Hallo.
Ich habe folgende Frage. Eine Freundin von mir hat sich gerade von ihrem Freund getrennt und zieht nun aus der gemeinsamen Wohnung aus. Nun geht es um die Kündigung der Wohnung. Es handelt sich um eine öffentlich geförderte Wohnung, also eine Sozialwohnung. Ihr Exfreund will die Kündigung nicht unterschreiben, da er in der Wohnung bleiben möchte, was er ja auch gerne kann. Nur will er ihr auch nicht unterschreiben, das sie aus der Wohnung auszieht und nur ihrer Kündigung zustimmt. Beide stehen gemeinsam im Mietvertrag drin.
Ist es denn nun richtig, das meine Freundin nur aus der Wohnung bzw. dem Mietvertrag kommt, wenn er zustimmt oder kann sie auch nur sich selber aus dem Mietvertrag kündigen???
Danke für schnelle Antworten
Marilly
Der Freund ist verpflichtet einer fristgerechten Kündigung zuzustimmen, wenn die Partnerin die Wohnung aufgibt und sich an anderer Stelle anmeldet. Verweigert der verbleibende Partner diese Zustimmung, so kann der ausgeschiedene Partner diese Zustimmung einklagen.
Hallo, der Vermieter braucht nur gemeinsame Kündigungen zu akzeptieren. Sollte eine gemeinsame Kündigung nicht möglich sein, muss auf Zustimmung der Kündigung geklagt werden.
Danke schonmal für die Antworten. Das heißt, meine Freundin kommt aus dem Mietvertrag raus, auch wenn es nachher hart auf hart kommt und sie die Zustimmung einklagen muss??
Super!! Vielen Dank für die Informationen. 
Hi
also die Freundin kann kündigen denn eine Lebensgemeinschaft geht vor einem Mietverhältnis. Der Freund kann normalerweise auch weiterhinin der Wohnung bleiben, denn das der Partner geht gehört zum normalen Lebensschicksal. Im Nachhinein kann er auch nicht aus der Wohnung entfernt werden. den der Mietvertrag hat bestandsschutz.
Gruß Peter
ob nur eine mieter von zweien bevollmächtigt ist zu kündigen, ist im MV gergelt. wenn der vermieter dich aus dem vertrag entlässt, kann sich dein freund auf den kopf stellen und er bleibt alleine mieter. ist im mv geregelt, dass eine erklärung der K von allen vertragspartnern kommen muss, heisst es dann: mitgegangen mitgehangen.
Der Vermieter kann keine Kündigung rechtswirksam annehmen, wenn nicht die Vertragspartner unterschrieben haben. Wenn es also zwei Vertragspartner gibt, so müssen diese auch entsprechend die Kündigung unterschreiben.
Sofern der zweite Vertragspartner sich weigert, der Kündigung zuzustimmen, so kann eine Einigung nur privatrechtlich zwischen den beiden Mietern erfolgen.