgegen nehmen konnte. Im Arbeitsvertrag ist ausgemacht, dass die Kündigung spätestens 6 Wochen vor Quartalsende stattgefunden haben muss. Jetzt stellt sich für mich natürlich die Frage, ob die Kündigung rechtskräftig ist?
Wäre für jede Hilfestellung dankbar

kurze Anmerkung: Ausserdem hat er mir heute damit gedroht mich fristlos zu kündigen, sollte ich das Schreiben nicht unterschreiben …

Die Kündigung würde ich auf keinen Fall unterschreiben.

Hast du zufällig Zeugen, dass du früher Feierabend machen durftest? Mit der Frist kommt er allerdings genau hin. Aber es ist kurios, dass du einfach fristlos gekündigt werden sollst.

Kann es sein, dass er dir einen Aufhebungsvertrag oder eine Vertragsauflösung vorgelegt hat?

Ich würde nichts unterschreiben. Wurdest du denn vorher abgemahnt? Er kann dich nicht einfach grundlos feuern, schon gar nicht, wenn du irgendwas unterschreiben sollst. Also auf keinen Fall unterschreiben.

Zur Not gehst du bitte zum Anwalt und legst dem das vor.

Hallo,
ja stimmt er hatte mir ebenfalls am Freitag so gegen 14 Uhr, die Wahl gegeben, entweder ich unterschreibe den Aufhebungsvertrag sofort oder er kündigt mich. Leider habe ich keinen Zeugen der mir bestätigen könnte, dass er mir erlaubt hat 30 Minuten früher als sonst Arbeitsschluss zu machen. Wie gesagt, er hat mich Freitag nur gesagt, dass er mich kündigen will, jedoch habe ich erst heute am Montag (18.11.13) die Kündigung in schriftlicher Form erhalten. Dachte eigentlich, dass dies nun bereits innerhalb der 6 Wochen wäre, wo eig zu spät … Im übrigen hatte er auch mit seinem Steuerfachler gesprochen und der hatte ihm auch gesagt, dass Freitag der 15.11.13 der letzte Tag wäre, wo er mich kündigen kann …
vielen dank schon mal für die schnelle Antwort …

wurde im übrigen auch noch nie abgemahnt und habe mir auch noch nie etwas zuschulden kommen lassen …

FAQ 1129 nicht gelesen?
G

hallo, das Vertrauensverhältnis ist ja wohl sehr gestört, die 1. Frage wäre, ob sich ein Rechtsstreit wirklich lohnt. Der Arbeitsplatz ist ja wohl in jedem Fall futsch.

Wenns ums Geld frißt der Teufel Fliegen …
Die Kündigung dürfte wohl anfechtbar sein, wenn … und das ist die Hauptfrage, die sich aus der Schilderung nicht so ohne weiteres ergibt.
Das Beste wäre eine Rechtsberatung vom Fachanwalt für Arbeitsrecht, kostet natürlich auch wieder Geld, für ein Erstgespräch sicher ca. 100-200 €, kommt wie immer darauf an, …

Noch einfacher wäre die Frage an den Arbeitgeber: Warum überhaupt die Kündigung unter den gegebenen Umständen ? Dürfte doch sehr aufschlußreich sein.

Viel Erfolg

Hallo,

vom Erhalt der Kündigung an hat man 14 Tage Zeit der Kündigung zu widersprechen.
Der Widerspruch muß vorerst nicht begründet werden.
Wichtig ist, Arbeitsbereitschaft zu zeigen und ungerührt solange pünktlich zur Arbeit zu erscheinen, wie man nicht heimgeschickt wird.
In der Zwischenzeit sucht man sich auf jeden Fall eine Rechtsberatung mit der man ggfls. eine Kündigungsschutzklage ausarbeitet. In der Regel ist dies eine Investition, die sich auszahlt.

Gruß

Fristen bitte exakt benennen !

Hallo,

Hallo,

vom Erhalt der Kündigung an hat man 14 Tage Zeit der Kündigung
zu widersprechen.

Falsch ! Entweder meinst Du den (ziemlich nutzlosen) Kündigungseinspruch beim BR gem. § 3 KSchG - da beträgt die Frist eine Woche
http://www.gesetze-im-internet.de/kschg/__3.html
Oder Du meinst die Frist zur Kündigungsschutzklage gem. § 4KSchG - die beträgt aber drei Wochen.
http://www.gesetze-im-internet.de/kschg/__4.html:
Der Widerspruch muß vorerst nicht begründet werden.

Gruß

&Tschüß

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Hallo,

Jetzt lag heute (18.11.13) das
Kündigungsschreiben auf meinem Schreibtisch.

hier mal ein Aspekt, der bisher nicht angesprochen wurde.

Bei Frist 6 Wochen zum Quartalsende wäre eigentlich der 18.11.13 noch rechtzeitig.

Der 31.12.13 ist ein Dienstag und davon 6 Wochen + 1 Tag zurück ergibt Montag den 18.11.13.

Soweit ich weiß, darf/kann man so aber nur rechnen, wenn auch am 31.12. noch gearbeitet wird (z.B. im Einzelhandel).

Vielleicht mag W. (& Tschüß) dazu was sagen.

Er will nun, dass
ich ihm die Kündigung zum 31.12.13 per Unterschrift bestätige,

Niemand muß bestätigen, daß er mit der Kündigung einverstanden ist.

Aber die Bestätigung, daß der Arbeitnehmer das Kü.schreiben erhalten hat, kann der Arbeitgeber verlangen.

Also: handschriftlich unter den getippten Text:
„Schreiben erhalten am (Datum) (Unterschrift)“

Beim Datum natürlich das Datum, an dem die Arbeitnehmerin das Schreiben erhalten hat.

Davon eine Kopie für die eigenen Unterlagen machen. Und überlegen, ob anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen wird.

Gruß

zum Quartalsende

Hallo,

Hallo,

Soweit ich weiß, darf/kann man so aber nur rechnen, wenn auch
am 31.12. noch gearbeitet wird (z.B. im Einzelhandel).

Falsch

Vielleicht mag W. (& Tschüß) dazu was sagen.

Kann er. Die Endfristen von Kündigungsterminen im Arbeitsverhältnis sind vollkommen unabhängig davon, um was für eine Art von Tag es sich handelt.

Gruß

&Tschüß

Hallo,

Aber die Bestätigung, daß der Arbeitnehmer das Kü.schreiben
erhalten
hat, kann der Arbeitgeber verlangen.

das steht in welchem Gesetz? Ich lese zum Beispiel (http://www.lichtenberg-rechtsanwalt.de/Urteile/Legen…): „Der Gekündigte ist nicht verpflichtet, diese zu unterschreiben.“
Verlangen kann man natürlich viel…
Gruß
Testare_

Hallo,

Aber die Bestätigung, daß der Arbeitnehmer das Kü.schreiben
erhalten
hat, kann der Arbeitgeber verlangen.

das steht in welchem Gesetz?

Gesetz für sowas wäre natürlich in D. das BGB, welches denn sonst? :wink:

Ich lese zum Beispiel
(http://www.lichtenberg-rechtsanwalt.de/Urteile/Legen…):
„Der Gekündigte ist nicht verpflichtet, diese zu
unterschreiben.“

ja, steht da. Und der Text geht unmittelbar weiter mit:
„Er vergibt sich meist aber auch nichts, …“

Wenn kein Empfangsnachweis vorliegt und die andere Partei den Empfang bestreitet, muß eben das Arbeitsgericht entscheiden.

Damit läßt sich dann höchstens die Zeit bis zum nächsten Kü.termin überbrücken, und beim nächstenmal wird der Arbeitgeber garantiert nicht mehr bis auf den letzten Drücker warten und seine Zeugen stehen parat…

Aber ob eine so zustandegekommene „Verlängerung“ des Arbeitsverhältnisses dem AN große Freude macht, tja, das muß jeder selbst entscheiden.

Verlangen kann man natürlich viel…

Ich verstehe nicht, was Du damit für ein Problem hast.

Als kündigender AN würde ich mir ebenso den Empfang quittieren lassen.

Gruß

Hallo,

Soweit ich weiß, darf/kann man so aber nur rechnen, wenn auch
am 31.12. noch gearbeitet wird (z.B. im Einzelhandel).

Falsch

Vielleicht mag W. (& Tschüß) dazu was sagen.

Kann er. Die Endfristen von Kündigungsterminen im
Arbeitsverhältnis sind vollkommen unabhängig davon, um was für
eine Art von Tag es sich handelt.

der Endtermin
Hicks! Prösterchen!
war doch nicht die Frage.

Danke trotzdem.

Gruß

Hallo,

Aber die Bestätigung, daß der Arbeitnehmer das Kü.schreiben
erhalten
hat, kann der Arbeitgeber verlangen.

das steht in welchem Gesetz?

Gesetz für sowas wäre natürlich in D. das BGB, welches denn
sonst? :wink:

Ein Tarifvertrag? Das ArbZG? ArbGG? Irgendein SGB? Die ZPO?

Aber Du weißt ja Bescheid, also nun mal Butter bei die Fische: welcher Paragraph?

Ich lese zum Beispiel
(http://www.lichtenberg-rechtsanwalt.de/Urteile/Legen…):
„Der Gekündigte ist nicht verpflichtet, diese zu
unterschreiben.“

ja, steht da. Und der Text geht unmittelbar weiter mit:
„Er vergibt sich meist aber auch nichts, …“

Und das heißt für Dich also: man muss unterschreiben?

Oje…

Wenn kein Empfangsnachweis vorliegt und die andere Partei den
Empfang bestreitet, muß eben das Arbeitsgericht entscheiden.

Und? Wäre das Deiner Meinung nach dann wohl eher schlecht für den Arbeitnehmer oder für den Arbeitgeber?

Damit läßt sich dann höchstens die Zeit bis zum nächsten
Kü.termin überbrücken, und beim nächstenmal wird der
Arbeitgeber garantiert nicht mehr bis auf den letzten Drücker
warten und seine Zeugen stehen parat…

Und ein Monat oder gar ein Quartal länger Gehalt spielt für Dich keinerlei Rolle?

Naja, ist ja auch nicht Dein Geld.

Aber ob eine so zustandegekommene „Verlängerung“ des
Arbeitsverhältnisses dem AN große Freude macht, tja, das muß
jeder selbst entscheiden.

Kann er aber nicht, weil Du Unsinn behauptest und ihn mit falschen Tatsachen unter Druck setzt.

Verlangen kann man natürlich viel…

Ich verstehe nicht, was Du damit für ein Problem hast.

Mein problem ist, dass Du unsinn behauptest und die Folgen für denjenigen, der Dir diesen Unsinn glaubt nicht mal überblicken willst.

Als kündigender AN würde ich mir ebenso den Empfang quittieren
lassen.

Schön. Und was soll uns das sagen? Kommt als nächstes dann die Behauptung, dass der Arbeitgeber das unterschreiben muss?

Wenn man etwas nicht weiß, ist das keine Schande. Man sollte sich dann aber wilde Vermutungen nicht als Tatsachen zu verkaufen suchen. Es gibt Leute, die verlassen sich auf die Texte von solchen ‚Experten‘.
Gruß
testare_

Gesetz für sowas wäre natürlich in D. das BGB, welches denn
sonst? :wink:

Ein Tarifvertrag? Das ArbZG? ArbGG? Irgendein SGB? Die ZPO?

Kein Treffer dabei!
Übrigens, Du hast das BayKiG vergessen.

Aber Du weißt ja Bescheid, also nun mal Butter bei die Fische:
welcher Paragraph?

Wie jetzt? Erst fragst Du nach einem Gesetz und jetzt nach einem §?
Du kannst für Dich gerne selber suchen.

Kann er aber nicht, weil Du Unsinn behauptest und ihn mit
falschen Tatsachen unter Druck setzt.

Ham’ses nich ne Nummer kleiner?
Eine Empfangsquittung ist eine Empfangsquittung ist eine Empfangsquittung.
Nur das und nichts weiter.

Mein problem ist, dass Du unsinn behauptest und die Folgen für
denjenigen, der Dir diesen Unsinn glaubt nicht mal überblicken
willst.

Welche Folgen?
Eine Empfangsquittung ist eine Empfangsquittung ist eine Empfangsquittung.
Nur das und nichts weiter.

Wenn man etwas nicht weiß, ist das keine Schande. Man sollte
sich dann aber wilde Vermutungen nicht als Tatsachen zu
verkaufen suchen. Es gibt Leute, die verlassen sich auf die
Texte von solchen ‚Experten‘.

Welche „wilden Vermutungen“?
Eine Empfangsquittung ist eine Empfangsquittung ist eine Empfangsquittung.
Nur das und nichts weiter.

Hattest Du eigentlich einen „Experten“-Ratschlag an den/die UP gepostet?
Muß ich glattweg übersehen haben.

Schönen Tag noch.

.

Gesetz für sowas wäre natürlich in D. das BGB, welches denn
sonst? :wink:

Ein Tarifvertrag? Das ArbZG? ArbGG? Irgendein SGB? Die ZPO?

Kein Treffer dabei!

Wundert mich jetzt irgendwie gar nicht.

Übrigens, Du hast das BayKiG vergessen.

Aber Du weißt ja Bescheid, also nun mal Butter bei die Fische:
welcher Paragraph?

Wie jetzt? Erst fragst Du nach einem Gesetz und jetzt nach
einem §?
Du kannst für Dich gerne selber suchen.

DU hast doch eine Behauptung aufgestellt. DU musst also auch erklären, woher DU sie hast.

Aber klar: da kommt natürlich nichts, denn es gibt nichts. Alles allein Deiner Phantasie entsprungen, Frau ‚Expertin‘.

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Gesetz für sowas wäre natürlich in D. das BGB, welches denn
sonst? :wink:

Ein Tarifvertrag? Das ArbZG? ArbGG? Irgendein SGB? Die ZPO?

Kein Treffer dabei!

Wundert mich jetzt irgendwie gar nicht.

Mich wunderte, daß Du so abwegige Vorschläge gemacht hast.
Schließlich gibt es außer Arbeitsrecht noch weitere Bereiche mit empfangsbedürftigen einseitigen Willenserklärungen.

Übrigens, Du hast das BayKiG vergessen.

Aber Du weißt ja Bescheid, also nun mal Butter bei die Fische:
welcher Paragraph?

Wie jetzt? Erst fragst Du nach einem Gesetz und jetzt nach
einem §?
Du kannst für Dich gerne selber suchen.

DU hast doch eine Behauptung aufgestellt. DU musst also auch
erklären, woher DU sie hast.

Aber klar: da kommt natürlich nichts, denn es gibt nichts.
Alles allein Deiner Phantasie entsprungen, Frau ‚Expertin‘.

Ich habe nirgends behauptet, es gäbe hierzu einen §.

Warum wohl ist in dem von Dir gesetzten Link kein § genannt?

Btw: Wenn Du wieder mal einen Link präsentierst, dann achte doch darauf, daß der Link auch klickbar ist.

Ich sehe Immer noch keinen Ratschlag von Dir an den/die UP.

Außer Stänkern nichts gewesen.

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Gesetz für sowas wäre natürlich in D. das BGB, welches denn
sonst? :wink:

Ein Tarifvertrag? Das ArbZG? ArbGG? Irgendein SGB? Die ZPO?

Kein Treffer dabei!

Wundert mich jetzt irgendwie gar nicht.

Mich wunderte, daß Du so abwegige Vorschläge gemacht hast.

Der abwegige ‚Vorschlag‘ kam von Dir. Zitat: „Aber die Bestätigung, daß der Arbeitnehmer das Kü.schreiben erhalten hat, kann der Arbeitgeber verlangen.“ Und Du bist immer noch den Paragraphen schuldig, worauf sich irgendeine Verpflichtung zu dieser Bestätigung herleiten könnte.

Schließlich gibt es außer Arbeitsrecht noch weitere Bereiche
mit empfangsbedürftigen einseitigen Willenserklärungen.

Du hast offensichtlich genau gar keine Ahnung, was der Begriff ‚empfangsbedürftig‘ bedeutet. Wie wäre es, wenn Du Dich wenigstens mit den Grundbegriffen vertraut machst, bevor Du Dich in einem Expertenforum zu Wort meldest? Für den Anfang: http://de.wikipedia.org/wiki/Zugang

DU hast doch eine Behauptung aufgestellt. DU musst also auch
erklären, woher DU sie hast.
Aber klar: da kommt natürlich nichts, denn es gibt nichts.
Alles allein Deiner Phantasie entsprungen, Frau ‚Expertin‘.

Ich habe nirgends behauptet, es gäbe hierzu einen §.

Ah so. Dann erzähl doch endlich, worauf diese angebliche Verpflichtung beruht. Du selber hast das BGB genannt. Da steht es aber nicht - auf Kies gefurzt, .
mädchenFrau ‚Expertin‘.

Warum wohl ist in dem von Dir gesetzten Link kein § genannt?

Weil es keinerlei Verpflichtung gibt. Ganz einfach. Du hast Unsinn behauptet. Und willst es nicht zugeben.

Ich sehe Immer noch keinen Ratschlag von Dir an den/die UP.

Es ist alles gesagt.

Außer Stänkern nichts gewesen.

Ach? Du meinst: wenn DU Unsinn behauptest, muss man das einfach so stehen lassen?

Da liegst Du nicht mal mehr schief.

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Gesetz für sowas wäre natürlich in D. das BGB, welches denn
sonst? :wink:

Konjunktiv! Das entscheidende Wörtchen extra unterstrichen!
Als Zugabe auch noch Smiley gesetzt.

Sach bloß, das hast Du bis jetzt nicht bemerkt?
Oder anders gefragt:
Wie deutlicher hättest Du es denn noch gebraucht, um diesen Satz zu verstehen?

Ich habe nirgends behauptet, es gäbe hierzu einen §.

Ah so. Dann erzähl doch endlich, worauf diese angebliche
Verpflichtung beruht.

Ich habe nirgends von „Verpflichtung“ geschrieben.
Weder wörtlich noch sinngemäß.

Du selber hast das BGB genannt.

Siehe oben.
.

Da steht
es aber nicht - auf Kies gefurzt, .
mädchenFrau ‚Expertin‘.

Du Ärmster. Du hattest ja gar keine Kinderstube.
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Warum wohl ist in dem von Dir gesetzten Link kein § genannt?

Weil es keinerlei Verpflichtung gibt. Ganz einfach. Du hast
Unsinn behauptet. Und willst es nicht zugeben.

Ich habe nirgends von „Verpflichtung“ geschrieben.
Weder wörtlich noch sinngemäß.

Ich wiederhole mich:

Außer Stänkern nichts gewesen.

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